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2-Butoxyethanol

Auszug aus:
Datenblatt

2-Butoxyethanol: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

2-Butoxyethanol wird auch als Butylglykol, Ethylenglykolmonobutylether (EGBE), Glykolmonobutylether oder Butylcellosolve bezeichnet.
Es ist eine farblose, süßlich riechende Flüssigkeit, die wasserlöslich und mit vielen organischen Lösemitteln, wie z.B. Ethanol, mischbar ist. 2-Butoxyethanol ist ein sehr gutes Lösemittel für eine Reihe von Harzen und Ölen.
Die Substanz wird der Lackindustrie als Löse-, Verdünnungs- und Veredelungsmittel eingesetzt, insbesondere bei der Herstellung von Streich- und Einbrennlacken. Beispiele sind Lacke auf der Basis von Epoxidharzen oder Alkydharzen.
2-Butoxyethanol wird ebenfalls als Lösevermittler in Wasserlacken verwendet.
Es ist ein Bestandteil von Abbeizern, Klebstoffen und Reinigungsmitteln. 2-Butoxyethanol dient als Lösemittel für Farben von Druckpasten, Lederfarbstoffen und Holzbeizen.
Schmelzpunkt: -75 °C
Siedepunkt: 171,2 °C
Flammpunkt: 61 °C
Zündtemperatur: 240 °C
Untere Explosionsgrenze: 1,1 Vol.-% bzw. 54 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 10,6 Vol.-% bzw. 520 g/m³
2-Butoxyethanol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 49 mg/m³ bzw. 10 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Geruchsschwelle: 0,48 mg/m³ - 288 mg/m³
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: Butoxyessigsäure, Grenz­wert: 100 mg/l, Unter­suchungs­material: Urin, Probe­nahme­zeit­punkt: bei Lang­zeit­exposition: am Schichtende nach mehreren voran­gegangenen Schichten; Unter­suchungs­parameter: Butoxyessigsäure (nach Hydrolyse), Grenz­wert: 150 mg/g Kreatinin, Unter­suchungs­material: Urin, Probe­nahme­zeit­punkt: Expositions­ende, bzw. Schicht­ende oder bei Lang­zeit­exposition: am Schichtende nach mehreren voran­gegangenen Schichten
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, ausgenommen organische Stäube: Die im Abgas enthaltenen gasförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,50 kg/h oder die Massenkonzentration 50 mg/m³, angegeben als Gesamt-Kohlenstoff insgesamt nicht überschreiten. Im Abgas von Nach­verbrennungs­einrichtungen gelten andere Werte. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 47
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.