GisChem

Diethanolamin

Auszug aus:
Datenblatt

Diethanolamin: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Diethanolamin wird auch als 2,2'-Iminodiethanol, DEA, oder N,N-Bis(2-hydroxyethylamin) oder 2,2'-Aminodi­ethanol bezeichnet.
Die Substanz kommt als farblose bis gelbliche, viskose feuchtigkeitsanziehende Flüssigkeit oder als weiße Kristalle mit einem Schmelzpunkt von 28 °C mit ammoniakalischem Geruch vor.
Diethanolamin ist sehr löslich in Wasser, mischbar mit Aceton und Ethanol und wenig löslich in Kohlenwasserstoffgemischen und Diethylether.
Diethanolamin ist z.B. Zwischenprodukt für die Herstellung von Waschrohstoffen, Kosmetika, pharmazeutischen Produkten, Zementhilfsmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Bohr- und Schneidölen in der metallverarbeitenden Industrie.
Für den Einsatz in Kühlschmierstoffen sind die Beschränkungen für sekundäre Amine gemäß TRGS 611 zu beachten.
Weiterhin wird die Substanz als Katalysator bei der Herstellung von Polyurethanen eingesetzt.
Bei der PUR-Herstellung sind diese Katalysatoren in der Regel schon der Polyolkomponente (0,1 bis 5 %, in Abhängigkeit von der Verarbeitungstechnik und -temperatur auch in anderen Konzentrationsbereichen) zugesetzt.
Sie können damit auch die Eigenschaften dieser Polyolformulierungen hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen bestimmen.
Handelsübliche Produkte sind z.B. 80 - 90%ige Lösungen von Diethanolamin in Wasser oder auch Gemische mit anderen Aminen, die hier nicht näher betrachtet werden.
Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf den Reinstoff.
Schmelzpunkt: 28 °C
Siedepunkt: 268 °C
Flammpunkt: 138 °C
Zündtemperatur: 355 °C
Untere Explosionsgrenze: 1,6 Vol.-%
Obere Explosionsgrenze: 10,6 Vol.-%
Die Stoff­daten (Explosionsgrenzen) wurden Hersteller­informationen entnommen.
Diethanolamin
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,5 mg/m³ bzw. 0,11 ml/m³ (ppm)
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den AGW nicht überschreiten.
Geruchsschwelle: 0,27 ppm
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Gefahr der Sensibilisierung der Haut (Sh)
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse I (nicht namentlich genannt in Anhang 3): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 77
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.