Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Laboratorien kommen überwiegend reine Betastrahler, z.B. H-3, C-14, P-32, P-33 und S-35 zur Anwendung.
Die Reichweite der Betastrahlung in Luft reicht von einigen Millimetern bei H-3 bis einige Meter bei P-32. Betastrahlung lässt sich vergleichsweise leicht abschirmen.
Alkali- bzw. Erdalkali-, Eisen- oder Jodisotope kommen wegen ihrer durchdringenden Gammastrahlung seltener zum Einsatz.
Sollen dennoch Gammastrahler verwendet werden, wählt man Gammastrahler geringer Energie, die sich gut abschirmen lassen, z.B. Fe-55 und I-125.
Anwendungen radioaktiver Stoffe in der Human- und Tiermedizin werden in GisChem nicht behandelt.
Im Folgenden werden Hinweise, Regeln sowie Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit solchen radioaktiven Stoffen beschrieben, die die Freigrenze der Anlage III der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) überschreiten.
Voraussetzung ist eine Genehmigung der für den Strahlenschutz zuständigen Genehmigungsbehörde.
Beim Umgang oberhalb des 104-fachen der Freigrenzen können Schutzmaßnahmen in Anlehnung an die DIN 25425 (Stand 09/1995) festgelegt werden, soweit diese nicht im Widerspruch zur gültigen StrlSchV stehen.
Gleichzeitig sind die BGR 120 bzw. TRGS 526 "Laboratorien" anzuwenden.
Die Umgangsvoraussetzungen für radioaktive Stoffe und die Strahlenschutzanweisungen sind zu beachten. Näheres regelt die Strahlenschutzverordnung.
Grunddaten für H-3:
Halbwertszeit: 12,3 Jahre
Zerfallsart: beta
Energie (max.): 0,02 MeV
Reichweite der Strahlung:
In Luft: 7,7 mm
In Wasser: 0,008 mm
Eigenschaften:
H-3 diffundiert in bzw. durch Materialien wie z.B. Stahl, Beton, Plastikfolien.
Literaturangabe:
Es wurden die folgenden Quellen herangezogen: Loseblattsammlung des Deutsch-Schweizerischen Fachverbandes für Strahlenschutz e.V.,
Vogt/Schulz: Grundzüge des praktischen Strahlenschutzes, 3., vollst. neu bearb. Aufl. (Carl Hanser Verl. 2004)
Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen
Hier sind derzeit die alten Grenzwerte und die Bezüge auf die Strahlenschutzverordnung bis 2018 angegeben. Zum 31.12.2018 tritt das neue Strahlenschutzgesetz und die neue Strahlenschutzverordnung in Kraft.
Die Datenblätter werden bis zum 2. Quartal 2019 überarbeitet und an das neue Recht (veränderte Grenzwerte, teilweise inhaltliche Änderungen und rechtliche Bezüge) angepasst.
Über das System der Grenzwerte und der Einstufung beruflich strahlenexponierter Personen sind nähere Informationen in der StrlSchV, §§ 54-59 zu finden.
Wird der Grenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen überschritten, ist dies der zuständigen Behörde zu melden.
Die StrlSchV begrenzt die effektive Dosis, für einzelne Organe auch deren Organdosis und definiert die Dosisgrößen (§ 3 (2)). Im Folgenden werden einige Grenzwerte beispielhaft aufgeführt:
- Effektive Dosis: 20 mSv im Kalenderjahr
- Handdosis (Organdosis): 500 mSv im Kalenderjahr
- Hautdosis (Organdosis): 500 mSv im Kalenderjahr
- Augenlinse (Organdosis): 150 mSv im Kalenderjahr
ICRP-Empfehlung (2011): 20 mSv im Kalenderjahr
- Berufslebensdosis: 400 mSv
- Gebärfähige Frauen (Dosis an der Gebärmutter): 2 mSv im Monat
- Dosis des ungeborenen Kindes vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende: 1 mSv
- Personen unter 18 Jahren: 1 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr
- Studierende und Auszubildende zwischen 16 und 18 Jahren nach Festlegung durch die zuständige Behörde, sofern für die Ausbildung erforderlich: 6 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr
Bei der Feststellung der genannten Dosen sind beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen die inkorporierten Aktivitäten und die auf der Haut befindlichen Aktivitäten neben den Dosen aus externer Exposition zu berücksichtigen.
Dem dienen die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten Dosiskoeffizienten (Bundesanzeiger Jahrgang 53, Nr. 160a) und die Organwichtungsfaktoren (siehe Anlage VI StrlSchV).
Im Vergleich zu beruflich strahlenexponierten Personen beträgt für Einzelpersonen der Bevölkerung der Grenzwert der effektiven Dosis durch Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten gemäß StrlSchV 1 mSv pro Jahr.
Einstufung
Bei Kategorie-B-Personen kann die berufliche Strahlenexposition zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 mSv pro Jahr führen.
Bei ihnen ist aber sichergestellt, dass ihre effektive Dosis 6 mSv pro Jahr nicht überschreitet. Andernfalls müssen diese Personen der Kategorie A zugeordnet werden.
Beruflich strahlenexponierte Personen, die im Labor tätig sind, werden üblicherweise als Kategorie-B-Personen eingestuft.