Natriumhypochlorit-Lösung ab 10 % Chlor aktiv
GEFAHRKann gegenüber Metallen korrosiv sein. (H290)
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (H410)
Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. (EUH031)
Natriumhypochlorit-Lösung ab 10 % Chlor aktiv wird auch als Chlorbleichlauge oder Natronbleichlauge bezeichnet.
CAS-Nummer: 7681-52-9
EG-Nummer: 231-668-3
Index-Nummer: 017-011-00-1
Maßnahmen beim Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natriumchloritlösungen werden in der Anlage 4 zur TRGS 509 beschrieben.
Sie gelten für Natriumhypochloritlösungen ab 5 % aktives Chlor, entsprechend ab 5,25 % Natriumhypochlorit) und Natriumchloritlösungen ab 12 % Natriumchlorit.
Die Maßnahmen dienen ausschließlich der Vermeidung von Stoffverwechslungen und Vermischungen mit anderen Chemikalien.
Die
DGUV I 203-086 Chlorung von Trinkwasser gibt eine Handlungshilfe für Arbeiten mit Chlorierungseinrichtungen und -chemikalien.
Zur Trinkwasserdesinfektion werden technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen beschrieben und Hinweise zum Betrieb von Anlagen und zur Einrichtung von Räumen gegeben.
1) Die Datenblätter enthalten stoff- bzw. produktgruppenspezifische Gefährdungen und Maßnahmen. Sie unterstützen daher bei der
Gefährdungsbeurteilung nach
GefStoffV.
2) Der Arbeitgeber muss für den Umgang mit Gefahrstoffen schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Diese enthalten in kurzer Form die wichtigsten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen und sind ein Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung.
Daher stellt GisChem nur Betriebsanweisungen im Entwurf zur Verfügung, die betriebs- und arbeitsplatzspezifisch angepasst werden müssen. Dazu gehört im Regelfall auch Kürzen der Texte um nicht zutreffende oder allgemein geregelte Inhalte.