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Kobalt-60 (ZFP)

Ganzes Dokument: Datenblatt


Kobalt-60 (ZFP)


Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Kobalt-60 (Co-60) wird in der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung (ZFP) in Form umschlossener Strahlenquellen mit Aktivitäten bis zu 4.000 GBq eingesetzt.
Strahlenquellen gelten nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ab einer Aktivität von 4 GBq (Co-60) als hoch radioaktive Strahlenquellen (HRQ). Für sie gelten besondere Meldeverpflichtungen.
Die Umgangsvoraussetzungen für radioaktive Stoffe und die Strahlenschutzanweisungen sind zu beachten. Näheres regelt die Strahlenschutzverordnung.
Grunddaten für Co-60:
Physikalische Halbwertszeit: 5,3 Jahre
Zerfallsart: beta, gamma
maximale beta-Energie: 318 keV
Die beta-Komponente durchdringt die Hülle der umschlossenen Strahlenquelle nicht.
maximale gamma-Energie: 1330 keV
Weitere Daten für Co-60:
Zehntelwertsdicke Eisen: ca. 9 cm
Zehntelwertsdicke Blei: ca. 3 cm
Zehntelwertsdicke Beton: ca. 20 cm
Zehntelwertsdicke Wasser: ca. 35 cm
Dosisleistungskonstante (bezogen auf H*(10), Umgebungsäquivalentdosis): 0,35 mSv m2/(GBq h)


Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Per­so­nen
Hier sind derzeit die alten Grenzwerte und die Bezüge auf die Strahlenschutzverordnung bis 2018 angegeben. Zum 31.12.2018 tritt das neue Strahlenschutzgesetz und die neue Strahlenschutzverordnung in Kraft.
Die Datenblätter werden bis zum 2. Quartal 2019 überarbeitet und an das neue Recht (veränderte Grenzwerte, teilweise inhaltliche Änderungen und rechtliche Bezüge) angepasst.
Über das System der Grenzwerte und der Einstufung beruflich strahlenexponierter Personen sind nähere Informationen in der StrlSchV, §§ 54-59 zu finden.
Wird der Grenzwert für beruflich strahlenexponierte Per­so­nen überschritten, ist dies der zuständigen Behörde zu mel­den.
Die StrlSchV begrenzt die effektive Dosis, für einzelne Organe auch deren Organdosis und definiert die Dosis­größen (§ 3 (2)). Im Folgenden werden einige Grenz­wer­te beispielhaft aufgeführt:
- Effektive Dosis: 20 mSv im Kalenderjahr
- Handdosis (Organdosis): 500 mSv im Kalenderjahr
- Hautdosis (Organdosis): 500 mSv im Kalenderjahr
- Augenlinse (Organdosis): 150 mSv im Kalenderjahr
  ICRP-Empfehlung (2011): 20 mSv im Kalenderjahr
- Berufslebensdosis: 400 mSv
- Gebärfähige Frauen (Dosis an der Gebärmutter): 2 mSv im Monat
- Dosis des ungeborenen Kindes vom Zeitpunkt der Mit­teilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende: 1 mSv
- Personen unter 18 Jahren: 1 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr
- Studierende und Auszubildende zwischen 16 und 18 Jahren nach Festlegung durch die zuständige Be­hör­de, sofern für die Ausbildung erforderlich: 6 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr
Im Vergleich zu beruflich strahlenexponierten Personen beträgt für Einzelpersonen der Bevölkerung der Grenz­wert der effektiven Dosis durch Strahlen­ex­positionen aus Tätigkeiten gemäß StrlSchV 1 mSv pro Jahr.
Einstufung
Beruflich strahlenexponierte Personen, die in der ZFP tätig sind, werden üblicherweise als Kategorie-A-Personen eingestuft.
Bei Kategorie-A-Personen kann die berufliche Strah­len­expo­sition zu einer effektiven Dosis von mehr als 6 mSv pro Jahr führen.
Nur wenn bei ihnen sichergestellt ist, dass ihre effektive Dosis 6 mSv pro Jahr nicht überschreitet aber mög­licher­weise zu mehr als 1 mSv pro Jahr führt, werden diese Personen der Kategorie B zugeordnet.



Messung / Ermittlung

Dosisüberwachung
An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, ist die Körperdosis zu ermitteln; in der ZFP üblicherweise über die Messung der Personendosis.
Die Verfahren zur Dosisüberwachung erfolgen anhand der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle.
Vor Arbeitsaufnahme das amtliche Personendosimeter, z.B. Filmdosimeter anlegen. Dosis­leistungsmessgerät und Dosisleistungswarngerät prüfen und mitnehmen.
Amtliches Personendosimeter, direkt ablesbares Dosi­me­ter und Warngerät in den dafür vorgesehenen Trageein­richtungen, z.B. Brustbeutel oder in besonderen, dafür vorgesehenen Brusttaschen des Arbeitsanzuges tragen.
Beim Tragen Vorder- und Rückseite der Dosimeter beachten!
Sicherstellen, dass die amtlichen Personendo­si­meter rechtzeitig zur Auswertung von den Mitar­beitern zurückkommen. Dabei den Außendienst berücksichtigen.
Die amtlichen Personendosimeter monatlich an die staatliche, durch die Behörde festgelegte Auswertestelle zurücksenden. Andere Auswertefristen bedürfen der Genehmigung.
Vom Betrieb auslesbare Dosimeter zur Feststellung der amtlichen Dosis bedürfen der Genehmigung.
Nach dem Abholen des Strahlerbehälters aus dem Lager, aktuelle Aktivität ermitteln.
Strahlerbehälter auf sichtbare Beschädigungen über­prü­fen. Dabei ebenfalls immer Sichtprüfung des Aus­fahr­schlauches, der Fernbedienung, der Blenden und Kolli­ma­toren vornehmen.
Kontrollbereichsausdehnung abschätzen und Kontrollbereich abgrenzen.
Arbeitsaufgabe durchführen und Kontrollbereichsgrenze während jeder Aufnahme mit dem Dosis­leis­tungs­messgerät prüfen.
Hinweis: Dies ist notwendig, da sich beim Umsetzen des Strahlers durch andere Streu- oder Abschirmverhältnisse veränderte Kontrollbereichsgrenzen ergeben können.
Bei Durchstrahlungstätigkeiten ist zu berücksichtigen, dass Messeinrichtungen jeder Art z.B. auch radio­me­trische Messeinrichtungen gestört werden können.
Achtung: Nach beendeter Aufnahme mit dem Dosis­leis­tungsmessgerät prüfen, ob der Strahler wieder ordnungs­gemäß in den Strahlerbehälter zurückgefahren wurde! Transportsicherungen nicht vergessen.



Gesundheitsgefährdung

Bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb (siehe "Außer­ge­wöhn­liche Ereignisse") Gefahr hoher externer Exposition.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Abgrenzung Kontrollbereich
Nach dem Aufbau der Apparatur voraussichtlichen Kontrollbereich abgrenzen
Bei ortsfesten Prüfungen z.B. im Durchstrahlungsraum (ortsfester Umgang) ist von einem Dosisleistungswert von 3 µSv/h als Kontrollsbereichsgrenze auszugehen.
Bei gelegentlichen Durchstrahlungsprüfungen an einem festen Prüfplatz (kein Durchstrahlungsraum!) Kontrollbereichsgrenze in Abstimmung mit der Behörde festlegen.
Bei ortsveränderlichem Umgang darf die Ortsdosis­leistung außerhalb der Kontrollbereichs­grenze nicht höher als 40 µSv/h sein.
Dabei muss sichergestellt sein, dass an der Kontrollbereichsgrenze die Ortsdosis in einer Woche nicht höher als 120 µSv ist und dass andere Personen keine höhere effektive Dosis als 1 mSv im Kalenderjahr erhalten.
Bei Durchstrahlungsprüfungen an öffentlichen Ver­kehrs­wegen Ortsdosisleistung an der Kontrollbereichs­grenze mit der Behörde im Vorhinein abstimmen. Weitere Ausführungen und Rechenbeispiele s. DIN 54115 Teil 1 und Beiblatt 1.
Arbeitsabläufe und Handhabung
Strahlerbehälter gegen unbefugte Benutzung und Dieb­stahl während der Nutzung und der Beförderung sichern. Prüflinge müssen gut und sicher zu­gänglich sein, ggf. Gerüste oder Aufstiege verwenden.
Bei Übernahme des Strahlerbehälters die ZFP-Beför­de­rungspapiere einschließlich einer beglaubigten Kopie der Beförderungsgenehmigung mitnehmen und auf Voll­stän­digkeit prüfen.
Während der Arbeiten sicherstellen, dass niemand die Gefahrenzone betritt. Dies vorab mit anderen Gewerken über den Koordinator des Auftraggebers abstimmen.
Prüfaufgabe durchführen, wenn möglich immer mit Blenden/Kollimatoren arbeiten.
Strahlerbehälter, Fernbedienung und Ausfahrschlauch nach jedem Einsatz auf Funktionsfähigkeit prüfen.
Achtung: bei der Instandhaltung weder Gerät, noch Ausfahrschlauch, noch Fernbedienung ölen oder fetten. Öle und Fette werden im Strahlerkanal abgelagert und bilden unter der Strahleneinwirkung eine zähe Masse.
Damit verschlechtern sich die Gleiteigenschaften der Fern­bedienung bis hin zur Gefahr des Abrisses des Strahlers.
Organisatorische Maßnahmen
Wenn Mitarbeiter in fremden Anlagen oder Einrichtungen tätig werden, und dies zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 mSv pro Jahr führen kann, kann zusätzlich zur Um­gangsgenehmigung eine Genehmigung nach §15 StrlSchV benötigt werden.
Liegt diese Genehmigung vor, können die für die Mitar­beiter notwendigen Strahlenpässe im Fach­buch­handel erworben werden. Die Strahlenpässe sind seitens der Behörde registrieren zu lassen.
Die Strahlerbehälter unterliegen einer Prüfpflicht. Prüfung regelmäßig alle 12 Monate durch einen Sachkundigen des Herstellerbetriebes und alle 36 Monate durch einen Sachverständigen vornehmen lassen.
Einzelheiten dazu s. Umgangsgenehmigung und DIN 54115.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A besteht die Pflicht zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Sie umfassen die Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit und die jährlichen Nachuntersuchungen, solange die Tätigkeit andauert.
Diese werden von einem Arzt, der zu solchen Unter­su­chungen nach StrlSchV und RöV von der zuständigen Behörde ermächtigt ist, durchgeführt.
Nachgehende Untersuchungen
Nach Beendigung der beruflich strahlenexponierten Tätigkeit legt dieser Arzt fest, ob und und wie lange nachgehende Untersuchungen medizinisch notwendig sind.
Diese Untersuchungen können vom ehemals Strahlenexponierten abgelehnt werden.
Der Arbeitgeber kann nach Einwilligung des ehemals Beschäftigten die Organisation der nachgehenden Untersuchung an den zuständigen Unfallversicherungsträger deligieren.



Beschäftigungsbeschränkungen

Studierende oder Auszubildende dürfen nur dann Zutritt zu Überwachungs- und Kontrollbereichen haben, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist.
Für gebärfähige, schwangere oder stillende Frauen ist die Strahlenexposition bei der Berufsausübung zu begrenzen, siehe "Grenzwerte und Einstufungen".



Außergewöhnliche Ereignisse

Ist die Strahlenquelle nicht ordnungsgemäß in den Strahlerbehälter zurückgefahren, weil er z.B. im Schlauch feststeckt oder aus ihm gefallen ist, muss mit erhöhter Strahlenexposition gerechnet werden.
Aufgrund der beta-Komponente ist bei Hautkonta­mi­na­tion oder Augenexposition eine erhöhte Gefährdung gegeben.
In diesem Fall Gefahrenbereich absperren und Zutritt unberechtigter Personen verhindern. Hilfe holen und dabei nach Strahlenschutzanweisung vorgehen.
Dort muss festgelegt sein, wer zu benachrichtigen ist und welche Erstmaßnahmen (z.B. Abschirmen des Strahlers) vor Ort ergriffen werden können.
Auf keinen Fall Strahlenquelle eigenmächtig bergen. Bei Be­rühren des Strahlers besteht die Gefahr schwerer Ver­letzungen. Bergung der Strahlenquelle nur durch Fach­per­sonal.
Detaillierte Daten über Strahlenquellen, Geräte und Schutz­behälter sind im "International Catalogue of Sealed Radioactive Sources and Devices" der International Atomic Energy Agency (IAEA) aufgeführt.



Erste Hilfe

Allgemeine Hinweise: Die Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung wird in der BGI 668 beschrieben.
In die Versorgung von Beschäftigten, die einer erhöhten Strahleneinwirkung ausgesetzt sind, sind neben Erst­helfer und betrieblichem Strahlenschutzpersonal einzu­binden:
Ermächtigter Arzt, Durchgangsarzt, falls notwen­dig ein Krankenhaus sowie das nächstgelegene berufsgenossenschaft­liche Regionale Strahlenschutzzentrum (RSZ).
Allgemeine Maßnahmen
Unter Beachtung des Selbstschutzes Verletzte aus dem Bereich erhöhter Einwirkung bergen.
Gegebenenfalls Lagerung, Beruhigung, wärmende Be­deckung.
Bei lebensbedrohlichen Zuständen hat die konventionelle Notfallhilfe absoluten Vorrang. Die Belange des Strahlen­schutzes sind zu berücksichtigen, soweit dies medi­zi­nisch ver­tretbar ist.
Informationserhebung und -dokumentation
Zur Dokumentation der zu erhebenden Informationen können die Strahlenunfallerhebungsbögen BGI668.1 dienen.
Der betriebliche Strahlenschutz hat sofort die folgenden Informationen zu sammeln und zur Verfügung zu stellen, die für die weitere Behandlung des Exponierten und für eine retrospektive Dosisabschätzung wichtig sind:
Strahlenquelle, Strahlenart, Energie, Aktivität, Strahlungsfeld, Abstand und Position des Exponierten zur Strahlenquelle, Bestrahlungsdauer, exponierte Körperteile, Dosimeterart und Dosimeteranordnung am Körper, Schätzwert der Körperdosis
Bei Kontamination und Inkorporation sind zusätzlich festzustellen: Nuklidart und Eigenschaften, chemische Verbindung und Löslichkeit, kontaminierter Körperteil,
Fläche der Kontamination in cm2, flächenbezogene Akti­vität, Nuklid­zusammensetzung, resultierende Haut­do­sen sowie ggf. Inkorporationsmechanismen.
Nach äußerer Strahleneinwirkung: Bei einer effektiven Dosis über 100 mSv oder einer Teilkörperdosis über 1,2 Sv Verbindung mit einem Regionalen Strahlenschutz­zentrum aufnehmen.
Den Zeitpunkt der Strahleneinwirkung sowie des Auf­tre­tens von Frühsymptomen (z.B. Übelkeit, Erbrechen, Hautrötung) aufzeichnen.
Weitere Maßnahmen nach erhöhter Teil- oder Ganz­kör­per­ex­position siehe BGI 668 Kap. 3.2.1.
Nach Personenkontamination: Personenkontamination und Inkorporation sind im Bereich der ZFP extrem selten. Verhaltensregeln gibt die BGI 668.
Sonstiges: Erkrankungen durch ionisierende Strahlen sind mel­de­pflich­tige Be­rufs­krank­heiten (BK-Nummer 2402).