Kobalt-60 (ZFP)
Ganzes Dokument: Datenblatt
Kobalt-60 (ZFP)
Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen
Kobalt-60 (Co-60) wird in der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung (
ZFP) in Form umschlossener Strahlenquellen mit Aktivitäten bis zu 4.000 GBq eingesetzt.
Strahlenquellen gelten nach
Strahlenschutzverordnung (
StrlSchV) ab einer Aktivität von 4 GBq (Co-60) als hoch radioaktive Strahlenquellen (HRQ). Für sie gelten besondere Meldeverpflichtungen.
Die
Umgangsvoraussetzungen für radioaktive Stoffe und die
Strahlenschutzanweisungen sind zu beachten. Näheres regelt die
Strahlenschutzverordnung.
Grunddaten für Co-60:Physikalische Halbwertszeit: 5,3 Jahre
Zerfallsart: beta, gammamaximale beta-Energie: 318 keV
Die beta-Komponente durchdringt die Hülle der umschlossenen Strahlenquelle nicht.
maximale gamma-Energie: 1330 keV
Weitere Daten für Co-60:Zehntelwertsdicke Eisen: ca. 9 cm
Zehntelwertsdicke Blei: ca. 3 cm
Zehntelwertsdicke Beton: ca. 20 cm
Zehntelwertsdicke Wasser: ca. 35 cm
Dosisleistungskonstante (bezogen auf H
*(10), Umgebungsäquivalentdosis): 0,35 mSv m
2/(GBq h)
Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte PersonenHier sind derzeit die alten Grenzwerte und die Bezüge auf die
Strahlenschutzverordnung bis 2018 angegeben. Zum 31.12.2018 tritt das neue Strahlenschutzgesetz und die neue
Strahlenschutzverordnung in Kraft.
Die Datenblätter werden bis zum 2. Quartal 2019 überarbeitet und an das neue Recht (veränderte Grenzwerte, teilweise inhaltliche Änderungen und rechtliche Bezüge) angepasst.
Über das System der Grenzwerte und der Einstufung beruflich strahlenexponierter Personen sind nähere Informationen in der
StrlSchV, §§ 54-59 zu finden.
Wird der Grenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen überschritten, ist dies der zuständigen Behörde zu melden.
Die
StrlSchV begrenzt die effektive Dosis, für einzelne Organe auch deren Organdosis und definiert die Dosisgrößen (§ 3 (2)). Im Folgenden werden einige Grenzwerte beispielhaft aufgeführt:
- Effektive Dosis: 20 mSv im Kalenderjahr
- Handdosis (Organdosis): 500 mSv im Kalenderjahr
- Hautdosis (Organdosis): 500 mSv im Kalenderjahr
- Augenlinse (Organdosis): 150 mSv im Kalenderjahr
ICRP-Empfehlung (2011): 20 mSv im Kalenderjahr
- Berufslebensdosis: 400 mSv
- Gebärfähige Frauen (Dosis an der Gebärmutter): 2 mSv im Monat
- Dosis des ungeborenen Kindes vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende: 1 mSv
- Personen unter 18 Jahren: 1 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr
- Studierende und Auszubildende zwischen 16 und 18 Jahren nach Festlegung durch die zuständige Behörde, sofern für die Ausbildung erforderlich: 6 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr
Im Vergleich zu beruflich strahlenexponierten Personen beträgt für Einzelpersonen der Bevölkerung der Grenzwert der effektiven Dosis durch Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten gemäß
StrlSchV 1 mSv pro Jahr.
Einstufung Beruflich strahlenexponierte Personen, die in der
ZFP tätig sind, werden üblicherweise als
Kategorie-A-Personen eingestuft.
Bei
Kategorie-A-Personen kann die berufliche Strahlenexposition zu einer effektiven Dosis von mehr als 6 mSv pro Jahr führen.
Nur wenn bei ihnen sichergestellt ist, dass ihre effektive Dosis 6 mSv pro Jahr nicht überschreitet aber möglicherweise zu mehr als 1 mSv pro Jahr führt, werden diese Personen der Kategorie B zugeordnet.
Messung / Ermittlung
DosisüberwachungAn Personen, die sich im
Kontrollbereich aufhalten, ist die Körperdosis zu ermitteln; in der
ZFP üblicherweise über die Messung der Personendosis.
Die Verfahren zur Dosisüberwachung erfolgen anhand der
Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle.
Vor Arbeitsaufnahme das amtliche Personendosimeter, z.B. Filmdosimeter anlegen. Dosisleistungsmessgerät und Dosisleistungswarngerät prüfen und mitnehmen.
Amtliches Personendosimeter, direkt ablesbares Dosimeter und Warngerät in den dafür vorgesehenen Trageeinrichtungen, z.B. Brustbeutel oder in besonderen, dafür vorgesehenen Brusttaschen des Arbeitsanzuges tragen.
Beim Tragen Vorder- und Rückseite der Dosimeter beachten!
Sicherstellen, dass die amtlichen Personendosimeter rechtzeitig zur Auswertung von den Mitarbeitern zurückkommen. Dabei den Außendienst berücksichtigen.
Die amtlichen Personendosimeter monatlich an die staatliche, durch die Behörde festgelegte Auswertestelle zurücksenden. Andere Auswertefristen bedürfen der Genehmigung.
Vom Betrieb auslesbare Dosimeter zur Feststellung der amtlichen Dosis bedürfen der Genehmigung.
Nach dem Abholen des Strahlerbehälters aus dem Lager, aktuelle Aktivität ermitteln.
Strahlerbehälter auf sichtbare Beschädigungen überprüfen. Dabei ebenfalls immer Sichtprüfung des Ausfahrschlauches, der Fernbedienung, der Blenden und Kollimatoren vornehmen.
Kontrollbereichsausdehnung abschätzen und
Kontrollbereich abgrenzen.
Arbeitsaufgabe durchführen und
Kontrollbereichsgrenze während jeder Aufnahme mit dem Dosisleistungsmessgerät prüfen.
Hinweis: Dies ist notwendig, da sich beim Umsetzen des Strahlers durch andere Streu- oder Abschirmverhältnisse veränderte
Kontrollbereichsgrenzen ergeben können.
Bei Durchstrahlungstätigkeiten ist zu berücksichtigen, dass Messeinrichtungen jeder Art z.B. auch radiometrische Messeinrichtungen gestört werden können.
Achtung: Nach beendeter Aufnahme mit dem Dosisleistungsmessgerät prüfen, ob der Strahler wieder ordnungsgemäß in den Strahlerbehälter zurückgefahren wurde! Transportsicherungen nicht vergessen.
Gesundheitsgefährdung
Bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb (siehe "Außergewöhnliche Ereignisse") Gefahr hoher externer Exposition.
Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen
Abgrenzung KontrollbereichNach dem Aufbau der Apparatur voraussichtlichen
Kontrollbereich abgrenzen
Bei ortsfesten Prüfungen z.B. im Durchstrahlungsraum (ortsfester Umgang) ist von einem Dosisleistungswert von 3 µSv/h als Kontrollsbereichsgrenze auszugehen.
Bei gelegentlichen Durchstrahlungsprüfungen an einem festen Prüfplatz (kein Durchstrahlungsraum!)
Kontrollbereichsgrenze in Abstimmung mit der Behörde festlegen.
Bei ortsveränderlichem Umgang darf die Ortsdosisleistung außerhalb der
Kontrollbereichsgrenze nicht höher als 40 µSv/h sein.
Dabei muss sichergestellt sein, dass an der
Kontrollbereichsgrenze die Ortsdosis in einer Woche nicht höher als 120 µSv ist und dass andere Personen keine höhere effektive Dosis als 1 mSv im Kalenderjahr erhalten.
Bei Durchstrahlungsprüfungen an öffentlichen Verkehrswegen Ortsdosisleistung an der
Kontrollbereichsgrenze mit der Behörde im Vorhinein abstimmen. Weitere Ausführungen und Rechenbeispiele s.
DIN 54115 Teil 1 und Beiblatt 1.
Arbeitsabläufe und HandhabungStrahlerbehälter gegen unbefugte Benutzung und Diebstahl während der Nutzung und der Beförderung sichern. Prüflinge müssen gut und sicher zugänglich sein, ggf. Gerüste oder Aufstiege verwenden.
Bei Übernahme des Strahlerbehälters die
ZFP-Beförderungspapiere einschließlich einer beglaubigten Kopie der Beförderungsgenehmigung mitnehmen und auf Vollständigkeit prüfen.
Während der Arbeiten sicherstellen, dass niemand die Gefahrenzone betritt. Dies vorab mit anderen Gewerken über den Koordinator des Auftraggebers abstimmen.
Prüfaufgabe durchführen, wenn möglich immer mit Blenden/Kollimatoren arbeiten.
Strahlerbehälter, Fernbedienung und Ausfahrschlauch nach jedem Einsatz auf Funktionsfähigkeit prüfen.
Achtung: bei der Instandhaltung weder Gerät, noch Ausfahrschlauch, noch Fernbedienung ölen oder fetten. Öle und Fette werden im Strahlerkanal abgelagert und bilden unter der Strahleneinwirkung eine zähe Masse.
Damit verschlechtern sich die Gleiteigenschaften der Fernbedienung bis hin zur Gefahr des Abrisses des Strahlers.
Organisatorische MaßnahmenWenn Mitarbeiter in fremden Anlagen oder Einrichtungen tätig werden, und dies zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 mSv pro Jahr führen kann, kann zusätzlich zur Umgangsgenehmigung eine Genehmigung nach §15
StrlSchV benötigt werden.
Liegt diese Genehmigung vor, können die für die Mitarbeiter notwendigen Strahlenpässe im Fachbuchhandel erworben werden. Die Strahlenpässe sind seitens der Behörde registrieren zu lassen.
Die Strahlerbehälter unterliegen einer Prüfpflicht. Prüfung regelmäßig alle 12 Monate durch einen Sachkundigen des Herstellerbetriebes und alle 36 Monate durch einen Sachverständigen vornehmen lassen.
Einzelheiten dazu s. Umgangsgenehmigung und
DIN 54115.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A besteht die Pflicht zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Sie umfassen die Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit und die jährlichen Nachuntersuchungen, solange die Tätigkeit andauert.
Diese werden von einem Arzt, der zu solchen Untersuchungen nach
StrlSchV und
RöV von der zuständigen Behörde ermächtigt ist, durchgeführt.
Nachgehende UntersuchungenNach Beendigung der beruflich strahlenexponierten Tätigkeit legt dieser Arzt fest, ob und und wie lange nachgehende Untersuchungen medizinisch notwendig sind.
Diese Untersuchungen können vom ehemals Strahlenexponierten abgelehnt werden.
Der Arbeitgeber kann nach Einwilligung des ehemals Beschäftigten die Organisation der nachgehenden Untersuchung an den zuständigen Unfallversicherungsträger deligieren.
Beschäftigungsbeschränkungen
Studierende oder Auszubildende dürfen nur dann Zutritt zu Überwachungs- und
Kontrollbereichen haben, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist.
Für gebärfähige, schwangere oder stillende Frauen ist die Strahlenexposition bei der Berufsausübung zu begrenzen, siehe "Grenzwerte und Einstufungen".
Außergewöhnliche Ereignisse
Ist die Strahlenquelle nicht ordnungsgemäß in den Strahlerbehälter zurückgefahren, weil er z.B. im Schlauch feststeckt oder aus ihm gefallen ist, muss mit erhöhter Strahlenexposition gerechnet werden.
Aufgrund der beta-Komponente ist bei Hautkontamination oder Augenexposition eine erhöhte Gefährdung gegeben.
In diesem Fall Gefahrenbereich absperren und Zutritt unberechtigter Personen verhindern. Hilfe holen und dabei nach
Strahlenschutzanweisung vorgehen.
Dort muss festgelegt sein, wer zu benachrichtigen ist und welche Erstmaßnahmen (z.B. Abschirmen des Strahlers) vor Ort ergriffen werden können.
Auf keinen Fall Strahlenquelle eigenmächtig bergen. Bei Berühren des Strahlers besteht die Gefahr schwerer Verletzungen. Bergung der Strahlenquelle nur durch Fachpersonal.
Detaillierte Daten über Strahlenquellen, Geräte und Schutzbehälter sind im "
International Catalogue of Sealed Radioactive Sources and Devices" der International Atomic Energy Agency (IAEA) aufgeführt.
Erste Hilfe
Allgemeine Hinweise: Die Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung wird in der
BGI 668 beschrieben.
In die Versorgung von Beschäftigten, die einer erhöhten Strahleneinwirkung ausgesetzt sind, sind neben Ersthelfer und betrieblichem Strahlenschutzpersonal einzubinden:
Ermächtigter Arzt, Durchgangsarzt, falls notwendig ein Krankenhaus sowie das nächstgelegene berufsgenossenschaftliche
Regionale Strahlenschutzzentrum (RSZ).
Allgemeine MaßnahmenUnter Beachtung des Selbstschutzes Verletzte aus dem Bereich erhöhter Einwirkung bergen.
Gegebenenfalls Lagerung, Beruhigung, wärmende Bedeckung.
Bei lebensbedrohlichen Zuständen hat die konventionelle Notfallhilfe absoluten Vorrang. Die Belange des Strahlenschutzes sind zu berücksichtigen, soweit dies medizinisch vertretbar ist.
Informationserhebung und -dokumentationZur Dokumentation der zu erhebenden Informationen können die Strahlenunfallerhebungsbögen
BGI668.1 dienen.
Der betriebliche Strahlenschutz hat sofort die folgenden Informationen zu sammeln und zur Verfügung zu stellen, die für die weitere Behandlung des Exponierten und für eine retrospektive Dosisabschätzung wichtig sind:
Strahlenquelle, Strahlenart, Energie, Aktivität, Strahlungsfeld, Abstand und Position des Exponierten zur Strahlenquelle, Bestrahlungsdauer, exponierte Körperteile, Dosimeterart und Dosimeteranordnung am Körper, Schätzwert der Körperdosis
Bei Kontamination und
Inkorporation sind zusätzlich festzustellen: Nuklidart und Eigenschaften, chemische Verbindung und Löslichkeit, kontaminierter Körperteil,
Fläche der Kontamination in cm
2, flächenbezogene Aktivität, Nuklidzusammensetzung, resultierende Hautdosen sowie ggf.
Inkorporationsmechanismen.
Nach äußerer Strahleneinwirkung: Bei einer effektiven Dosis über 100 mSv oder einer Teilkörperdosis über 1,2 Sv Verbindung mit einem Regionalen Strahlenschutzzentrum aufnehmen.
Den Zeitpunkt der Strahleneinwirkung sowie des Auftretens von Frühsymptomen (z.B. Übelkeit, Erbrechen, Hautrötung) aufzeichnen.
Weitere Maßnahmen nach erhöhter Teil- oder Ganzkörperexposition siehe
BGI 668 Kap. 3.2.1.
Nach Personenkontamination: Personenkontamination und
Inkorporation sind im Bereich der
ZFP extrem selten. Verhaltensregeln gibt die
BGI 668.
Sonstiges: Erkrankungen durch ionisierende Strahlen sind meldepflichtige Berufskrankheiten (BK-Nummer 2402).