GisChem

Essigsäureanhydrid

Auszug aus:
Datenblatt

Essigsäureanhydrid: Einstufung GHS

GHS02 GHS06 GHS05

Gefahr

Flüssigkeit und Dampf entzündbar. (H226)
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. (H302)
Giftig bei Einatmen. (H331)
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Kann die Atemwege reizen. (H335)
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
Dampf/Aerosol/Nebel nicht einatmen. (P260)
Schutzhandschuhe/Augenschutz tragen. (P280)
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen oder duschen. (P303 + P361 + P353)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)
Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... (geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben) anrufen. (P312)

GHS-Einstufung
Entzündbare Flüssigkeiten (Kapitel 2.6) - Kategorie 3 (Flam. Liq. 3), H226
Akute Toxizität oral (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H302
Akute Toxizität inhalativ (Kapitel 3.1) - Kategorie 3 (Acute Tox. 3), H331
Ätzwirkung auf die Haut (Kapitel 3.2) - Kategorie 1B (Skin Corr. 1B), H314
Schwere Augenschädigung (Kapitel 3.3) - Kategorie 1 (Eye Dam. 1), H318
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.8) - Kategorie 3 (Atemwegsreizung) (STOT SE 3), H335

Der Stoff ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet.
Die GHS-Einstufung in die Gefahrenklasse "Akute Toxizität" (inhalativ) wurde aufgrund von vorliegenden und bewerteten toxikologischen Daten validiert und weicht daher von der Mindesteinstufung aus Anhang VI ab.
Die GHS-Einstufung aus Anhang VI wurde aufgrund vorliegender weiterer Daten sowie Herstellereinstufungen um die oben genannte Einstufung in folgenden Gefahrenklassen ergänzt: Schwere Augen­schädigung/Augen­reizung.
Für Gemische gelten nach Anhang VI der CLP-Verordnung folgende spezifische Konzentrationsgrenzwerte:
Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung - Skin Corr. 1B, H314: C ≥ 25 %
Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung - Skin Irrit. 2, H315: 5 % ≤ C < 25 %
Schwere Augenschädigung/Augenreizung - Eye Dam. 1, H318: 5 % ≤ C < 25 %
Schwere Augenschädigung/Augenreizung - Eye Irrit. 2, H319: 1 % ≤ C < 5 %
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) - STOT SE 3, H335: C ≥ 5 %
Die obere Grenze bei der Einstufung in Eye Dam. 1, H318 ist im Anhang VI CLP-Verordnung so angegeben, aufgrund der Kriterien ist eine Einstufung aufgrund der Ätzwirkung auf die Haut auch oberhalb dieser Grenzkonzentration sinnvoll.