Kupfer(I)-oxid wird auch Dikupferoxid, Kupferoxydul oder braunes Kupferoxid bezeichnet und kommt in der Natur mineralisch als Cuprit vor.
Es handelt sich um ein feuchtigkeitsempfindliches, gelbes bis rotbraunes Pulver, das an feuchter Luft zu Kupfer(II)-oxid oxidiert wird.
Der Stoff ist praktisch unlöslich in Wasser, aber löslich in verdünnten Säuren sowie in Ammoniakwasser (Komplexbildung).
Kupfer(I)-oxid ist ein Ausgangsstoff für verschiedene Kupferverbindungen. Als Pigment wird es zur Rotfärbung von Glas und Email benutzt.
Es wird als Katalysator in der Galvanotechnik, in der Herstellung von Gleichrichtern sowie zur Entgiftung von Abgasen aus Autos, Raffinerien, Hochöfen usw. verwendet.
Desweiteren wird es in fäulnishemmenden Unterwasseranstrichen von Schiffen eingesetzt sowie als Fungizid in Bananen- und Kakaokulturen.
Schmelzpunkt: 1232 °C
Ab 1800 °C Zersetzung.
Kupfer(I)-oxid
Grenzwertvorschlag der DFG-Senatskommission, der als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden kann: 0,01 mg/m³ gemessen in der alveolengängigen Fraktion.
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metallgehalt als analytische Berechnungsbasis.
Der Grenzwertvorschlag ist rechtlich nicht bindend. Er sollte jedoch als Beurteilungsmaßstab berücksichtigt werden. Rechtlich bindend muss auf jeden Fall mindestens der Allgemeine Staubgrenzwert eingehalten werden.
Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basierend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichteunabhängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
TA Luft (2021) 5.2.2 Staubförmige anorganische Stoffe, Klasse III: Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu (zur Umwelt-VwV von 2021)
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 5 g/h oder die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 7116
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.