GisChem

Cadmiumoxid

Auszug aus:
Datenblatt

Cadmiumoxid: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Cadmiumoxid ist eine rotbraune, geruchlose chemische Verbindung des Cadmiums und zählt zu den Oxiden.
Cadmiumoxid kommt in der Natur in Form des seltenen Minerals Monteponit vor. Cadmiumoxid lässt sich durch die Oxidation von Cadmiumdampf mit Sauerstoff oder von Cadmiumschmelzen mit anderen Oxidationsmitteln gewinnen.
Cadmiumoxid wird als Glaszusatz für Anlaufgläser, spezielle Farbgläser, die ihre Färbung erst nach einer Temperung (Wärmebehandlung) annehmen, und als Hydrierungs- und Dehydrierungskatalysator in der organischen Synthesechemie verwendet.
Der Stoff gehört zu den besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC - Substances of Very High Concern) und wird in der Kandidatenliste der ECHA (European Chemicals Agency) aufgeführt.
Eine Aufnahme des Stoffes in Anhang XIV der REACH-Verordnung mit entsprechender Zulassungspflicht wird geprüft.
Hersteller und Importeure haben besondere Informationspflichten gegenüber nachgeschalteten Verwendern.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten:
Schmelzpunkt: > 1500 °C
Der Schmelz­punkt wurde Hersteller­informationen entnommen.
Cadmiumoxid
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 0,16 µg/m³ (Alveolengängige Fraktion) (fest­ge­legt aus­schließ­lich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 1 µg/m³ (Einatembare Frak­tion)
Spitzenbegrenzung der Toleranzkonzentration: Über­schrei­tungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Krebserzeugend Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
TA Luft (2021) 5.2.7.1.1 Karzinogener Stoff, Klasse I, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd: Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen als Mindestanforderung insgesamt den Massen­strom 0,15 g/h oder die Massenkonzentration 0,05 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 8660
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.