Chloroform wird auch als Trichlormethan, Methantrichlorid oder Frigen 20 bezeichnet.
Es handelt sich um eine farblose, süßlich stechend bis etherisch riechende, leicht flüchtige Flüssigkeit, die wenig löslich in Wasser, aber vollständig mischbar mit den meisten organischen Lösungsmitteln (z.B. Alkohle, Ether, Aceton) ist.
Verwendet wird Chloroform als Zwischenprodukt bei der Synthese von Chlordifluormethan, Farbstoffen, Arzneimitteln und Pestiziden, sowie als Extraktions- und Lösemittel.
Früher wurde Chloroform auch als Narkotikum verwendet, diese Verwendung ist heute aufgrund der Gesundheitsgefahren verboten.
Gemäß 2. BImSchV darf dieser Stoff nicht beim Betrieb von Oberflächenbehandlungsanlagen, (z.B. zur Reinigung von Gegenständen), Chemischreinigungs-, Textilausrüstungs- sowie Extraktionsanlagen eingesetzt werden.
Pflanzenschutzmittel, die Chloroform enthalten, dürfen nicht angewandt werden. Chloroform darf nur in geschlossenen Industrieanlagen oder zu Forschungs-, Analyse- sowie wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken verwendet werden.
Das technische Produkt wird meist mit etwa 0,5 - 1% Ethanol stabilisiert, andere mögliche Stabilisatoren sind Ethylacetat oder 2-Methyl-2-buten. Andernfalls wird es durch Licht, Luft und Wärme zersetzt.
Chloroform kann auch durch die Haloformreaktion z.B. bei der Trinkwasser-Chlorung oder bei Abwasserbehandlung mit chlorfreien Oxidationsmitteln in Gegenwart von Chlorid entstehen.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: s. Nr. 32 in VO
Achtung! Die Geruchsschwelle von Chloroform liegt oberhalb des Grenzwertes, d.h. wird der Geruch wahrgenommen, ist der Grenzwert schon überschritten.
Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die Verwendung in Laboratorien.
Schmelzpunkt: -63 °C
Siedepunkt: 60 °C bis 62 °C
Zündtemperatur: 982 °C
Chloroform
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 2,5 mg/m³ bzw. 0,5 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Geruchsschwelle: 421,6 mg/m³ - 1000 mg/m³
Bemerkung X (TRGS 900): Krebserzeugender Stoff der Kat. 1A oder 1B oder krebserzeugende Tätigkeit oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung - es ist zusätzlich § 10 der GefStoffV zu beachten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Krebserzeugend Kat. 1B (TRGS 905) - Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Keimzellmutagen Kat. 2 (TRGS 905) - Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 2 (TRGS 905) Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben.
Emissionsgrenzwerte aus der TA Luft sind im Datenblatt der Branche Chemie angegeben.
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 54
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.