Ethanol-Lösungen unter 10 % in Wasser sind farblose, klare Flüssigkeiten.
Ethanol ist unbegrenzt mit Wasser, Aceton, Diethylether, Chloroform, Essigsäure mischbar.
Herstellungsbedingt kann Ethanol mit Butanon und Toluol verunreinigt sein.
In der Technik dient Ethanol als Lösemittel für Fette, Öle und Harze, vor allem in der Lack- und Firnisfabrikation sowie zum Konservieren und Desinfizieren.
Ethanol, das nicht für den menschlichen Genuss bestimmt ist, wird durch Vergällen genussunbrauchbar gemacht. Je nach dem späteren industriellen Verwendungszweck werden verschiedene Vergällungsmittel eingesetzt.
Vergällungsmittel sind z.B. Methylethylketon, Toluol und zur Geruchsintensivierung Pyridin.
Für Lösungen mit anderen Konzentrationen sind in GisChem aufgrund des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials gesonderte Datenblätter enthalten.
Siedepunkt: > 78 °C
Flammpunkt: > 45 °C
Zündtemperatur: > 400 °C
Untere Explosionsgrenze: > 3.1 Vol.-% bzw. > 59 g/m³
Obere Explosionsgrenze: < 27,7 Vol.-% bzw. < 532 g/m³
Ethanol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 380 mg/m³ bzw. 200 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 4; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 4 x 15 min = 60 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Geruchsschwelle: 34 mg/m³ - 9690 mg/m³
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, ausgenommen organische Stäube: Die im Abgas enthaltenen gasförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,50 kg/h oder die Massenkonzentration 50 mg/m³, angegeben als Gesamt-Kohlenstoff insgesamt nicht überschreiten. Im Abgas von Nachverbrennungseinrichtungen gelten andere Werte. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 96
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.