Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (TRGS 402): Einhaltung der AGW für Inhaltsstoffe mit AGW und des Stands der Technik für KSS-Dämpfe und -Aerosole durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen.
Beim Umfüllen ist die inhalative Exposition erfahrungsgemäß als gering zu bewerten.
Quellen für Ölnebel und Aerosole sind: warme/heiße benetzte Späne/Werkstücke, Öffnungen/Undichtigkeiten, das Öffnen der Türen am Ende des Bearbeitungszyklus, der Abschleuderbereich rotierender Teile.
Die Aerosolbildung ist abhängig vom gewählten Verfahren und den Eigenschaften des KSS wie Verdampfungsneigung (Siedepunkt).
Falls die Produkte mit H304 gekennzeichnet sind, ist innerbetrieblich die Gefahr der Aspiration zu beurteilen:
Wenn sichergestellt ist, dass innerbetrieblich kein Verschlucken stattfinden kann und auch im Prozess Aspiration nach Aneinanlagerung der Partikel ausgeschlossen ist,
kann auf die Anlagenkennzeichnung und das Piktogramm GHS08 Gesundheitsgefahr in der Betriebsanweisung verzichtet werden.
Bei der Minimalmengenschmierung steht die Belastung durch Stäube im Vordergrund.
Beurteilung der Gefährdung bei Hautkontakt (TRGS 401):
Eine mittlere Gefährdung liegt vor:
bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt.
Eine geringe Gefährdung liegt vor:
bei großflächigem und kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen entstehen Späne und Werkstoffabrieb, auch in Putztüchern.
Wird dadurch die Haut mechanisch geschädigt oder kommt es zu sehr kleinen Verletzungen, ist von einer erhöhten Gefährdung auszugehen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung zusätzlich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrensänderung durchgeführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.
Bei Minimalmengenschmierung lässt sich gegenüber der konventionellen Nassbearbeitung eine Verringerung des hautschädigenden Potenzials erreichen.