Allgemeine Anforderungen
Maßnahmen zur Dosisreduzierung wie Aktivitätsminimierung, Abschirmung, Abstand und Aufenthaltsbegrenzung sicherstellen.
Kontrollbereiche abgrenzen sowie deutlich sichtbar und dauerhaft kennzeichnen mit dem Strahlenzeichen und dem Zusatz "KONTROLLBEREICH".
Ist die vorhandene Aktivität so gering, dass auch bei unsachgemäßer Handhabung eine Strahlenexposition von mehr als 6 mSv pro Jahr ausgeschlossen werden kann, muss kein Kontrollbereich eingerichtet werden.
Bei möglicher Überschreitung von 1 mSv pro Jahr ist ein Überwachungsbereich einzurichten.
Anforderungen an die Laborausstattung
Labore für den genehmigungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen sind unter Beachtung der DIN 25425 Teil 1 (Stand 09/1995) auszulegen. Achtung: Diese Norm entspricht nicht in allen Punkten der StrlSchV von 2001!
Leicht zu reinigende Arbeitsräume, Einrichtungen und Arbeitsgeräte verwenden, z.B. glatte, fugenlose Arbeitstische und Fußböden. Auftretende Risse beseitigen.
Laboreinrichtungen und -geräte so auswählen, dass eine Freisetzung von Aktivität in die Raumluft oder in die Umgebung möglichst gering gehalten wird.
Anforderungen der DIN 25422 an Aufbewahrungseinrichtungen und deren Aufstellungsräume zum Strahlen-, Brand- und Diebstahlschutz beachten.
Arbeitsabläufe und Handhabung
Bei Tätigkeiten, wie z.B. Ab- und Umfüllen oder Abwiegen die Bildung von Gasen, Dämpfen und Stäuben vermeiden.
Markierte Verbindungen sind instabil und setzen flüchtige Verbindungen sowie bei Kontakt mit Oxidationsmitteln S-35 in Form von Schwefeldioxid (ca. 0,1 - 0,5 %) frei.
Tätigkeiten im Abzug durchführen, Frontschieber geschlossen halten.
Häufiges Auftauen oder Einfrieren vermeiden, Portionieren.
In Inkubatoren können Aktivkohlefilter die Verunreinigung des Inneren durch flüchtige Verbindungen vermindern.
Kontakt mit Oxidationsmitteln wie Luftsauerstoff (siehe auch "Lagerung") vermeiden.
Glasgeräte z.B. vor dem Einfüllen mit pyrogenfreiem Wasser spülen. Beim Verdünnen Antioxidantien zusetzen.
Achtung: Inkorporationsgefahr, wenn Glasröhrchen beim Auftauen explodieren.
Dies ist möglich, wenn S-35 bei -190 °C in der Flüssigphase in einem Flüssigstickstoffbehälter gelagert wird und flüssiger Stickstoff durch spröde Gummidichtungen der Aufbewahrungsbehältnisse eindringen kann.
Arbeitsplatz oder Labortische mit Folie und saugfähigem Papier abdecken.
Ab- und Umfüllen von radioaktiven Flüssigkeiten nur über einer ausreichend großen mit Saugpapier ausgelegten Auffangschale.
Verpackungen und Behälter vor dem Öffnen auf Beschädigungen prüfen und ggf. eine Kontaminationsmessung vornehmen.
Behälter nach Entnahme von Radionukliden wieder zurück in den Kühlschrank oder Tresorraum bringen.
Arbeitsplätze und Geräte für aktive und inaktive Arbeiten trennen.
Vergleichbare Arbeitsabläufe an möglichst denselben Arbeitsplätzen durchführen.
Schwierige Arbeitsvorgänge vorher mit inaktivem Material üben.
Ablageplatz für kontaminierte Arbeitsgeräte mit dem Strahlenzeichen und dem Zusatz "RADIOAKTIV" kennzeichnen, z.B. mit Klebeband.
Geschlossene Arbeitszellen
Bei Tätigkeiten in abgeschlossen Arbeitszellen, z.B. Handschuhkästen, besondere Kontaminationsgefahren beachten:
z.B. beim Ein- und Ausschleusen von Materialien, beim Auswechseln von Handschuhen oder Manipulatoren, bei mangelnder Dichtheit durch poröse Handschuhe, bei zu geringem Unterdruck in der Zelle,
bei unzureichender Wirkung der Abluftfilter oder beim Wechsel der Abluftfilter.
Kontaminierte Gegenstände, Filtereinsätze oder Stulpenhandschuhe z.B. mit der Plastiksack-Schleusmethode ausschleusen.
Arbeitszellen in regelmäßigen Abständen auf Dichtheit prüfen, Abluftsystem auf Funktionstüchtigkeit prüfen.
Organisatorische Maßnahmen
Den Zugang zu Strahlenschutzbereichen auf die dort tätigen Personen beschränken. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung gemäß § 37 StrlSchV, z.B. für Besucher oder Auszubildende.
Strahlenschutzanweisungen beachten.
Personen, die Zutritt zu Kontrollbereichen haben, vor erstmaligem Zutritt und dann mindestens einmal jährlich unterweisen. Darüber Aufzeichnungen führen, die von den Unterwiesenen zu unterzeichnen sind.
Frauen sollen eine Schwangerschaft so früh wie möglich dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser hat ihre berufliche Strahlenexposition arbeitswöchentlich zu ermitteln und ihr mitzuteilen.
Für schwangere oder stillende Frauen sind die Arbeitsplatzbedingungen so zu gestalten, dass eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist.
Stillende Mütter sind darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Kontamination der Säugling radioaktive Stoffe inkorporieren könnte.