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Galvanotechnische und chemische Oberflächenbehandlung

Auszug aus:
Datenblatt

Galvanotechnische und chemische Oberflächenbehandlung: Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bei den Maßnahmen sind, sofern nach Gefährdungsbeurteilung nicht nur geringe Gefährdung vorliegt, die Besonderen Schutzmaßnahmen nach § 10 der GefStoffV zu treffen.
Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung, RLT-Analage) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre.
Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722.
Emissionsmindernde Maßnahmen z.B. Einsatz von Netzmitteln (Schaumabdeckung) beim Hartverchromen, Glanz- und Schwarzverchromen und Chromatieren.
Geschlossene Anlage mit Absaugung beim Hartverchromen.
Randabsaugung am Prozessbehälter beim Hartverchromen, Glanz- und Schwarzverchromen, Chromatieren, Vernickeln und der Blaupassivierung.
Lüftungskabine beim Beschickungswagen beim Hartchromatieren, Glanz- und Schwarzverchromen und Vernickeln.
Abdeckung der Prozessbehälter beim Hartverchromen, Glanz und Schwarzverchromen und Vernickeln.
Sofern eine beträchtliche Exposition von Arbeitnehmern zu erwarten ist und alle technischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, muss die Dauer der Exposition soweit wie möglich verkürzt werden.
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitnehmer getragen werden.
Der Arbeitgeber muss ein aktualisiertes Expositions­verzeichnis führen.
Es müssen alle Arbeitnehmer dort aufgeführt werden, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen ausführen, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit nicht aus­geschlossen werden kann.
Das Verzeichnis muss mindestens 40 Jahre nach Ende der Tätigkeit aufbewahrt werden. Bei Ausscheiden des Mitarbeiters ist ihm ein Auszug mit seinen Expositions­daten mitzugeben.
Wenn der Beschäftigte einverstanden ist, kann der Arbeitgeber diese Pflicht auch durch Meldung an die zentrale Expositionsdatenbank (ZED) erfüllen.
Verschmutzte Geräte in anderen Arbeits­bereichen nur nach vor­he­riger Rei­nigung benutzen.
Verschmutzte Räume, Anlagen und Ge­räte ar­beits­täglich reinigen.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie P002 "Rauchen verboten" anbringen.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Der Einsatz von fertig angesetzten Elektrolyten vermeidet den Umgang mit gefährlichen Einsatzstoffen und das gefahrenträchtige Ansetzen derer.
Beim Beheizen mit Tauchbadwärmer sollte darauf geachtet werden, dass dessen Bauteile zuverlässig sind und kein Überhitzen möglich ist.
Helle Farbgebung der Arbeitsplätze ist zu empfehlen. Dadurch werden Verunreinigungen durch Metallpulver schneller bemerkt.

Mindeststandards