GisChem

Galvanotechnische und chemische Oberflächenbehandlung

Ganzes Dokument: Datenblatt


Galvanotechnische und chemische Oberflächenbehandlung


Einstufung GHS

GHS06 GHS05 GHS08

Gefahr

Lebensgefahr bei Einatmen. (H330)
Lebensgefahr bei Hautkontakt. (H310)
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Kann allergische Hautreaktionen verursachen. (H317)
Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. (H341)
Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. (H350i)
Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. (H360F)
Schädigt bei Einatmen Lunge bei längerer oder wiederholter Exposition. (H372)
Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. (H413)
Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. (P261)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280)
Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (P273)

Die dargestellte Kennzeichnung entspricht den ermittelten Hauptgefahren die bei diesem Verfahren entstehen.
Sie ist als Ergebnis der Gefährdungsermittlung durch einen Arbeitgeber und nicht als chemikalienrechtliche Bewertung zu verstehen.
Auf die Angabe einer formalen GHS-Einstufung wird daher verzichtet.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Es gibt eine Vielzahl von Beschichtungsverfahren in der Galvanotechnik/Anlagentechnik und der Oberflächenveredelung.
Abgestimmt auf den Grundwerkstoff sowie auf die Art der Beschichtung muss ein Vorbehandlungsverfahren durchführt werden.
Das Risiko einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Metallen ist u.a. abhängig vom Verfahren und der Tätigkeit. Daneben sind die Lüftungstechnik, der Einsatz von Netzmitteln sowie die Konzentration der Einsatzstoffe relevant.
Stoffspezifische Gefährdungen und Informationen von krebserzeugenden Metallen können aus den jeweiligen Datenblätter in GisChem entnommen werden.
Die Informationen in diesem Datenblatt beziehen sich auf Expositionsrisiken bei der Vorbehandlung und während dem Beschichtungsverfahren.


Cobalt
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 0,5 µg/m³, (Alveolengängige Fraktion), (festgelegt aus­schließ­lich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 5 µg/m³, (Alveolengängige Fraktion)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Gefahr der Hautresorption (H, MAK- und BAT- Werteliste)
Nickelverbindungen
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,006 mg/m³, gemes­sen in der alveo­len­gängigen Fraktion
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Chrom
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 2 mg/m³ gemes­sen in der ein­atem­baren Fraktion
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 1 x 15 min = 15 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Chrom(VI)-oxid
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Beurteilungsmaßstab (BM): 1µg/m³ (Einatembare Frak­tion) auf Toleranzkonzentrationsniveau (Überschreitungsfaktor 8)
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metall­gehalt als analy­tische Berech­nungs­basis.
Es handelt sich um einen risikobasierten Beurteilungs­maßstab.
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 0,005 mg/m³ als Chrom (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeit­raumes von 8 Stunden) für karzinogene Verbindungen der Kategorien 1A oder 1B
Übergangsmaßnahmen: Grenzwert 0,025 mg/m³ bis zum 17.01.2025 für Schweiß- oder Plasmaschneide­arbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeits­verfahren.
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht über­schrit­ten werden.
Krebserzeugend Kat. 1A (GefStoffV) - Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.
Fluorwasserstoffsäure
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,83 mg/m³ bzw. 1 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: Fluorid, Grenz­wert: 7,0 mg/g Kreatinin, Unter­suchungs­material: Urin, Probe­nahme­zeit­punkt: Expositions­ende, bzw. Schicht­ende; Unter­suchungs­parameter: Fluorid, Grenz­wert: 4,0 mg/g Kreatinin, Unter­suchungs­material: Urin, Probe­nahme­zeit­punkt: vor nach­folgender Schicht
Natriumhydroxid
Früherer MAK-Wert: 2 mg/m³ gemes­sen in der ein­atem­baren Fraktion. Die Einhaltung mindestens dieses Wertes war bereits im Jahr 2004 Stand der Technik.
Spitzenbegrenzung:
Kategorie = 1 = (Grenzwertkonzentration zu keinem Zeitpunkt überschreiten)
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Nickel(II)-chlorid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,03 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metall­gehalt als analy­tische Berech­nungs­basis.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 6 µg/m³ (Alveolengängige Fraktion) (festgelegt aus­schließ­lich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 6 µg/m³ (Alveolengängige Fraktion)
Spitzenbegrenzung der Toleranzkonzentration: Über­schrei­tungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Gefahr der Sensibilisierung der Haut (Sh)
Salpetersäure
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 2,6 mg/m³ bzw. 1 ml/m³ (ppm)
Der AGW ist nur als Kurzzeitwert festgelegt. Die betriebliche Überwachung soll durch messtechnische Mittelwertbildung über 15 Min. erfolgen, z.B. durch eine 15 minütige Probenahme.
Salzsäure
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 3 mg/m³ bzw. 2 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Schwefelsäure
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,1 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.



Ersatzstoffe - Ersatzprodukte - Ersatzverfahren

Die Substitutionsmöglichkeiten gestalten sich für die jeweiligen Verfahren sehr unter­schiedlich. Es ist zu prüfen, ob Chrom(VI)-freie Verfahren für den Anwendungsbereich zur Verfügung stehen.
Für das Glanzverchromen sowie für das Chromatieren bzw. Passivieren stehen Elektrolyte mit Chrom(III)-Verbindungen zur Verfügung. Diese sind anzuwenden, sofern technisch möglich und von den Produktanforderungen zulässig.
Emissionsminderung durch wirksame Netzmittel bzw. Schaumabdeckungen.



Messung / Ermittlung

Bei Handanlagen besteht eine erhöhte Gefahr beim Einsetzen der Werkstücke durch Spritzer verletzt zu werden.
Eingesetzte Säuren und Laugen verursachen bei Vorbehandlungsverfahren hohe inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Sie werden durch das Einatmen von Säuren- oder laugenartigen Aerosolen verursacht.
Verfahren mit möglicher Exposition gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen sind insbe-sondere das Hartverchromen, das Glanz- und Schwarzverchromen sowie das Chromatieren und das Beizen mit Chromsäure.
Exposition gegenüber Nickelverbindungen ist beim chemischen und galvanischen Vernickeln gegeben.
Cobaltexposition ist bei der Blaupassivierung nach dem Verzinken nicht auszuschlie­ßen. Zugegeben werden dabei Chrom(III)-Verbindungen (Chromsulfat) und Cobaltsulfat.
Die Exposition der Beschäftigten wird beeinflusst von der Wasserstoffentwicklung, der Konzentration der Einsatzstoffe im Prozessbehälter, der Anlagentechnik einschließlich dem Einsatz von Netzmitteln und der Expositionszeit.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (TRGS 402): Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch Messungen nachweisen.
Messungen des Stoffes/Produktes insbesondere auch zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Exposition aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder Unfälle durch­führen.
Beurteilung der Gefährdung bei Hautkontakt (TRGS 401):
Eine hohe Gefährdung liegt vor:
bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt.
Eine mittlere Gefährdung liegt vor:
bei großflächigem und kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Sprit­zer > 15 min pro Schicht).
Eine geringe Gefährdung liegt vor:
bei kleinflächigem und kurzfristigem (z.B. Spritzer, Einwirkung < 15 min pro Schicht) Kontakt,
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung beim elektrolytischen Glänzen und Elektropolieren.
Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoff- oder Sauerstoffentwicklung bei der Elektrolytischen Entfettung.
Weitere gefährliche Reaktionen sind den GisChem-Datenblätter der eingesetzten Stoffe zu entnehmen.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bei den Maßnahmen sind, sofern nach Gefährdungsbeurteilung nicht nur geringe Gefährdung vorliegt, die Besonderen Schutzmaßnahmen nach § 10 der GefStoffV zu treffen.
Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung, RLT-Analage) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre.
Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722.
Emissionsmindernde Maßnahmen z.B. Einsatz von Netzmitteln (Schaumabdeckung) beim Hartverchromen, Glanz- und Schwarzverchromen und Chromatieren.
Geschlossene Anlage mit Absaugung beim Hartverchromen.
Randabsaugung am Prozessbehälter beim Hartverchromen, Glanz- und Schwarzverchromen, Chromatieren, Vernickeln und der Blaupassivierung.
Lüftungskabine beim Beschickungswagen beim Hartchromatieren, Glanz- und Schwarzverchromen und Vernickeln.
Abdeckung der Prozessbehälter beim Hartverchromen, Glanz und Schwarzverchromen und Vernickeln.
Sofern eine beträchtliche Exposition von Arbeitnehmern zu erwarten ist und alle technischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, muss die Dauer der Exposition soweit wie möglich verkürzt werden.
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitnehmer getragen werden.
Der Arbeitgeber muss ein aktualisiertes Expositions­verzeichnis führen.
Es müssen alle Arbeitnehmer dort aufgeführt werden, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen ausführen, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit nicht aus­geschlossen werden kann.
Das Verzeichnis muss mindestens 40 Jahre nach Ende der Tätigkeit aufbewahrt werden. Bei Ausscheiden des Mitarbeiters ist ihm ein Auszug mit seinen Expositions­daten mitzugeben.
Wenn der Beschäftigte einverstanden ist, kann der Arbeitgeber diese Pflicht auch durch Meldung an die zentrale Expositionsdatenbank (ZED) erfüllen.
Verschmutzte Geräte in anderen Arbeits­bereichen nur nach vor­he­riger Rei­nigung benutzen.
Verschmutzte Räume, Anlagen und Ge­räte ar­beits­täglich reinigen.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie P002 "Rauchen verboten" anbringen.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Der Einsatz von fertig angesetzten Elektrolyten vermeidet den Umgang mit gefährlichen Einsatzstoffen und das gefahrenträchtige Ansetzen derer.
Beim Beheizen mit Tauchbadwärmer sollte darauf geachtet werden, dass dessen Bauteile zuverlässig sind und kein Überhitzen möglich ist.
Helle Farbgebung der Arbeitsplätze ist zu empfehlen. Dadurch werden Verunreinigungen durch Metallpulver schneller bemerkt.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen, Ver­schlucken oder Auf­nahme über die Haut kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Lebensgefahr bei Einatmen (H330).
Lebensgefahr bei Hautkontakt (H310).
Verursacht Ver­ätz­ungen, d.h. schädigt Atem­wege, Augen und Haut bis zur Zerstörung (s. H314).
Kann allergische Hautreaktionen verursachen (H317).
Sensibilisierungen und nachfolgende al­ler­gische Re­aktionen der Atemwege sind möglich (s. H334).
Eine erbgutverändernde Wirkung von Cobalt wird vermutet (s. H341)!
Cobalt ist bei Einatmen krebs­erzeugend (s. H350i)!
Nickeloxid ist bei Einatmen krebs­erzeugend (s. H350i)!
Cobalt kann beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen (s. H360F)!
Schädigt bei Einatmen die Lunge bei längerer oder wiederholter Exposition (H372).
Schädigt bei längerer oder wiederholter Exposition (H372).
Sensibilisierte Personen können schon auf sehr geringe Konzentrationen an Cobalt und Nickel reagieren und sollten deshalb keinen weiteren Kontakt mit diesen Stoffen haben.



Brand- und Explosionsschutz

Vermeidung von Zündquellen, z.B. durch Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Wasserträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt.
Wirksame lufttechnische Maßnahmen zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre.
Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen.
Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4.



Hygienemaßnahmen

Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Belastete und nicht belastete Bereiche von Umkleideräumen sind zu trennen (Schwarz-Weiß-Prinzip).
Separate Umkleideräume - getrennt durch Waschräume - sind anzustreben.
Vor einer Pause müssen die Beschäftigten sich Hände und ggf. Gesicht waschen, die Kleidung absaugen und Schuhe säubern. Für die Reinigung von Kleidung haben sich Luftduschkabinen bewährt.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende bzw. vor längeren Pausen ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren gemäß Gefährdungsbeurteilung!!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte Arbeitskleidung sofort wechseln, Rei­ni­gung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.
Nahrungs- und Genuss­mittel getrennt von Ar­beits­stoffen aufbewahren. Essen, Trinken und Rau­chen sind ver­boten!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Handschutz: Handschuhe aus:
Polychloropren (CR; 0,5 mm), Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm), Polyvinylchlorid (PVC; 0,5 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm).
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Schutzhandschuhe dürfen kein gefährliches Schmelz­ver­halten aufweisen.
Die Handschuhmaterialien wurden Sicher­heits­da­tenblättern entnommen.
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Hautschutz: Ein Hautschutzplan mit Angabe der zu verwendenden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel ist zu erstellen.
Atemschutz: Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Körperschutz: Arbeitskleidung oder Schutzkleidung in explo­sions­gefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1, 20 sowie in Zone 21 nicht wechseln, nicht aus- und nicht an­ziehen.
Ableitfähige Schuhe zur Verfügung stellen.
Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.
Sonstiges: Fußschutz in Form von Sicherheitsschuhen, bzw. gefährdungsabhängig Gummistiefeln mit Zehenschutz.
Gehörschutz tragen.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach den eingesetzen Rohstoffen. Exemplarisch werden wichtige Stoffe genannt, die bei der Galvanotechnischen und chemischen Oberflächenbehandlung zum Einsatz kommen:
Bei folgenden Tätigkeiten ist, sofern eine Exposition besteht, arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Chrom-VI-Verbindungen
Tätigkeiten mit Nickel und seinen Verbindungen (soweit Nickel nicht ausschließlich als Nickelmetall vorliegt und auch nicht heiß bearbeitet wird)
Bei folgenden Tätigkeiten ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen der Kategorie 1A oder 1B wie zum Beispiel Cobalt
Die stoffbezogenen Anforderungen sind den einzelnen GisChem-Datenblättern der Stoffe zu entnehmen, ebenso wie geeignete DGUV Empfehlungen, die für die Vorsorge herangezogen werden können.
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbil­dungs­zieles er­forderlich und die Aufsicht durch einen Fach­kundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheits­technische Betreu­ung gewährleistet ist.
Werdende Mütter dürfen diesem Stoff/Produkt nicht ausgesetzt sein, d.h. die arbeitsbedingte Exposition darf nicht höher als die Hintergrundbelastung sein ("unverantwortbare Gefährdung" nach Mutterschutz­gesetz).
Stillende Mütter dürfen hiermit nicht be­schäf­tigt wer­den (unverantwortbare Gefährdung nach Mutterschutzgesetz).



Schadensfall

Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Son­derlöschpulver für die Brandklasse D (Metall­brand­löschpulver). Not­falls auch mit tro­cke­nem Sand ab­decken.
Auf keinen Fall Wasser, Kohlendioxid oder Schaum verwenden - heftige Reaktion!
Staubaufwirbelung vermeiden!
Bei Brand in der Um­gebung Be­hälter mit Sprüh­wasser kühlen.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Mit viel Was­ser und Seife reinigen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Bei Atemstillstand künstliche Beat­mung nach Mög­lichkeit mit Beatmungs­gerät, auf jeden Fall Stoff­kontakt bzw. Ein­atmen des Stoffes/Produktes ver­mei­den (Selbst­schutz).
Nach Verschlucken: Bei Bewußt­sein so­fort in kleinen Schlucken viel Was­ser trin­ken, Er­brechen herbei­führen!
Sonstiges: Die Informationen zur Ersten Hilfe wurden teilweise Herstellerangaben entnommen.



Entsorgung

Der komplette sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV zuzuordnen und gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen.