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Schutzmaßnahmen/Regeln für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Mindeststandards)

Auszug aus:
Datenblatt

Schutzmaßnahmen/Regeln für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Mindeststandards): Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Wenn mechanische, optische, chemische, thermische, biologische oder elektrische Gefährdungen nicht anders verhindert bzw. ausreichend gemindert werden können, ist Augen- und Gesichtsschutz zu tragen.
Hinweise für die Auswahl und Benutzung siehe DGUV Regel 112-192.
Handschutz: Bei Handschuhen zum Schutz gegenüber Che­mi­ka­lien sind die Materialeigenschaften, die die Durchlässigkeit charakterisieren, wie z.B. die Durchbruchzeit, beim Hersteller zu erfragen und zu berücksichtigen.
Die vom Hersteller angegebene Tragedauer darf nicht überschritten werden.
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Mit benutzten Handschuhen dürfen z.B. keine Lichtschalter, Türklinken, Wasserhähne an Waschbecken, Telefonhörer, Eingabetastaturen oder Schreibzeug angefasst werden.
Atemschutz: Das Tragen von Atemschutz darf keine stän­dige Maßnah­me sein.
Besteht die Gefahr, den Stoff/das Produkt einzuatmen, z.B. bei Reparaturarbeiten oder un­kontrol­lierten Betriebszuständen, sind Atem­schutz­geräte zu benutzen.
Atemschutzgeräte sind so auszuwählen, dass in der Einatemluft der Grenzwert des Schadstoffes unterschritten bleibt.
Der Schutz durch das Gerät kann auch durch die Angabe des Vielfachen des Grenzwertes charakterisiert werden, bis zu dem das Gerät eingesetzt werden kann; siehe DGUV Regel 112-190 sowie Benutzerinformation des Herstellers.
Tragezeitbegrenzungen nach DGUV Regel 112-190 "Regeln für den Ein­satz von Atemschutzgeräten" beachten.
Tragezeit­begrenzungen sowie arbeits­medizinische Vorsorge sind nicht vorgesehen:
Bei Benutzung von Atem­anschlüssen ohne Atemwiderstand und einem Geräte­gewicht von max. 3 kg (z.B. Gebläse­filter­geräte mit Atemschutz­hauben, leichte Druckluft-­Schlauch­geräte mit Atemschutz­hauben).
Filtergeräte nur bei mindestens 17 Vol.-% Sauerstoff in der Umgebungsatmosphäre einsetzen. In speziellen Bereichen und bei CO-Filtern sind mindestens 19 Vol.-% Sauerstoff erforderlich.
Der Arbeitgeber muss ein einwandfreies Funktionieren der Atemschutzgeräte und gute hygienische Bedingungen gewährleisten, z.B. durch regelmäßige Prüfung und Wartung.
Körperschutz: Im Labor Schutzkittel mit einem Baumwollanteil von mind. 35 % tragen. Wenn mit brennbaren Stoffen umgegangen wird, muss der Kittel schwer entflammbar oder ausreichend flammhemmend ausgerüstet sein.
Unter der Arbeitskleidung oder dem Laborkittel sollten beim Umgang mit brennbaren Stoffen keine schmelzenden Textilien getragen werden.
Beim Umgang mit größeren Mengen Schutzschürze oder Schutzkleidung beispielsweise aus PVC-beschichtetem Gewebe tragen.

Mindeststandards