GisChem

Formaldehyd, ab 25 %

Auszug aus:
Datenblatt

Formaldehyd, ab 25 %: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Formaldehyd, ab 25 % in Wasser sind farblose, stechend riechende Flüssigkeiten, die auch als Formalinlösung, Methanal oder Ameisenaldehyd bezeichnet werden.
Formaldehyd wird zur Herstellung von Kunststoffen, zum Desinfizieren, Sterilisieren und zur Konservierung verschiedener Produkte verwendet.
Da Formaldehyd zur spontanen Polymerisation neigt (s. Gefährliche Reaktionen), wird es z.B. mit 5 - 15 % Methanol stabilisiert.
Auch unstabilisiertes Formaldehyd enthält bis zu 1 % Methanol.
Für die Raumdesinfektion mit Formaldehyd sind die Hinweise aus der TRGS 522; für die Begasung in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen die Hinweise aus der TRGS 513 zu beachten.
Insbesondere ist das Versprühen von Formaldehyd und formaldehydhaltigen Zubereitungen zur Raum­desin­fektion lt. TRGS 522 nicht gestattet, zulässig sind hierzu nur das Begasen oder Vernebeln.
Für Lösungen mit anderen Konzen­trationen sind in GisChem auf­grund des unter­schied­lichen Ge­fah­ren­potenzials geson­derte Daten­blätter enthalten.
Siede- und Flammpunkt hängen vom Gehalt an Methanol ab. Je höher die Methanolkonzentration, desto niedriger Siede- und Flammpunkt (vgl. Tabelle Flammpunkt-Formaldehyd).
Siedepunkt: 93 °C bis 99 °C
Flammpunkt: 54 °C bis 85 °C
Zündtemperatur: 420 °C
Untere Explosionsgrenze: 7 Vol.-% bzw. 87 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 73 Vol.-% bzw. 910 g/m³
Formaldehyd
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,37 mg/m³ bzw. 0,3 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung X (TRGS 900): Krebserzeugender Stoff der Kat. 1A oder 1B oder krebserzeugende Tätigkeit oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nr. 4 der Gefahrstoff­verordnung - es ist zusätzlich § 10 der GefStoffV zu beachten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Sensibilisierung der Haut (Sh)
Krebserzeugend Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Keimzellmutagen Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 112
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.