GisChem

Chloroform

Auszug aus:
Datenblatt

Chloroform: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Chloroform wird auch als Trichlormethan, Methantrichlorid oder Frigen 20 bezeichnet.
Es handelt sich um eine farblose, süßlich stechend bis etherisch riechende, leicht flüchtige Flüssigkeit, die wenig löslich in Wasser, aber vollständig mischbar mit den meisten organischen Lösungsmitteln (z.B. Alkohle, Ether, Aceton) ist.
Verwendet wird Chloroform als Zwischenprodukt bei der Synthese von Chlordifluormethan, Farbstoffen, Arzneimitteln und Pestiziden, sowie als Extraktions- und Lösemittel.
Früher wurde Chloroform auch als Narkotikum verwendet, diese Verwendung ist heute aufgrund der Gesundheitsgefahren verboten.
Gemäß 2. BImSchV darf dieser Stoff nicht beim Betrieb von Oberflächenbehandlungsanlagen, (z.B. zur Reinigung von Gegenständen), Chemischreinigungs-, Textilausrüstungs- sowie Extraktionsanlagen eingesetzt werden.
Pflanzenschutzmittel, die Chloroform enthalten, dürfen nicht angewandt werden. Chloroform darf nur in geschlossenen Industrieanlagen oder zu Forschungs-, Analyse- sowie wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken verwendet werden.
Das technische Produkt wird meist mit etwa 0,5 - 1% Ethanol stabilisiert, andere mögliche Stabilisatoren sind Ethylacetat oder 2-Methyl-2-buten. Andernfalls wird es durch Licht, Luft und Wärme zersetzt.
Chloroform kann auch durch die Haloformreaktion z.B. bei der Trinkwasser-Chlorung oder bei Abwasserbehandlung mit chlorfreien Oxidationsmitteln in Gegenwart von Chlorid entstehen.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: Darf bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit nicht in Konzentrationen ≥ 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden (s. Nr. 32 in VO).
Achtung! Die Geruchsschwelle von Chloro­form liegt ober­halb des Grenzwertes, d.h. wird der Geruch wahr­ge­nommen, ist der Grenzwert schon überschritten.
Schmelzpunkt: -63 °C
Siedepunkt: 60 °C bis 62 °C
Zündtemperatur: 982 °C
Chloroform
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 2,5 mg/m³ bzw. 0,5 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Geruchsschwelle: 421,6 mg/m³ - 1000 mg/m³
Bemerkung X (TRGS 900): Krebserzeugender Stoff der Kat. 1A oder 1B oder krebserzeugende Tätigkeit oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nr. 4 der Gefahrstoff­verordnung - es ist zusätzlich § 10 der GefStoffV zu beachten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Krebserzeugend Kat. 1B (TRGS 905) - Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Keimzellmutagen Kat. 2 (TRGS 905) - Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 2 (TRGS 905) Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben.
TA Luft (2021) 5.2.7.1.1 Karzinogener Stoff, nicht namentlich aufgeführt: zur Klassenzuordnung siehe Abschnitt 5.2.7.1.1 (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 54
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.