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Trichlorethen (TRI)

Auszug aus:
Datenblatt

Trichlorethen (TRI): Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bei den Maßnahmen sind, sofern nach Gefährdungsbeurteilung nicht nur geringe Gefährdung vorliegt, die Besonderen Schutzmaßnahmen nach § 10 der GefStoffV zu treffen.
Anlagen einschließlich Eingabe- und Abfüll­stellen, Pro­be­nahmevorrichtungen sowie Wiege- und Misch­arbeitsplätze als geschlossene Sys­teme (z.B. Ein­hausung, Kapse­lung) aus­führen.
Ist das nach dem Stand der Technik nicht möglich, an diesen Stellen eine funktionstüchtige örtliche Absaugung sicherstellen (siehe Mindeststandards).
Abge­saugte Luft nicht zu­rück­führen.
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen weiter­gehen­de Informa­tionen zu den Tätig­keiten mit TRI mit­zu­teilen, z.B. hin­sicht­lich der Ersatz­stoff­prüfung.
Sofern eine beträchtliche Exposition von Arbeitnehmern zu erwarten ist und alle technischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, muss die Dauer der Exposition soweit wie möglich verkürzt werden.
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitnehmer getragen werden.
Der Arbeitgeber muss ein aktualisiertes Expositions­verzeichnis führen.
Es müssen alle Arbeitnehmer dort aufgeführt werden, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen ausführen, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit nicht aus­geschlossen werden kann.
Das Verzeichnis muss mindestens 40 Jahre nach Ende der Tätigkeit aufbewahrt werden. Bei Ausscheiden des Mitarbeiters ist ihm ein Auszug mit seinen Expositions­daten mitzugeben.
Wenn der Beschäftigte einverstanden ist, kann der Arbeitgeber diese Pflicht auch durch Meldung an die zentrale Expositionsdatenbank (ZED) erfüllen.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Für die Metallentfettung in der Kälte oder in der Wärme ist nur normalstabilisiertes TRI zu verwenden.
Achtung! Für die Leichtmetallentfettung darf nur sonderstabilisiertes TRI eingesetzt werden, da sonst Explosionsgefahr.
Die Stabilisierung kann im Laufe der Zeit oder des Gebrauchs verloren gehen. Eine Kontrolle (Messen des pH-Wertes im wässrigen Auszug) und gegebenenfalls (bei Absinken des pH-Wertes) sachkundige Nachstabilisierung sind unerlässlich.
Zu Fragen der Sonderstabilisierung sollten die Hersteller befragt werden.
Beim Reinigen von z.B. Werkstücken, Werkzeugen, Anlagenteilen in Reinigungseinrichtungen sowie bei Reini­gungsvorgängen an Maschinen und Apparaten mit TRI sind beson­dere Schutz­maßnahmen zu beachten.
Anlagen zum Reinigen und Entfetten von Ober­flächen aus z.B. Metallen sind nach 2. BImSchV als geschlossene Systeme mit Absaugung und selbsttätiger Verriegelung auszuführen.
Diese muss sicherstellen, dass die Entnahme des Behandlungsgutes erst erfolgen kann, wenn entsprechend einer laufenden messtechnischen Überprüfung eine Massenkonzentration von 1g/m³ CKW im Entnahmebereich nicht mehr überschritten wird.
Die Massenkonzentration in der abgesaugten Luft nach dem Abscheider darf 20 mg/m³ (bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand 0 °C und 1013 hPa) nicht überschreiten. Die abgeschiedenen CKW sind zurückzugewinnen.
Der Betreiber einer Anlage hat diese vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für Werkstücke, die sich aufgrund ihrer Form, ihrer Abmessungen oder ihres Gewichtes nicht in Reinigungsanlagen einbringen lassen und die mit dem Stoff gereinigt werden müssen, gelten nach 2. BImSchV besondere Ausnahmegenehmigungen.
So sind z. B. CKW, wie TRI für die manuelle Reinigung von Sauerstoffarmaturen zugelassen (siehe Merkblatt der BG RCI "Umgang mit Sauerstoff" M034).
Nähere Informationen sind der 2. BImSchV zu entnehmen.
TRI oder TRI-Gemische mit brennbaren Lösemitteln dürfen nicht in Reinigungstischen und Reinigungsgeräten verwendet werden.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie P002 "Rauchen verboten" anbringen.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räu­men (Befahren) sind besondere Schutz­maßnahmen zu be­achten.
Die Einhaltung des Biologischen Grenzwertes (BGW, früher BAT-Wert) für den Stoff sollte bei den Beschäftigten im Rahmen der arbeitsme­dizi­nischen Vor­sorge, sofern eine Unter­suchung durchgeführt wird, überwacht werden.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.

Mindeststandards