GisChem

Propylenglykol-1-methylether

Auszug aus:
Datenblatt

Propylenglykol-1-methylether: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Propylenglykol-1-methylether wird auch als Propylen­glycol-1-methylether, Propylen­glycol­mono­methyl­ether, 1-Methoxypropan-2-ol oder 2PG1ME bezeichnet.
Die Substanz ist eine farblose, etherisch riechende Flüssigkeit, die in jedem Verhältnis mit Wasser mischbar und löslich in Ethanol und anderen organischen Lösemitteln ist.
Verwendung findet sie als Inhaltsstoff für Farben und Lacke, Lösemittel in Bauchemikalien, Bestandteil von Abbeizern und als Zusatzstoff in Reinigungsmitteln zum Reinigen von Oberflächen und Werkstücken.
Weiterhin wird dieser Ether als Ersatzstoff für Methoxyethanol und Ethoxyethanol eingesetzt.
Bei einigen Handelsprodukten kann ggf. das giftige 2-Methoxy-1-Propanol enthalten sein. Dies kann zu einer Änderung der Einstufung und Kennzeichnung führen. Das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers ist entsprechend zu beachten.
Schmelzpunkt: -97 °C
Siedepunkt: 120 °C
Flammpunkt: 32 °C
Zündtemperatur: 270 °C
Untere Explosionsgrenze: 1,8 Vol.-% bzw. 67 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 13,1 Vol.-% bzw. 491 g/m³
Propylenglykol-1-methylether
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 370 mg/m³ bzw. 100 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: Propylenglykol-1-methylether, Grenz­wert: 15 mg/l, Unter­suchungs­material: Urin, Probe­nahme­zeit­punkt: Expositions­ende, bzw. Schicht­ende
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, ausgenommen organische Stäube: Die im Abgas enthaltenen gasförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,50 kg/h oder die Massenkonzentration 50 mg/m³, angegeben als Gesamt-Kohlenstoff insgesamt nicht überschreiten. Im Abgas von Nach­verbrennungs­einrichtungen gelten andere Werte. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 1597
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.