GisChem

Formaldehyd, ab 5 % bis unter 25 %

Auszug aus:
Datenblatt

Formaldehyd, ab 5 % bis unter 25 %: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Formaldehyd, ab 5 % bis unter 25 % in Wasser sind farblose, stechend riechende, Flüssigkeiten, die auch als Formalinlösung, Methanal oder Ameisenaldehyd bezeichnet werden.
Formaldehyd wird zur Herstellung von Kunststoffen, zum Desinfizieren, Sterilisieren und zur Konservierung verschiedener Produkte verwendet.
Für die Raumdesinfektion mit Formaldehyd sind die Hinweise aus der TRGS 522; für die Begasung in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen die Hinweise aus der TRGS 513 zu beachten.
Insbesondere ist das Versprühen von Formaldehyd und formaldehydhaltigen Zubereitungen zur Raum­desin­fektion lt. TRGS 522 nicht gestattet, zulässig sind hierzu nur das Begasen oder Vernebeln.
Für Lösungen mit anderen Konzen­trationen sind in GisChem auf­grund des unter­schied­lichen Ge­fah­ren­potenzials geson­derte Daten­blätter enthalten.
Da reines Formaldehyd zur spontanen Polymerisation neigt, wird es z.B. mit Methanol stabilisiert.
Der Methanolgehalt bestimmt u.a. die Einstufung und Kennzeichnung (Methanol ist giftig) und physikalisch-chemische Daten wie z.B. den Siedepunkt und den Flammpunkt (s. auch Tabelle Flammpunkt-Formaldehyd).
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men. Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt.
Schmelzpunkt: < -15 °C
Siedepunkt: 95 °C bis 99 °C
Formaldehyd
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,37 mg/m³ bzw. 0,3 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung X (TRGS 900): Krebserzeugender Stoff der Kat. 1A oder 1B oder krebserzeugende Tätigkeit oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nr. 4 der Gefahrstoff­verordnung - es ist zusätzlich § 10 der GefStoffV zu beachten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Sensibilisierung der Haut (Sh)
Krebserzeugend Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Keimzellmutagen Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 112
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.