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Cobalt(II)-oxid

Auszug aus:
Datenblatt

Cobalt(II)-oxid: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Cobalt(II)-oxid ist eines von mehreren Oxiden des chemischen Elementes Cobalt. Es ist ein olivgrünes, in Wasser unlösliches Salz.
Cobalt(II)-oxid entsteht, wenn elementares Cobalt an der Luft oder Cobalt(II)-nitrat, Cobalt(II)-hydroxid oder Cobalt(II)-carbonat unter Luftabschluss erhitzt werden.
Cobalt(II)-oxid wird als Rohstoff für die Herstellung von Pigmenten insbesondere für die Keramikindustrie verwendet. Außerdem kann es zur Herstellung von Kobaltglas verwendet werden.
Schmelzpunkt: 1830 °C
Cobalt(II)-oxid
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 0,5 µg/m³ (Alveolengängige Fraktion) (fest­ge­legt aus­schließ­lich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 5 µg/m³ (Alveolengängige Fraktion)
Spitzenbegrenzung der Toleranzkonzentration: Über­schrei­tungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Gefahr der Hautresorption (H, MAK- und BAT- Werteliste der DFG)
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,1 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Spitzenbegrenzung:
Kategorie: 4 (4*Grenzwert; 15-Minuten-Mittelwert; maximal 1 Stunde pro Schicht)
Krebserzeugend Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
TA Luft (2021) 5.2.2 Staubförmige anorganische Stoffe, Klasse II: Cobaltverbindungen, angegeben als Co (zur Umwelt-VwV von 2021)
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 2,5 g/h oder die Massenkonzentration 0,5 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 8219
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.