GisChem

Roheisen- und Stahlerzeugung

Auszug aus:
Datenblatt

Roheisen- und Stahlerzeugung: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Zur Herstellung von Stahl dienen zwei gängige Verfahren: die Hochofenroute, in der Roheisen durch Reduktion von Eisenerz erzeugt und anschließend zu Rohstahl weiterverarbeitet wird, sowie das Elektrostrahlverfahren.
Im Rahmen der sog. Sekundärmetallurgie werden Legierungsmittel zur Schmelze hinzugegeben um die Stahlzusammensetzung einzustellen. Sie liegen in fester Form oder in einem Hohldraht vor. Auch Pulverinjektionen über Lanzen sind möglich.
Die Informationen in diesem Datenblatt konzentrieren sich auf Tätigkeiten im Bereich Draht- und Stabstahlwalzwerken (Metallstaubbelastung).
Ebenfalls sind gefährdungsspezifische Schutzmaßnahmen u.a. für Herstellungsprozesse von Sonderstählen, bei welchen krebserzeugende Metalle als Legierungszusätze dienen, in diesem Datenblatt beschrieben.
Stoffspezifische Gefährdungen und Informationen von krebserzeugenden Metallen können aus den jeweiligen Datenblätter in GisChem entnommen werden.
Besondere Gefährdungen und Maßnahmen im Umgang mit feuerflüssigen Massen (FFM) sind in der DGUV Regel 109-601 beschrieben.
Cobalt
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 0,5 µg/m³, (Alveolengängige Fraktion), (festgelegt aus­schließ­lich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 5 µg/m³, (Alveolengängige Fraktion)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Gefahr der Hautresorption (H, MAK- und BAT- Werteliste)
Nickelverbindungen
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,006 mg/m³, gemes­sen in der alveo­len­gängigen Fraktion
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Chrom(VI)-oxid
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Beurteilungsmaßstab (BM): 1µg/m³ (Einatembare Frak­tion) auf Toleranzkonzentrationsniveau (Überschreitungsfaktor 8)
Der Grenzwert bezieht sich auf den Metall­gehalt als analy­tische Berech­nungs­basis.
Es handelt sich um einen risikobasierten Beurteilungs­maßstab.
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 0,005 mg/m³ als Chrom (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeit­raumes von 8 Stunden) für karzinogene Verbindungen der Kategorien 1A oder 1B
Übergangsmaßnahmen: Grenzwert 0,025 mg/m³ bis zum 17.01.2025 für Schweiß- oder Plasmaschneide­arbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeits­verfahren.
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht über­schrit­ten werden.
Krebserzeugend Kat. 1A (GefStoffV) - Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.
Benzo[a]pyren
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 70 ng/m³ (festgelegt aus­schließ­lich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 700 ng/m³
Spitzenbegrenzung der Toleranzkonzentration: Über­schrei­tungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Gefahr der Hautresorption (H)
Krebserzeugend Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Keimzellmutagen Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als fruchtschädigend für den Menschen angesehen werden sollten.
Reproduktionstoxisch - fortpflanzungsgefährdend - Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen angesehen werden sollten.
Blei
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,1 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: Blei, Grenz­wert: 400 µg/l bzw. 300µg/l (Frauen <45 J), Unter­suchungs­material: Vollblut, Probe­nahme­zeit­punkt: keine Be­schränkung
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 1A (TRGS 905) Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken.
Reproduktionstoxisch - fortpflanzungsgefährdend - Kat. 2 (TRGS 905) Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen zur Besorgnis Anlass geben.