In erster Linie sind wir der Legaleinstufung gemäß Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verpflichtet.
Bei der Anwendung des Anhangs VI der CLP-Verordnung, ist zu beachten, dass dieser durch die Übertragung der Legaleinstufung gemäß Anhang I der alten Stoffrichtlinie 67/548/EWG in die entsprechende CLP-Einstufung entstand. Die CLP-Verordnung behalf sich daher in diesen Fällen mit einer sogenannten Mindesteinstufung. Solche Einstufungen sind mit „* “ bei der akuten Toxizität oder „**** “ bei physikalischen Gefahren gekennzeichnet. Dies bedeutet, dass bei den Gefahrenklassen für welche keine eindeutige Überführung möglich war, die weniger „scharfe“ Einstufung gewählt wurde. Stehen für diese Gefahrenklassen jedoch Daten zur Verfügung, welche zu einer „schärferen“ Einstufung führen, so muss die „schärfere“ Einstufung gewählt werden.
Vorliegende
Datenquellen in Form von Studienergebnissen die von uns bewertet werden, können zu einer Einstufung und Kennzeichnung in Form einer Selbsteinstufung für Endpunkte hinzukommen, die nicht
in der Legaleinstufung gemäß Anhang VI der CLP-VO enthalten sind.
Beispiel:
In einem Eintrag im Anhang VI wird verpflichtend vorgegeben: "Skin corr. 1A, H314; Carc. 2, H351"
Das bedeutet, dass für diese beiden Gefahrenklassen die Einstufung vorgegeben ist. Unabhängig von vorliegenden Daten darf weder die Einstufung in Ätzwirkung auf die Haut oder Hautreizungen sowie in Karzinogenität geändert werden.
Wenn aber Daten für weitere Einstufungen in andere Gefahrenklassen vorliegen, z.B. bei einer brennbaren Flüssigkeit ein Flammpunkt von 32 °C, muss zusätzlich eine Einstufung in "Flam. Liq. 2, H225" ergänzt werden. Zusätzlich ist aufgrund der Ätzwirkung auf die Haut auch eine Einstufung in Eye dam. 1, H318 (Schwere Augenschädigung) zu ergänzen.
In GisChem wird direkt nach der Einstufung angegeben, ob ein Stoff im Anhang VI enthalten ist und welche Einstufungen durch GisChem gegenüber diesem Eintrag ergänzt wurden.