Fragen & Antworten
Wer ist für die Erstellung der Betriebsanweisungen und des Gefahrstoffverzeichnisses verantwortlich und wer unterschreibt?
Die Erstellung von Betriebsanweisungen und das Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers bzw. der Unternehmerin. Diese Pflichten sind unter anderem enthalten im Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) sowie in der Gefahrstoffverordnung.
Da es sich bei einer Betriebsanweisung um verbindliche, schriftliche Anweisungen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers an die Beschäftigten handelt, empfiehlt es sich, diese im Kopfbereich mit Datum und Unterschrift der für die Erstellung verantwortlichen Person bzw. der verantwortlichen Vorgesetzten zu versehen. Die Unterschrift auf der Betriebsanweisung unterstreicht den Charakter als Anweisung und erhöht erfahrungsgemäß die Akzeptanz bei den Beschäftigten. Zudem betont es die Verantwortung der Führungskraft, insbesondere dann, wenn die Betriebsanweisung durch eine andere Person erarbeitet wurde.
Bei personalisierter Nutzung von GisChem wird im Acrobat-Reader Dokument Gefahrstoffverzeichnis das aktuelle Datum eingetragen und der Name, der in der Datenbank hinterlegt ist. Im Word Dokument können diese Felder selbst ausgefüllt werden.