Fragen & Antworten
Welche Informationen enthält ein Gefahrstoffverzeichnis?
Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
5. Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.
Die Aufnahme weiterer Informationen kann sinnvoll sein.
Im Einzelnen sind dies zum Beispiel:
- Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
Alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist, sind Gefahrstoffe nach Gefahrstoffverordnung und im Gefahrstoffverzeichnis aufzuführen. Gemische können mehrere Stoffe mit AGW enthalten.
- Wassergefährdungsklasse (WGK)
Aus der WGK ergeben sich die wesentlichen umweltrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Ausführliche Informationen finden sich in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die zuständige Wasserbehörde berät.
Die LGK hilft dabei festzulegen, ob Gefahrstoffe zusammen, getrennt oder separat gelagert werden. Ausführlich sind die Maßnahmen zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern in der TRGS 510 beschrieben.
Das Gefahrstoffverzeichnis kann sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form geführt werden. So kann das Gefahrstoffverzeichnis auch als Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung dienen.
Das Gefahrstoffverzeichnis ist regelmäßig zu aktualisieren.