Fragen & Antworten
Wir sind ein Handwerksbetrieb, wie gehen wir mit Lagerklassen, Wassergefährdungsklassen und Arbeitsplatzgrenzwerten im Gefahrstoffverzeichnis um?
Antwort:
Ihr Gefahrstoffverzeichnis erfüllt die Mindestanforderungen gemäß Gefahrstoffverordnung und TRGS 400, wenn folgende Informationen vorhanden sind:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
- Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.
Auch entstehende Stoffe, wie Holzstaub oder Schweißrauche sind aufgeführt.
Sie halten auch die Bedingungen für Kleinmengenlagerung ein.
Lagerklassen, Wassergefährdungsklassen und Arbeitsplatzgrenzwerte können nützlich sein: Die Angabe zu den gefährlichen Eigenschaften wird damit ergänzt und die Gefährdung kann beurteilt werden. Diese Zusatzinformationen gehören nicht zu den Mindestanforderungen.
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