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Fragen & Antworten

Wer ist für die Erstellung der Betriebsanweisungen und des Gefahrstoffverzeichnisses verantwortlich und wer unterschreibt?

Die Erstellung von Betriebsanweisungen und das Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers bzw. der Unternehmerin. Diese Pflichten sind unter anderem enthalten im Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) sowie in der Gefahrstoffverordnung.

Da es sich bei einer Betriebsanweisung um verbindliche, schriftliche Anweisungen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers an die Beschäftigten handelt, empfiehlt es sich, diese im Kopfbereich mit Datum und Unterschrift der für die Erstellung verantwortlichen Person bzw. der verantwortlichen Vorgesetzten zu versehen. Die Unterschrift auf der Betriebsanweisung unterstreicht den Charakter als Anweisung und erhöht erfahrungsgemäß die Akzeptanz bei den Beschäftigten. Zudem betont es die Verantwortung der Führungskraft, insbesondere dann, wenn die Betriebsanweisung durch eine andere Person erarbeitet wurde.

Bei personalisierter Nutzung von GisChem wird im Acrobat-Reader Dokument Gefahrstoffverzeichnis das aktuelle Datum eingetragen und der Name, der in der Datenbank hinterlegt ist. Im Word Dokument können diese Felder selbst ausgefüllt werden.


Aktuelles

GDA Gefahrstoff-Check online

Mit dem GDA Gefahrstoff-Check können die Gefährdungen für die Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorausschauend und effektiv erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er unterstützt insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.

Lagerung von Gefahrstoffen - DGUV I 213-084 und DGUV I 213-085 an TRGS 510 angepasst

Nach der Veröffentlichung der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) sind die Merkblätter M062 Lagerung von Gefahrstoffen (DGUV I 213-084) und M063 Lagerung von Gefahrstoffen – Häufig gestellte Fragen (DGUV Information 213-085) aktualisiert.