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Fragen & Antworten

Wir sind ein Handwerksbetrieb, wie gehen wir mit Lagerklassen, Wassergefährdungsklassen und Arbeitsplatzgrenzwerten im Gefahrstoffverzeichnis um?

Antwort: 
Ihr Gefahrstoffverzeichnis erfüllt die Mindestanforderungen gemäß Gefahrstoffverordnung und TRGS 400, wenn folgende Informationen vorhanden sind:
  • Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
  • Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.
Auch entstehende Stoffe, wie Holzstaub oder Schweißrauche sind aufgeführt.

Sie halten auch die Bedingungen für Kleinmengenlagerung ein.

Lagerklassen, Wassergefährdungsklassen und Arbeitsplatzgrenzwerte können nützlich sein: Die Angabe zu den gefährlichen Eigenschaften wird damit ergänzt und die Gefährdung kann beurteilt werden. Diese Zusatzinformationen gehören nicht zu den Mindestanforderungen.

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