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Fragen & Antworten

Was ist eine geringe Gefährdung?

Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind:

  1. Verwendung von Gefahrstoffen, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel in Selbstbedienung erhältlich sind („Haushaltsprodukte“), unter haushaltsüblichen Bedingungen (geringe Menge und kurze Expositionsdauer), wie z.B. Ausbesserung kleiner Lackschäden mit Lackstiften, Klebearbeiten mit haushaltsüblichen Mengen von Klebstoffen, Einlegen einzelner Spülmaschinentabs.
  2. Verwendung geringer Mengen von Gefahrstoffen für bestimmte analytische Zwecke, z.B. bei der Chromat- oder Permanganattitration, bei spektroskopischen oder chromatographischen Verfahren,
  3. Reinigen von optischen Bauelementen mit Spiritus und Aceton während der Montage unter Zuhilfenahme eines getränkten Wattestäbchens (50ml-Lösemittel-Spender am Arbeitsplatz). Auch bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung können bestimmte Maßnahmen festgelegt werden wie z.B. die Sauberkeit am Arbeitsplatz.

Keine geringe Gefährdung liegt vor bei:

  • Tätigkeiten mit hautätzenden Gefahrstoffen, wenn ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in engen Räumen und Behältern
  • Tätigkeiten mit Flüssigkeiten, bei denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

Dies kann schon bei geringen Flüssigkeitsmengen (im ml- Bereich) der Fall sein. 

Ein eindeutiger Maßstab für „geringe Menge“ lässt sich allgemeingültig nicht angeben, da hierzu auch die gefährlichen Eigenschaften, das Freisetzungsvermögen des Gefahrstoffes und die konkreten Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind. Bei der Beurteilung der Höhe und Dauer der Exposition sind inhalative und dermale Beiträge sowie physikalisch-chemische Eigenschaften zu berücksichtigen. Eine niedrige inhalative Exposition kann z.B. bei Feststoffen unter Einsatz emissionsarmer Verwendungsformen wie Pasten, Wachse, Granulate, Pellets oder Masterbatches vorliegen.



Aktuelles

GDA Gefahrstoff-Check online

Mit dem GDA Gefahrstoff-Check können die Gefährdungen für die Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorausschauend und effektiv erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er unterstützt insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.

Lagerung von Gefahrstoffen - DGUV I 213-084 und DGUV I 213-085 an TRGS 510 angepasst

Nach der Veröffentlichung der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) sind die Merkblätter M062 Lagerung von Gefahrstoffen (DGUV I 213-084) und M063 Lagerung von Gefahrstoffen – Häufig gestellte Fragen (DGUV Information 213-085) aktualisiert.