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Fragen & Antworten

Muss ich für jeden Gefahrstoff eine Gefährdungsbeurteilung dokumentieren?

Zu den Arbeitgeberpflichten gehört die Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Festgelegt ist das im Arbeitsschutzgesetz, in der Gefahrstoffverordnung und in der TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen). Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. 

Für Gefahrstoffe bedeutet das: Es sind tätigkeitsspezifische Gesundheitsgefährdungen durch Einatmen und Hautkontakt sowie Brand- und Explosionsgefährdungen zu beurteilen. Auch entstehende Gefahrstoffe wie Schweißrauche oder Holzstäube sind zu berücksichtigen. 

Die Art der Dokumentation ist nicht vorgeschrieben. Ihr Unfallversicherungsträger bietet in der Regel viele weiterführende Informationen zur Gefährdungsbeurteilung für Ihre Branchen und typische Tätigkeiten. Auch gibt es eine Vielzahl von Handlungshilfen, Formularen oder Softwarelösungen, kostenfrei oder kostenpflichtig. Vom Zettel bis zur vollständigen HSEQ- Dokumentationssoftware, wählen Sie die für Ihren Betrieb passende Dokumentation. Vergessen Sie nicht die anlassbezogene und regelmäßige Überprüfung.


Aktuelles

GDA Gefahrstoff-Check online

Mit dem GDA Gefahrstoff-Check können die Gefährdungen für die Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorausschauend und effektiv erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er unterstützt insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.

Lagerung von Gefahrstoffen - DGUV I 213-084 und DGUV I 213-085 an TRGS 510 angepasst

Nach der Veröffentlichung der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) sind die Merkblätter M062 Lagerung von Gefahrstoffen (DGUV I 213-084) und M063 Lagerung von Gefahrstoffen – Häufig gestellte Fragen (DGUV Information 213-085) aktualisiert.