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Sprays, entzündbar, reizend

Ganzes Dokument: Datenblatt


Sprays, entzündbar, reizend


Einstufung GHS

GHS02 GHS07

Achtung

Entzündbares Aerosol. (H223)
Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten. (H229)
Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. (H336)
Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. (EUH066)
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. (P211)
Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch. (P251)
Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C aussetzen. (P410 + P412)

GHS-Einstufung
Aerosole (Kapitel 2.3) - Kategorie 2 (Aerosol 2), H223 und H229
Schwere Augenreizung (Kapitel 3.3) - Kategorie 2 (Eye Irrit. 2), H319
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.8) - Kategorie 3 (Schläfrigkeit und Benommenheit) (STOT SE 3), H336

Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Litera­tur­angaben.
Die Kennzeichnung mit EUH066 ist nicht in jedem Fall zutreffend.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Diese Produktgruppe umfasst die Einweg-Sprays in Druckgaspackungen (auch Spray-, Druckgasdosen, Aerosolpackungen), die keine brennbaren Treibgase wie z.B. Kohlendioxid, Stickstoff, Druckluft enthalten und leichtentzündlich und reizend sind.
Darunter fallen die unterschiedlichsten Produkte, wie z.B. Reinigungssprays.
Als Lösemittel werden in diesen Produkten i.d.R. Alkohole (z.B. Isopropanol bis ca. 80%) und Ketone (z.B. Aceton bis ca. 90%) eingesetzt.
In manchen Produkten ist auch Oragenöldestillat enthalten. Orangenöl besteht zum großen Teil aus Limonen, dass hautsensibilisierend ist.
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf das kurzzeitige, kleinflächige Aufsprühen, jedoch nicht auf die großflächige Anwendung.
Die unter Grenzwerte und Einstufungen aufgeführten Stoffe/Gemische müssen nicht unbedingt auch in allen Produkten dieser Produktgruppe enthalten sein.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men.


Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.


Kohlendioxid als Treibmittel
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 9100 mg/m³ bzw. 5000 ml/m³ (ppm)
Isopropanol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 500 mg/m³ bzw. 200 ml/m³ (ppm)
Aceton
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 1200 mg/m³ bzw. 500 ml/m³ (ppm)
WGK: Die Wasser­gefährdungs­klassen sind innerhalb dieser Pro­dukt­gruppe unterschiedlich, siehe Sicherheitsdatenblätter der Hersteller.



Messung / Ermittlung

Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Einhaltung des AGW durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen.
Die Grenzwerteinhaltung für diese Stoffgemische ist nach TRGS 402, Abschnitt 5.2.1 (2) auf der Basis der Grenz­werte der Inhalts­stoffe zu bewerten.
Wenn das Spray mit EUH066 gekennzeichnet ist, gilt:
Es handelt sich um einen hautgefährdenden Gefahrstoff gemäß TRGS 401.
Da sich das Datenblatt auf die kurzzeitige und kleinflächige Anwendung bezieht, ist auch nur von kurzzeitigem und kleinflächigem Hautkontakt auszugehen. Für diesen Fall besteht geringe Gefährdung durch Hautkontakt.
Eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt.
Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei großflächigem und kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Dämpfe sind schwe­rer als Luft. Bei Ver­sprühen bzw. Erwärmung über den Flamm­punkt Bildung ex­plo­sions­fä­hi­ger At­mo­sphäre möglich.
Bei undichten Spraydosen Bildung explosionsfähi­ger Atmosphäre möglich.
Achtung - sogar leere Dosen können bei Erwärmung über 50 °C bersten und als Geschoss fortgeschleudert werden.
Unsach­gemäße Behand­lung von Druck­gas­packungen kann zu Ber­sten/Ex­plosion führen.
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in ge­fähr­liche Gase (z.B. Kohlen­monoxid).



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Räume sind so lüften (siehe Mindeststandards), dass keine gefährlichen Gaskonzentrationen entstehen können - vor allem im Bodenbereich (Dämpfe sind schwerer als Luft).
Spraydosen nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen. Nach Gebrauch immer Ventil­schutz­kappe auf­setzen.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in ge­schlos­senen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Verursacht schwere Augenreizung (H319).
Schwindel, Kopf­schmer­zen, Be­nom­men­heit bis zur Be­wußt­losig­keit oder an­dere Hirn­funk­tions­stör­ungen kön­nen auftreten (siehe auch H336).
Das Produkt kann die Haut ent­fet­ten und bei häu­figem Kon­takt zu Haut­ent­zün­dungen führen (s. EUH066).
Kann die Atem­wege und die Haut reizen.
Vorübergehende Beschwerden wie Kopf­schmerzen, Müdig­keit, Schwin­del, Übelkeit kön­nen auf­tre­ten.
Kann Gesundheitsstörungen wie Augen­schaden ver­ur­sachen.



Brand- und Explosionsschutz

Der Nahbereich um die Austrittsöffnung von Spray­dosen ist ein explo­sions­gefähr­deter Bereich.
Von Zündquellen fern halten, nicht rauchen, offe­ne Flammen vermeiden, nicht auf heiße Flächen oder ge­gen Flammen sprühen.
Vor Sonnenbestrahlung und Erwärmung über 50 °C schützen.
Arbeitsbereich abgrenzen! Verbots­zeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" anbringen!
Schlagfunken und Reibfunken vermeiden.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Aerosolen vermeiden.
Berührung mit Augen und Haut ver­meiden!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Bei Spritz­gefahr: Korb­brille.
Handschutz: In Abhängigkeit der Inhaltsstoffe der einzelnen Produk­te ist ein be­stän­diges Hand­schuh­material auszu­wählen (s. Sicher­heits­daten­blatt des Her­stellers).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Atemschutz: Bei kurz­zeitiger, klein­flächiger Anwen­dung ist Atem­schutz nicht erforderlich.
Sind im Gemisch Niedrigsieder enthalten (Sie­de­punkt ≤ 65°C, z.B. Aceton), bei Grenz­wert­über­schreitung: nur umge­bungs­luftunabhängiges Atemschutzgerät.
Körperschutz: Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten mit Hautkontakt wird ar­beits­me­dizi­nische Vor­sor­ge empfohlen.
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Gefährdung der Haut
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.



Schadensfall

Beschädigte oder undichte Spraydosen unverzüglich drucklos machen, z.B. im Freien sorgfältig und umsichtig, mit der Windrichtung entleeren. Dabei Besprühen der Kleidung vermeiden - Entzün­dungs­ge­fahr!
Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Schaum, Wasser­sprüh­strahl.
Berst- und Explosions­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Aus der Deckung in gesichertem Abstand Lö­schen - Spraydosen können im Brandfall zer­platzen.
Unversehrte Spraydosen - wenn ohne Ri­si­ko mög­lich - aus dem Gefahrenbereich entfernen und mit Wasser kühlen.
Bei der Entzündung brennbarer Fül­lungen kön­nen Stich­flammen auf­treten und in der Umge­bung Brandherde entstehen lassen.
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlen­monoxid).
Bei Brand in der Um­gebung Be­hälter mit Sprüh­wasser kühlen.
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Mit viel Was­ser und Seife reinigen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Spraydosen auch nach Gebrauch nicht ge­walt­sam öffnen oder verbrennen.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Auch bei der Entsorgung müssen die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und Druck­aufbau verhindert werden. Deshalb müssen Verpackungen für Abfall-­Spray­dosen ausreichend belüftet und gefahr­gut­rechtlich zugelassen sein.
Sie müssen außerdem mit saug­fähigem Material versehen sein, das Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält. Beförderung darf nur in belüfteten oder offenen Fahr­zeugen erfolgen.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
In Arbeitsräumen dürfen Aerosolpackungen in Mengen über 20 kg Nettomasse nur in Sicherheitsschränken nach EN 14470-1 mit einer Feuerbeständigkeit von mindestens 90 Minuten gelagert werden.
Behälter nicht dem direkten Sonnenlicht oder an­de­ren Wärmequellen aussetzen!
Verpackungen kippsicher stapeln.
Lagerräume mit einer Grundfläche über 60 m² dürfen nicht unter Räumen liegen oder mit solchen Räumen verbunden sein, die zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.
Das gilt nicht, wenn sie mit feuerbeständigen (F 90) Wänden und Decken voneinander abgetrennt sind.
Sie müssen mindestens zwei Ausgänge zu Fluren, Treppenräumen oder ins Freie haben, als zweiter Ausgang genügt ein Notausstieg.
Überschreitet die Grundfläche 500 m², sind weitere Anforderungen zu beachten.
Das Lagervolumen an Aerosolpackungen zusammen mit dem Volumen von brennbaren Flüssigkeiten darf in jedem Lagerraum maximal 100.000 l betragen.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 2B.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), entzündbaren festen Stoffen (4.1B), selbstentzündlichen Stoffen (4.2) und Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3).
Separate Lagerung von oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A und 5.1B), Ammoniumnitrat (5.1C), organischen Peroxiden und selbstzersetzlichen Stoffen (5.2), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Für die Zusammenlagerung mit LGK 5.1C (Ammoniumnitrat) sind weitere Regelungen zu beachten.
Die Getrenntlagerung (statt Separatlagerung) von Spraydosen und Gasflaschen in Räumen ist zulässig, wenn maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden,
darunter nicht mehr als 25 Druckgasbehälter mit akut toxischen Gasen, Kat. 3, H331 oder Kat. 4, H332 (nicht aber Kat. 1 oder Kat. 2, H330), entzündbaren Gasen oder oxidierenden Gasen.
Die Druckgasbehälter sind durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen abzutrennen. Zwischen der Wand und den anderen brennbaren Lagergütern muss ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.