GisChem

Benzol

Ganzes Dokument: Datenblatt


Benzol


Einstufung GHS

GHS02 GHS08 GHS07

Gefahr

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. (H225)
Kann Krebs erzeugen. (H350)
Kann genetische Defekte verursachen. (H340)
Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. (H372)
Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. (H304)
Verursacht Hautreizungen. (H315)
Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. (P201)
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
Dampf/Aerosol/Nebel nicht einatmen. (P260)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... (Hersteller kann, falls zweckmäßig, ein Reinigungsmittel angeben oder, wenn Wasser eindeutig ungeeignet ist, ein alternatives Mittel empfehlen) waschen. (P302 + P352)
Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. (P314)

GHS-Einstufung
Entzündbare Flüssigkeiten (Kapitel 2.6) - Kategorie 2 (Flam. Liq. 2), H225
Hautreizung (Kapitel 3.2) - Kategorie 2 (Skin Irrit. 2), H315
Schwere Augenreizung (Kapitel 3.3) - Kategorie 2 (Eye Irrit. 2), H319
Keimzellmutagenität (Kapitel 3.5) - Kategorie 1B (Muta. 1B), H340
Karzinogenität (Kapitel 3.6) - Kategorie 1A (Carc. 1A), H350
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (Kapitel 3.9) - Kategorie 1 (STOT RE 1), H372
Aspirationsgefahr (Kapitel 3.10) - Kategorie 1 (Asp. Tox. 1), H304

Der Stoff ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet.
Bei der Einstufung nach GHS handelt es sich um eine Einstufung aus Anhang VI, die auch nach Auswertung von Herstellereinstufungen und Literatur nicht um weitere Einstufungen ergänzt werden muss.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Benzol wird auch als Benzen, Annulen, Cyclohexatrien, Phenylhydrid oder Pyrobenzol bezeichnet.
Es ist eine farblose, fast wasserunlösliche, leichtflüchtige Flüssigkeit mit einem charakteristischem aromatischen Geruch, die in den meisten organischen Lösungsmitteln wie z.B. Ethanol, Diethylether und Aceton löslich ist.
Benzol ist neben anderen Aromaten ein bedeutender Ausgangsstoff für die Herstellung organischer Chemikalien wie z.B. Styrol, Cumol, Cyclohexan, Nitrobenzol, Maleinsäureanhydrid, Alkylbenzol, Chlorbenzol, Benzolsulfonsäure.
Benzol ist mit einem Anteil bis zu 5 % in Ottokraftstoffen enthalten (Antiklopfmittel). Ferner ist es Ausgangsmaterial für die Farbenherstellung.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: Darf nicht als Stoff oder als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden (s. Nr. 5 in VO).
Achtung! Die Geruchsschwelle von Benzol liegt ober­halb des Grenzwertes, d.h. wird der Geruch wahr­ge­nommen, ist der Grenzwert schon überschritten.
Die folgenden Informationen beziehen sich aus­schließlich auf die Verwendung in Laboratorien.
Schmelzpunkt: 6 °C
Siedepunkt: 80 °C
Flammpunkt: -11 °C
Zündtemperatur: 555 °C
Untere Explosionsgrenze: 1,2 Vol.-% bzw. 39 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 8,6 Vol.-% bzw. 280 g/m³


Benzol
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 0,2 mg/m³ (0,06 ppm) (fest­ge­legt aus­schließ­lich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 1,9 mg/m³ (0,6 ppm)
Spitzenbegrenzung der Toleranzkonzentration: Über­schrei­tungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Stoffspezifische Äquivalenzwerte in biologischem Material nach TRGS 910:
Untersuchungsparameter: Benzol
Äquivalenzwert zur Akzeptanzkonzentration: 0,8 µg/l (für Nichtraucher abgeleitet), Wert zur Toleranzkonzentration: 5 µg/l
Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende
Untersuchungsparameter: S-Phenylmerkaptursäure
Äquivalenzwert zur Akzeptanzkonzentration: 3 µg/g Kreatinin (für Nichtraucher abgeleitet), Wert zur Toleranzkonzentration: 25 µg/g Kreatinin
Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende
Untersuchungsparameter: Trans,trans-Muconsäure
Äquivalenzwert zur Akzeptanzkonzentration: keine Angabe, Wert zur Toleranzkonzentration: 500 µg/g Kreatinin
Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende
Gefahr der Hautresorption (H)
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 3,25 mg/m³ bzw. 1 ml/m³ (ppm) (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeit­raumes von 8 Stunden)
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht über­schrit­ten werden.
Krebserzeugend Kat. 1A (GefStoffV) - Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.
Keimzellmutagen Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.
Emissionsgrenzwerte aus der TA Luft sind im Datenblatt der Branche Chemie angegeben.
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 29


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.



Messung / Ermittlung

Ersatzstoffprüfung vornehmen und dokumentieren. Ist die Substitution technisch nicht möglich, Stoff/Produkt soweit technisch machbar im geschlossenen System ver­wenden.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (TRGS 402): Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch Messungen nachweisen.
Messungen des Stoffes/Produktes insbesondere auch zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Exposition aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder Unfälle durch­führen.
Beurteilung der Gefährdung bei Hautkontakt (TRGS 401):
Eine hohe Gefährdung liegt vor:
bei allen Tätigkeiten mit Hautkontakt.
Eine geringe Gefährdung liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Dämpfe sind schwe­rer als Luft und bil­den mit Luft ex­plo­sions­fä­hi­ge At­mo­sphä­re.
Bei Vorhandensein von Zündquellen, z.B. heiße Ober­flächen, offene Flammen, mechanisch erzeugte Fun­ken, elektrische Geräte, elektrostatische Auf­la­dungen und Blitz­schlag, ist mit erhöhter Explo­sionsgefahr zu rechnen.
Bei durch­tränk­tem Ma­ter­ial (z.B. Klei­dung, Putz­lap­pen) be­steht er­höh­te Ent­zün­dungs­ge­fahr.
Rea­giert mit starken Säuren un­ter heftiger Wär­me­ent­wick­lung.
Reagiert mit star­ken Oxidationsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Halogen­kohlen­wasser­stoffen (in Ge­gen­wart von Leichtmetallen). Explosions­gefahr.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit flüssigem Schwefel.
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in ge­fähr­liche Gase (z.B. Biphenyl, Wasser­stoff, Kohlen­monoxid).
Kunst­stof­fe und Gum­mi wer­den an­ge­grif­fen.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bei den Maßnahmen sind, sofern nach Gefährdungsbeurteilung nicht nur geringe Gefährdung vorliegt, die Besonderen Schutzmaßnahmen nach § 10 der GefStoffV zu treffen.
Nur im Abzug arbeiten, Frontschieber geschlossen halten. Möglichst geschlossene Apparaturen verwenden.
Abge­saugte Luft nicht zu­rück­führen.
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen weiter­gehen­de Informa­tionen zu den Tätig­keiten mit mit­zu­teilen, z.B. hin­sicht­lich der Ersatz­stoff­prüfung.
Sofern eine beträchtliche Exposition von Arbeitnehmern zu erwarten ist und alle technischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, muss die Dauer der Exposition soweit wie möglich verkürzt werden.
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitnehmer getragen werden.
Der Arbeitgeber muss ein aktualisiertes Expositions­verzeichnis führen.
Es müssen alle Arbeitnehmer dort aufgeführt werden, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen ausführen, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit nicht aus­geschlossen werden kann.
Das Verzeichnis muss mindestens 40 Jahre nach Ende der Tätigkeit aufbewahrt werden. Bei Ausscheiden des Mitarbeiters ist ihm ein Auszug mit seinen Expositions­daten mitzugeben.
Wenn der Beschäftigte einverstanden ist, kann der Arbeitgeber diese Pflicht auch durch Meldung an die zentrale Expositionsdatenbank (ZED) erfüllen.
Gefäße nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie P002 "Rauchen verboten" anbringen.
Zum Pipettieren nur mechanische Einrichtungen be­nutzen. Das Pipettieren mit dem Mund ist verboten!
Im Laboratorium dürfen am Arbeitsplatz brennbare Flüssigkeiten nur für den Handgebrauch in Behältnissen von maximal 1 l Nennvolumen aufbewahrt werden. Die Anzahl der Behältnisse ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken.
Ausnahme für Laboratorien, in denen ständig größere Mengen brennbarer Flüssigkeiten benötigt werden:
Das Bereithalten in nicht bruchsicheren Behältnissen ist bis zu 5 l bzw. in sonstigen Gefäßen bis zu 10 l Nennvolumen an geschützter Stelle (Sicherheitsschrank) zulässig.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Apparaturen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen, Ver­schlucken oder Auf­nahme über die Haut kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Bei Geruchs­wahr­nehmung kann der Stoff schon in ge­sund­heits­gefähr­den­der Kon­zen­tra­tion vor­liegen.
Benzol ist krebs­erzeugend (s. H350)!
Benzol ist im Tierversuch erbgutverändernd (s. H340)!
Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition (H372).
Gesundheits­schädlich bei Verschlucken (H302).
Verursacht Hautreizungen (H315).
Verursacht schwere Augenreizung (H319).
Kann Atem­wege, Ma­gen-Darm-Trakt reizen.
Vorübergehende Beschwerden wie Kopf­schmerzen, Schwin­del, Übelkeit, Konzen­trations­störungen kön­nen auf­tre­ten.
Kann Gesundheitsstörungen wie Rausch, Blut­bild­veränderungen, Leber­schaden, Nieren­schaden, Lungen­schaden, Herz­rhythmus­störung, Atem­läh­mung ver­ur­sachen.



Brand- und Explosionsschutz

Vorräte im Labor so gering wie möglich halten, gegen Flamm- und Hitzeeinwirkung gesichert aufbewahren.
Von Zündquellen fern halten, nicht rau­chen, offene Flammen ver­meiden, nicht auf heiße Flächen spritzen, kriech­ende Dämpfe können auch in größ­erer Ent­fernung entzündet werden.
Nur im Abzug arbeiten, Frontschieber geschlossen halten. Der Ventilator im Abzug muss explosionsgeschützt mindestens Zone 2 ausgelegt sein.
Bei Arbeiten mit mehr als drei Litern brennbarer Flüssigkeiten in dünnwandigen Gefäßen Auffangwanne mit Wabengittereinsatz oder einer Spezialfüllung verwenden
Erden aller Teile, die sich gefähr­lich auf­la­den können. Prüffristen für Erdungseinrichtungen nach den gesetzlichen bzw. betrieblichen Erfordernissen, z.B. unter Berücksichtigung der Korrosion, festlegen.
Arbeiten mit Zündgefahr ( z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen, insbesondere bei Wartung und Repa­ratur) nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Dämpfen und Aero­solen ver­mei­den!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende bzw. vor längeren Pausen ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht ein­trocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren gemäß Gefährdungsbeurteilung!!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln, Reinigung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.
Nahrungs- und Genuss­mittel getrennt von Ar­beits­stoffen aufbewahren. Essen, Trinken und Rau­chen sind ver­boten!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Gestellbrille mit Seiten­schutz ist in Laboratorien ständig zu tragen. Ausnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Bei Spritz­gefahr oder Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln, Rauchen und Stäuben: Korb­brille.
Handschutz: Handschuhe aus:
Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm) (Durchbruchzeit > 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden).
Völlig ungeeignet (Durchbruchzeit weniger als 1 Stunde) sind Handschuhe aus: Naturkautschuk/Naturlatex (NR; 0,5 mm), Polychloropren (CR; 0,5 mm), Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm), Polyvinylchlorid (PVC; 0,5 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm).
Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen deutlich geringer sein.
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Der Hand/Hautschutz ist besonders zu be­achten, da der Stoff auch durch die Haut in den Körper gelangen und zu Gesundheitsschäden führen kann.
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten mit Benzol ist, sofern eine Ex­po­si­tion besteht, ar­beits­me­dizi­nische Vor­sor­ge an­zu­bie­ten (Angebotsvorsorge).
Wird der AGW für Benzol nicht eingehalten oder besteht Hautkontakt, ist arbeits­medizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Benzol
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbil­dungs­zieles er­forderlich und die Aufsicht durch einen Fach­kundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheits­technische Betreu­ung gewährleistet ist.
Werdende Mütter dürfen diesem Stoff/Produkt nicht ausgesetzt sein, d.h. die arbeitsbedingte Exposition darf nicht höher als die Hintergrundbelastung sein ("unverantwortbare Gefährdung" nach Mutterschutz­gesetz).



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/ver­schüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­ausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutz­brille, Hand­schuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Geeigneter Atemschutz: Gas­filter A (braun)
Nach Verschütten mit saug­fähigem, un­brenn­barem Material (z.B. Kiesel­gur, Bläh­glimmer, Sand) auf­nehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrie­ben verfahren.
Raum anschließend lüften.
Produkt ist brennbar, geeignete Lösch­mittel vor­zugs­weise: Kohlen­dioxid, Schaum, Lösch­pulver. Mög­lich ist auch: Wasser­nebel. Nicht zu ver­wenden: Wasser im Vollstrahl!
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlen­monoxid).
Berst­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Haut mit viel Wasser, ge­gebe­nen­falls mit PEG 400 spülen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Bei Atemstillstand künstliche Beat­mung nach Mög­lichkeit mit Beatmungs­gerät, auf jeden Fall Stoff­kontakt bzw. Ein­atmen des Stoffes/Produktes ver­mei­den (Selbst­schutz).
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Kein Erbrechen auslösen, nichts zu trin­ken geben.
Hinweise für den Arzt: Bei Aspiration Gefahr von Lungen­ödem oder Pneu­mo­nitis.
Vorsicht mit Katecholamingaben (Gefahr ventrikulärer Rhythmusstörungen)!
Sonstiges: Erkran­kun­gen durch Benzol sind mel­de­pflich­tige Be­rufs­krank­heiten (BK-Nummer 1303).



Entsorgung

Durchtränkte Putztücher nur in widerstandsfähigen Behältern (z.B. aus Metall oder hochmolekularem Niederdruck-Polyethylen), die dicht verschlossen sind, sammeln.
Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Laborchemikalien einschließlich deren Gemische, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle): Abfallschlüssel: 160506.
Gebrauchte organische Laborchemikalien: Abfall­schlüs­sel nach AVV: 160508. (Sonderabfälle)
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
Behälter nicht dem direkten Sonnen­licht aus­setzen!
Lagertemperatur: nicht unter 6° C.
Bei Umgang mit labor­üblichen Mengen sind keine weiteren Vorschriften der TRGS 510 zur Lagerung zu beachten. Eine Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in dauerabgesaugten Sicherheitsschränken ist empfehlens­wert.
Höchstmenge für die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten je Brandabschnitt außerhalb von Sicherheitsschränken und Chemikalienlägern:
Extrem entzündbar - max. 10kg, leicht entzündbar und extrem entzündbar zusammen - max. 20kg, entzündbar - max. 100kg.
An dauerabgesaugten Orten aufbewahren.
Unter Verschluss oder so aufbe­wahren oder la­gern, dass nur fach­kundige und zu­ver­lässige Per­sonen Zugang haben.
Vorsicht mit leeren Gebinden - Explo­sions­gefahr.
Behälter aus z.B. Glas, Stahl oder Edel­stahl sind geeignet.
Zusammenlagerungsbeschränkungen sind in Laboratorien in der Regel erst ab einer Mengengrenze von 200 kg zu beachten (s. auch das GisChem-Datenblatt "Branche: Chemie").
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 3.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
In Laboratorien werden die wasserrecht­lichen Bestimmungen bei all­gemein üblicher Labor­ausstattung sowie Umgang mit labor­üblichen Mengen ohne weiteren Aufwand erfüllt.