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Dimethylquecksilber

Ganzes Dokument: Datenblatt


Dimethylquecksilber


Einstufung GHS

GHS06 GHS08 GHS09 GHS02

Gefahr

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. (H225)
Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. (H300 + H310 + H330)
Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. (H373)
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (H410)
Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. (P262)
Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (P273)
BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... (geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben) anrufen. (P301 + P310)
Mund ausspülen. (P330)
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... (Hersteller kann, falls zweckmäßig, ein Reinigungsmittel angeben oder, wenn Wasser eindeutig ungeeignet ist, ein alternatives Mittel empfehlen) waschen. (P302 + P352)
Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... (geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben) anrufen. (P310)
BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. (P304 + P340)

GHS-Einstufung
Entzündbare Flüssigkeiten (Kapitel 2.6) - Kategorie 2 (Flam. Liq. 2), H225
Akute Toxizität oral (Kapitel 3.1) - Kategorie 2 (Acute Tox. 2), H300
Akute Toxizität dermal (Kapitel 3.1) - Kategorie 1 (Acute Tox. 1), H310
Akute Toxizität inhalativ (Kapitel 3.1) - Kategorie 2 (Acute Tox. 2), H330
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (Kapitel 3.9) - Kategorie 2 (STOT RE 2), H373
Kurzfristig (akut) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 1 (Aquatic Acute 1), H400
Langfristig (chronisch) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 1 (Aquatic Chronic 1), H410

Der Stoff ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet.
Die Mindesteinstufung aus Anhang VI in die Gefahrenklassen Akute Toxizität (oral und inhalativ) und Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) wurde anhand von Hersteller- und Literaturangaben bestätigt.
Die GHS-Einstufung aus Anhang VI wurde aufgrund vorliegender weiterer Daten sowie Herstellereinstufungen um die oben genannte Einstufung in folgenden Gefahrenklassen ergänzt: Entzündbare Flüssigkeiten.
Für Gemische gelten nach Anhang VI der CLP-Verordnung folgende spezifische Konzentrationsgrenzwerte:
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) - STOT RE 2, H373: C ≥ 0,05 %
Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemischs, zu verstehen.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Dimethylquecksilber ist eine farblose, süßlich riechende, leichtflüchtige Flüssigkeit, die in Wasser unlöslich, aber in den meisten organischen Lösungsmitteln wie z.B. Ethanol und Diethylether leicht löslich ist.
Verwendung findet Dimethylquecksilber in der organischen Synthese und als Katalysator.
Bald sind diese Verwendungen nur noch historisch. Denn Quecksilber wird in der Europäischen Union Schritt für Schritt aus dem Verkehr gezogen.
Als Elektrode für die Chloralkalielektrolyse darf Quecksilber seit Dezember 2017 nicht mehr verwendet werden. Seit Januar 2018 sind Quecksilber und Quecksilberverbindungen als Katalysatoren für die meisten Verwendungen verboten.
Auch im kleingewerblichen Goldbergbau dürfen sie nicht mehr verwendet werden. Zur schrittweisen Verringerung von Dentalamalgam stellen die EU-Staaten nationale Aktionspläne auf.
Die Herstellung von Batterien und Leuchtstoffröhren mit Quecksilber ist ab einem festgelegten Datum verboten.
Dimethylquecksilber entsteht unter anderem bei der biologischen Methylierung von Quecksilber(II)-salzen durch Mikroorganismen.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: s. Nr. 18 in VO.
Schmelzpunkt: -42 °C
Siedepunkt: 93 °C bis 96 °C
Flammpunkt: 5 °C
Die folgenden Informationen beziehen sich aus­schließlich auf die Verwendung in Laboratorien.


Dimethylquecksilber
Gefahr der Hautresorption (H)
Gefahr der Sensibilisierung der Haut (Sh)
WGK: 3 (stark wassergefährdend)


Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.



Messung / Ermittlung

Ersatzstoffprüfung vornehmen und dokumentieren. Ist die Substitution technisch nicht möglich, Stoff/Produkt soweit technisch machbar im geschlossenen System ver­wenden.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (TRGS 402): Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen oder messen.
Beurteilung der Gefährdung bei Hautkontakt (TRGS 401):
Eine hohe Gefährdung liegt vor:
bei allen Tätigkeiten mit Hautkontakt.
Eine geringe Gefährdung liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Dämpfe sind schwe­rer als Luft und bil­den mit Luft ex­plo­sions­fä­hi­ge At­mo­sphä­re.
Bei Vorhandensein von Zündquellen, z.B. heiße Ober­flächen, offene Flammen, mechanisch erzeugte Fun­ken, elektrische Geräte, elektrostatische Auf­la­dungen und Blitz­schlag, ist mit erhöhter Explo­sionsgefahr zu rechnen.
Bei durch­tränk­tem Ma­ter­ial (z.B. Klei­dung, Putz­lap­pen) be­steht er­höh­te Ent­zün­dungs­ge­fahr.
Reagiert mit star­ken Oxidationsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Zersetzt sich bei Erwärmung in leicht entzündliche Zersetzungsprodukte sowie giftige Queck­silberdämpfe.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Nur im Abzug arbeiten, Frontschieber geschlossen halten. Möglichst geschlossene Apparaturen verwenden.
Abge­saugte Luft nicht zu­rück­führen.
Gefäße nicht offen stehen lassen.
Verschmutzte Geräte in anderen Arbeits­bereichen nur nach vor­he­riger Rei­nigung benutzen.
Verschmutzte Räume, Anlagen und Ge­räte ar­beits­täglich reinigen.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Die Einhaltung des Biologischen Grenzwertes (BGW, früher BAT-Wert) für Dimethylquecksilber sollte bei den Beschäftigten im Rahmen der arbeitsme­dizi­nischen Vor­sorge, sofern eine Unter­suchung durchgeführt wird, überwacht werden.
Zum Pipettieren nur mechanische Einrichtungen be­nutzen. Das Pipettieren mit dem Mund ist verboten!
Entleerung der Apparatur erst nach Erkalten des Inhalts.
Der Bodenrand ist an den Wänden hochzuziehen; die Wände sollten glatt und abwaschbar sein.
Der Fußboden sollte keinen Bodenabfluß haben.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Apparaturen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen, Ver­schlucken oder Haut­kon­takt kann zu ernsten Ge­sund­heits­schä­den führen.
Haut­kon­takt kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen (H300 + H310 + H330).
Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition (H373).
Hautkontakt mit geringen Mengen Dimethylquecksilber kann lebensbedrohlich sein.
Kann Gesundheitsstörungen wie Übelkeit, Er­brechen, Speichel­fluss und Ma­gen-Darm-Be­schwer­den ver­ur­sachen.
Kann bei längerfristiger Einwirkung Gesund­heits­störun­gen wie Reiz­bar­keit, Koordi­nations­störung, Seh­störung, Nerven­erkran­kungen, Sprachstörungen, Taub­heit, Lähmungen und Nieren­schaden ver­ur­sachen.
Beschwerden können auch erst nach Stunden oder Tagen auf­treten.
Sensibilisierte Personen können schon auf sehr geringe Konzentrationen an Dimethylquecksilber reagieren und sollten deshalb keinen weiteren Kontakt mit diesen Stoffen haben.



Brand- und Explosionsschutz

Vorräte im Labor so gering wie möglich halten, gegen Flamm- und Hitzeeinwirkung gesichert aufbewahren.
Von Zündquellen fern halten, nicht rau­chen, offene Flammen ver­meiden, nicht auf heiße Flächen spritzen, kriech­ende Dämpfe können auch in größ­erer Ent­fernung entzündet werden.
Nur im Abzug arbeiten, Frontschieber geschlossen halten. Der Ventilator im Abzug muss explosionsgeschützt mindestens Zone 2 ausgelegt sein.
Bei Arbeiten mit mehr als drei Litern brennbarer Flüssigkeiten in dünnwandigen Gefäßen Auffangwanne mit Wabengittereinsatz oder einer Spezialfüllung verwenden
Erden aller Teile, die sich gefähr­lich auf­la­den können. Prüffristen für Erdungseinrichtungen nach den gesetzlichen bzw. betrieblichen Erfordernissen, z.B. unter Berücksichtigung der Korrosion, festlegen.
Arbeiten mit Zündgefahr ( z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen, insbesondere bei Wartung und Repa­ratur) nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Dämpfen und Aero­solen ver­mei­den!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende bzw. vor längeren Pausen ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren gemäß Gefährdungsbeurteilung!!
Reinigung der Labormäntel und -arbeits­kleidung min­des­tens ein­mal wö­chen­tlich durch den Betrieb.
Im Arbeitsbereich auf größte Sauberkeit achten.
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln, Reinigung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Gestellbrille mit Seiten­schutz ist in Laboratorien ständig zu tragen. Ausnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Bei Spritz­gefahr oder Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln, Rauchen und Stäuben: Korb­brille.
Bei Gefährdung des Gesichts durch Spritz­gefahr: zusätzlich Gesichtsschutz­schirm; nicht erforderlich beim Tragen einer Atemschutzvollmaske.
Handschutz: Laminierter "Silvershield" (Warenzeichen der North Holland Protection) als Unterziehhandschuh und darüber zu tragende Nitrilhandschuhe ("Mapa Ultranitril").
Maximale Tragedauer: 4 Stunden.
Laut Herstellerangabe beträgt die Durchbruchzeit des "Silvershields" > 240 Minuten gemäß ASTM F739-96.
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Achtung! Kontakt der Substanz mit der Haut ist unbedingt zu verhindern. Bereits geringe Mengen Dimethylquecksilber können bei Hautkontakt zum Tode führen!
Die Verwendung ungeeigneter Handschuhe kann lebensbedrohlich sein. Dimethylquecksilber durchdringt z.B. Gummi oder Latex in kürzester Zeit.
Es passierte dazu bereits ein tödlicher Unfall, siehe auch BG RCI-Homepage.
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Schutzhandschuhe dürfen kein gefährliches Schmelz­ver­halten aufweisen.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Wird der AGW für den Stoff nicht ein­ge­hal­ten, ist ar­beits­medi­zi­nische Vorsorge regel­mä­ßig zu ver­an­lassen (Pflichtvorsorge).
Es wird empfohlen, folgende DGUV Empfehlungen für eine Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vor­sorge heran­zu­ziehen:
Alkylquecksilberverbindungen
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbil­dungs­zieles er­forderlich und die Aufsicht durch einen Fach­kundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheits­technische Betreu­ung gewährleistet ist.
Werdende Mütter dürfen diesem Stoff/Produkt nicht ausgesetzt sein, d.h. die arbeitsbedingte Exposition darf nicht höher als die Hintergrundbelastung sein ("unverantwortbare Gefährdung" nach Mutterschutz­gesetz).



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/ver­schüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­ausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutz­brille, Hand­schuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Geeigneter Atemschutz: Kombinations­filter HgP3 (rot-weiß), Kombinations­filter ABEK-HgP3 (braun/grau/gelb/grün/rot-weiß)
Nach Ver­schütten mit saugfähigem Material (z.B. Sand, wasser­freie Soda, Kalk) aufnehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrieben ver­fahren.
Raum anschließend lüften.
Ver­un­reinigte Flächen und Arbeits­geräte so­fort reini­gen!
Produkt ist brennbar, geeignete Lösch­mittel vor­zugs­weise: Kohlen­dioxid, Schaum, Lösch­pulver. Mög­lich ist auch: Wasser­nebel. Nicht zu ver­wenden: Wasser im Vollstrahl!
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. leichtentzündliche Zersetzungsprodukte, giftige Queck­silberdämpfe).
Berst­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Haut mit viel Was­ser spülen.
Ärztliche Behandlung.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Ärztliche Behandlung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).
Ärztliche Behandlung.
Hinweise für den Arzt: Symptomatische Behandlung (Dekontamination, Vitalfunktionen).
Antidot: Dimercaptopropansulfonat-Na oder D-Penicillamin.
Sonstiges: Erkran­kun­gen durch Queck­silber und seine Ver­bin­dungen sind mel­de­pflich­tige Be­rufs­krank­heiten (BK-Nummer 1102).



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Durchtränkte Putztücher nur in widerstandsfähigen Behältern (z.B. aus Metall oder hochmolekularem Niederdruck-Polyethylen), die dicht verschlossen sind, sammeln.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Gebrauchte organische Laborchemikalien: Abfall­schlüs­sel nach AVV: 160508. (Sonderabfälle)
Quecksilberhaltige Abfälle sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle): Ab­fall­schlüssel nach AVV: 060404.
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
Behälter nicht dem direkten Sonnen­licht aus­setzen!
Lagerung in den Sicherheitsschränken in Auffangwanne.
Unter Verschluss oder so aufbe­wahren oder la­gern, dass nur fach­kundige und zu­ver­lässige Per­sonen Zugang haben.
Bei Umgang mit labor­üblichen Mengen sind keine weiteren Vorschriften der TRGS 510 zur Lagerung zu beachten. Eine Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in dauerabgesaugten Sicherheitsschränken ist empfehlens­wert.
Vorsicht mit leeren Gebinden - Explo­sions­gefahr.
Zusammenlagerungsbeschränkungen sind in Laboratorien in der Regel erst ab einer Mengengrenze von 200 kg zu beachten (s. auch das GisChem-Datenblatt "Branche: Chemie").
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 6.1A.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
In Laboratorien werden die wasserrecht­lichen Bestimmungen bei all­gemein üblicher Labor­ausstattung sowie Umgang mit labor­üblichen Mengen ohne weiteren Aufwand erfüllt.