GisChem

Wasserstoffperoxid-Lösung, ab 5 % bis unter 8 %

Ganzes Dokument: Datenblatt


Wasserstoffperoxid-Lösung, ab 5 % bis unter 8 %


Einstufung GHS

GHS07

Achtung

Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Augenschutz tragen. (P280)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)

GHS-Einstufung
Schwere Augenreizung (Kapitel 3.3) - Kategorie 2 (Eye Irrit. 2), H319

Wasser­stoff­peroxid-Lösung ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet und der Eintrag ist ggf. um zusätzliche Einstufungen ergänzt worden.
Mögliche Änderungen gegenüber Anhang VI sowie spezifische Konzentrationsgrenzwerte und/oder M-Faktoren werden beim unverdünnten Stoff angegeben.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Wasserstoffperoxid-Lösung, ab 5 % bis unter 8 % wird auch als Hydrogenperoxid oder Wasserstoffsuperoxid bezeichnet und ist eine farb- und geruchlose, sirupöse Flüssigkeit, die mit Wasser vollständig mischbar ist.
Wasserstoffperoxid ist meist als 30 - 35 %ige Lösung im Handel und wird durch Zusätze von z.B. Phosphorsäure, Barbitursäure, Harnsäure oder Acetanilid stabilisiert.
Wasserstoffperoxid wird in niedrigen Konzentrationen als Desinfektionsmittel im Medizin- und im Veterinärbereich, als Zusatz in Reinigungsmitteln, zur Entgiftung von Abwasser und Abluft und als Oxidations- und Bleichmittel eingesetzt.
Bei der chemischen Synthese von Peroxiden und als Polymerisationsinitiator spielt Wasserstoffperoxid eine wichtige Rolle.
Der Stoff kann je nach Verwendungsart der Biozid-Verordnung unterliegen.
Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf 5 - 8 %ige Lösungen.
Für Lösungen mit anderen Konzen­trationen sind in GisChem auf­grund des unter­schied­lichen Ge­fah­ren­potenzials geson­derte Daten­blätter enthalten.
Die folgenden Informationen beziehen sich aus­schließlich auf die Verwendung in Laboratorien.
Schmelzpunkt: < 0 °C
Siedepunkt: 101 °C bis 104 °C


Wasserstoffperoxid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,71 mg/m³ bzw. 0,5 ml/m³ (ppm)
Grenzwertvorschlag der DFG-Senatskommission, der als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden kann: 0,5 ml/m³ (ppm) bzw. 0,71 mg/m³.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 288


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.



Messung / Ermittlung

Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (TRGS 402): Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen oder messen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre ist nicht möglich.
Die bei Kontakt mit brenn­baren Sub­stan­zen entstehende Reaktionswärme kann genügen, um diese zu entzünden.
Reagiert heftig mit orga­nischen Lösungs­mitteln, Alko­holen, Alde­hyden, Ketonen wie z.B. Aceton, Ethern, vielen Me­tallen, Me­tall­pulvern und Me­tall­salzen, Phosphor­pentoxid, Schwefel­säure, Ammoniak, Hydrazin, Rost, Schmutz und Staub.
Reagiert so heftig mit brennbaren Stoffen, wie z.B. Putz­lappen, Säge­mehl, organischen Substanzen, Öl, Holz, Kork, dass diese z.T. ohne weitere Zündquelle zur Entzün­dung ge­bracht oder einen beste­henden Brand erheb­lich fördern können.
Bil­det unter heftiger Wärme­ent­wick­lung mit Laugen, Natrium­hypochlorit, konzen­trierter Salpeter­säure, Perman­ganaten und Dichromaten ge­fähr­liche Ga­se und Dämpfe (Sauerstoff - Brand­gefahr).
Zersetzt sich bei Erwärmung oder Licht­ein­wir­kung in Wasser und Sauerstoff.
Greift fol­gen­de Werk­stof­fe an: Eisen, Kupfer, Nickel, Chrom, Mangan, Blei, Zink und Edelmetalle.
Greift Gummi und viele Schmier­stoffe an.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bildung von Dämpfen oder Nebeln vermeiden, möglichst geschlossene Apparaturen verwenden. Ist das nicht möglich im Abzug arbeiten, Frontschieber geschlossen halten.
Gefäße nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Apparaturen vor einer Erstbefüllung oder -beschickung mit Wasserstoffperoxid einer gründlichen Reinigung und Passivierung unterziehen, um gefährliche Reaktionen zu verhindern.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Wasser­stoff­peroxid-Reste auf keinen Fall wieder in Original­gebinde bzw. Vorrats­gefäße zurück­geben. Zersetzungs­gefahr!
Behälter müssen mit Gasentlüftungs­einrichtungen aus­gerüstet sein.
Arbeitsplätze sind sauber zu halten. Arbeitsräume sind regelmäßig zu reinigen.
Anschlüsse für Füll- und Entnahmeleitungen eindeutig kennzeichnen, gegen Verschmutzungen sichern und regelmäßig auf einwandfreie Sauberkeit kontrollieren. Gegen unbefugte oder versehentliche Benutzung sichern.
Beim Auflösen oder Verdünnen immer zuerst das Wasser und dann Wasser­stoff­peroxid zugeben! Temperatur kontrollieren!
Unbedingt sauberes Wasser (destilliert oder vollentsalzt) zum Verdünnen verwenden!
Zum Pipettieren nur mechanische Einrichtungen be­nutzen. Das Pipettieren mit dem Mund ist verboten!



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen, Ver­schlucken oder Haut­kon­takt kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Verursacht schwere Augenreizung (H319).
Kann die Haut, die Atem­wege und der Ma­gen-Darm-Trakt reizen.
Vorübergehende Beschwerden wie Schwin­del, Übelkeit, Kopf­schmerzen, Missempfin­dungen der Haut kön­nen auf­tre­ten.
Kann Gesundheitsstörungen wie Zit­tern, Krämpfe ver­ur­sachen.
Beschwerden können auch erst nach Stunden oder Tagen auf­treten.



Brand- und Explosionsschutz

Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brand­lasten in dem ent­sprechen­den Arbeits­bereich abzustimmen.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Dämpfen und Aero­solen ver­mei­den!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende bzw. vor längeren Pausen ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren gemäß Gefährdungsbeurteilung!!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Gestellbrille mit Seiten­schutz ist in Laboratorien ständig zu tragen. Ausnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Bei Spritz­gefahr oder Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln, Rauchen und Stäuben: Korb­brille.
Handschutz: Handschuhe aus:
Naturkautschuk/Naturlatex (NR; 0,5 mm), Polychloropren (CR; 0,5 mm), Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm), Polyvinylchlorid (PVC; 0,5 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm), Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm) (Durchbruchzeit > 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden).
Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen deutlich geringer sein.
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Das angegebene Handschuhmaterial bezieht sich auf eine bis zu 30%ige wässrige Lösung. Für wei­tere Kon­zentra­tionen gelten ggf. andere Emp­feh­lungen.
Bei Naturlatex-Handschuhen besteht Aller­gie­gefahr - wenn möglich andere Schutzhand­schuhe einsetzen. Gepuderte Einweghandschuhe aus Latex sind durch puderfreie und allergenarme zu ersetzen.
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/ver­schüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­ausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutz­brille, Hand­schuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Geeigneter Atemschutz: Kombi­nations­filter CO-P3 (schwarz/weiß), Kombi­nations­filter NO-P3 (blau/weiß)
Nach Verschütten mit saug­fähigem, un­brenn­barem Material (z.B. Kiesel­gur, Bläh­glimmer, Sand) auf­nehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrie­ben verfahren.
Wasser­stoff­peroxid auf keinen Fall mit organischen Binde­mitteln (z.B. Putz­lappen, Zellstoff, Sägespäne) zusammen­bringen.
Produkt ist nicht brennbar, im Brand­fall Lösch­maß­nahmen auf Um­gebung ab­stimmen.
Vorsicht! Produkt ist brandfördernd und begün­stigt daher die Ent­stehung und Ver­brei­tung von Bränden.
Als Löschmittel nur Wasser im Sprühstrahl verwenden. Andere Löschmittel sind ungeeignet.
Berst­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Haut mit viel Was­ser spülen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Bei Atemstillstand künstliche Beat­mung nach Mög­lichkeit mit Beatmungs­gerät, auf jeden Fall Stoff­kontakt bzw. Ein­atmen des Stoffes/Produktes ver­mei­den (Selbst­schutz).
Unmittelbar nach dem Unfall, auch bei feh­lenden Krankheitszeichen, ein inhalatives Steroid (Dosieraerosol) einatmen lassen.
Dosierung, Art der Anwendung und weite­re Be­hand­lung nach betriebsärztlicher Anordnung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).
Hinweise für den Arzt: Schaumbildung und Gefahr der Aspiration oder Erstickung durch Sauerstoffbildung bei der Zersetzung von Wasserstoffperoxid im Magen-Darm-Trakt. Bei Resorption größerer Mengen auch die Gefahr einer Gasembolie.



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Wasserstoffperoxid-Reste auf keinen Fall wieder in Originalgebinde bzw. Vorratsgefäße zurückgeben. Zersetzungsgefahr.
Wasserstoffperoxid-Reste zunächst mit reinem Wasser stark verdünnen. Achtung! Darauf achten, dass dabei keine Verunreinigungen oder andere Stoffe in die Lösung kommen.
Temperatur beachten, bei langsamer Temperaturerhöhung sofort intensiv kühlen.
Peroxid-Abfälle sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle): Abfallschlüssel nach AVV: 160903.
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüf­teten Ort unter Licht­aus­schluss lagern.
Behälter nicht dem direkten Sonnen­licht aus­setzen!
Die vom Hersteller empfohlene Lager­tem­pe­ratur be­achten.
Behälter aus z.B. Aluminium (Reinheit > 99,5 %), Bor­silikat­glas, Porzellan, Stein­zeug, Teflon, oder V2A-Edel­stahl sind geeignet.
Zusammenlagerungsbeschränkungen sind in Laboratorien in der Regel erst ab einer Mengengrenze von 200 kg zu beachten (s. auch das GisChem-Datenblatt "Branche: Chemie").
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 12.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
In Laboratorien werden die wasserrecht­lichen Bestimmungen bei all­gemein üblicher Labor­ausstattung sowie Umgang mit labor­üblichen Mengen ohne weiteren Aufwand erfüllt.