In massiver Form sind Metalle und Metall-Legierungen keine gefährlichen Abfälle. Für diese abfallrechtliche Einstufung dürfen sie nicht mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sein.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV branchen-, prozessart-, herkunfts- oder abfallartenspezifisch zuzuordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Abfälle aus der mechanischen Formgebung und Oberflächenbehandlung von Metallen sind Kapitel 12 der AVV zuzuordnen und nicht als Sonderabfall eingestuft. Hierfür dürfen sie nicht mit gefährlichen Abfällen verunreinigt sein.