Auch kleine Mengen nicht über die Kanalisation oder Mülltonne entsorgen.
Nicht ausgehärtete Reste wie das Produkt entsorgen.
Kleinere Mengen von Verpackungen mit ausgehärteten Restinhalten können als gewerbliche Siedlungsabfälle entsorgt werden.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV branchen-, prozessart-, herkunfts- oder abfallartenspezifisch zuzuordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Stoff/Produkt-Abfälle aus HZVA von Farben, Lacken, Dichtungsmassen, Klebstoffen und Druckfarben sind i.d.R. gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) und nach AVV dem Kapitel "08" zuzuordnen.
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten: Abfallschlüssel nach AVV: 080409 (Sonderabfall).
Ausgehärtete Klebstoffe und Dichtungsmassen sind kein gefährlicher Abfall.