Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV branchen-, prozessart-, herkunfts- oder abfallartenspezifisch zuzuordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Abfälle aus der mechanischen Formgebung und Oberflächenbehandlung von Metallen sind Kapitel 12 der AVV zuzuordnen und nicht als Sonderabfall eingestuft. Hierfür dürfen sie nicht mit gefährlichen Abfällen verunreinigt sein.
Eisenstaub und -teilchen: 120102
Da der Metallstaub gefahrstoffrechtlich eingestuft ist, gelten für Tätigkeiten mit Abfällen die in diesem Datenblatt angegebenen Schutzmaßnahmen.