Behälter dicht geschlossen an einem kühlen, feuerbeständigen, gut gelüfteten Ort lagern.
Vor Feuchtigkeit und Wasser schützen.
Ist die Bildung von Wasserstoff nicht auszuschließen, ist das gefahrlose Entweichen aus dem Behälter sicherzustellen.
Die vom Hersteller empfohlene Lagertemperatur beachten.
Unter Luft- und Feuchtigkeitsausschluss, unter Inertgas lagern.
Auch zum Lagern keine größeren Gebinde als die Originalbehälter verwenden, damit keine Selbsterhitzung stattfindet.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lagerklassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 4.2
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2A), Aerosolen (2B), entzündbaren Flüssigkeiten (3), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A und 5.1B) und Ammoniumnitrat (5.1C).
Separate Lagerung von organischen Peroxiden und selbstzersetzlichen Stoffen (5.2), akut giftigen Stoffen (6.1 A und 6.1B), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Zusammenlagerung ist mit entzündbaren festen oder desensibilisierten Stoffen (4.1B), Stoffen, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3), akut toxischen oder chronisch wirkenden Stoffen (6.1 C und 6.1D), sowie
mit ätzenden Stoffen (8A und 8B) und brennbaren Stoffen (10 und 11) eingeschränkt möglich.
Dabei darf keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten. Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden.
Zusammenlagerung ist mit unbrennbaren festen und flüssigen Stoffen (12 und 13) erlaubt.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.