Eisen (Pulver)
Ganzes Dokument: Datenblatt
Eisen (Pulver)
Einstufung GHS
Gefahr
Entzündbarer Feststoff. (H228)
Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. (H251)
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
Bei Brand: ... (vom Hersteller anzugeben, falls Wasser die Gefahr erhöht) zum Löschen verwenden. (P370 + P378)
GHS-EinstufungEntzündbare Feststoffe (Kapitel 2.7) - Kategorie 1 (Flam. Sol. 1), H228
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Kapitel 2.11) - Kategorie 1 (Self-heat. 1), H251
Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Literaturangaben.
Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen
Eisen ist ein silberweiß bis graues, geruchloses Metallpulver, das in Wasser praktisch unlöslich ist.
Eisen ist der Hauptbestandteil von Stahl und Gusseisen sowie ein Bestandteil von Legierungen.
Daher findet Eisen Verwendung in der Fahrzeugherstellung, im Baubereich, für
Verpackungen, Rohrleitungen und Druckbehälter sowie im großtechnischen Einsatz des Elektromagnetismus.
Desweiteren ist es ein Ausgangsstoff für Katalysatoren und Eisenpigmente.
Diese Pigmente werden als Additive zum Färben von Baustoffen, Kunststoffen, Kautschukerzeugnissen, Lacken und anderen Anstrichstoffen verwendet.
Für Eisen als Granulat oder andere staubfreie Formen ist in GisChem aufgrund des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials ein gesondertes Datenblatt enthalten.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die beschriebenen Gefahren und Maßnahmen beziehen sich auf Eisen als feines Pulver.
Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt, da sie in Abhängigkeit von der Feinheit bzw. Korngrößenverteilung des Staubes variieren können.
Schmelzpunkt: ca 1535 °C
Siedepunkt: ca 2735 °C
Selbstentzündung: ab ca 135 °C möglich.
Schmelzpunkt, Siedepunkt und Selbstentzündungstemperatur wurden Herstellerinformationen entnommen.
EisenDer
Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basierend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichteunabhängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
TA Luft (2021) 5.2.1 Gesamtstaub (
zur Umwelt-VwV von 2021):
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden.
WGK: nicht wassergefährdend, Kenn-Nr.: 748
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß
AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.
Messung / Ermittlung
Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der
Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (
TRGS 402): Einhaltung des
AGW durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen.
Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen
Die Bildung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische ist möglich. Diese Produkte besitzen die
Staubexplosionsklasse St 1 je nach Korngrößenverteilung.
Die Entzündung von Staub-Luft-Gemischen durch
Zündquellen wie z.B. elektrische Geräte, offene Flammen, Schweißfunken, in Mühlen oder durch Garben von Schleiffunken (z.B. Trennschleifer) ist möglich.
Mit elektrostatischen Aufladungen ist zu rechnen beim Ausschütten, z.B. auf Packmittel, beim pneumatischen Fördern und bei fehlender Erdverbindung ableitfähiger und leitfähiger Gegenstände.
Reagiert mit starken
Oxidationsmitteln unter heftiger Wärmeentwicklung.
Bei unkontrollierter Reaktion besteht Explosionsgefahr.
Reagiert mit
Säuren unter heftiger Wärmeentwicklung.
Bildet bei Kontakt mit Wasser oder (verdünnten)
Säuren Wasserstoff, Explosionsgefahr.
Reagiert unter heftiger Wärmeentwicklung z.B. mit
Halogenen und Halogenverbindungen.
Bei unkontrollierter Reaktion besteht Explosionsgefahr.
Reagiert unter Bildung brennbarer Gase oder Dämpfe z.B. mit Ölen in Verbindung mit Luft oder Wasser, mit Schwefelwasserstoff oder mit Stickstoffdioxid.
Begünstigt (katalysiert) Polymerisationsreaktionen z.B. von Acetaldehyd, wobei eine starke Hitzeentwicklung erfolgt.
Bei unkontrollierter Reaktion besteht Explosionsgefahr.
In feiner Verteilung Selbstentzündung möglich.
Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen
Beim Ab-/Umfüllen bzw. beim Mischen der Komponenten Staubentwicklung vermeiden. Insbesondere an diesen Arbeitsplätzen
funktionstüchtige Absaugung sicherstellen (siehe Mindeststandards).
Absauganlage in regelmäßigen Abständen in Abhängigkeit von der Verschmutzung reinigen.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Umfüllen bzw. beim Mischen der Komponenten Staubentwicklung vermeiden.
Auf Trockenheit achten, nur trockene Hilfsmittel verwenden.
Reaktionsfähige Stoffe fern halten bzw. nur kontrolliert zugeben.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen (
Befahren) sind besondere Schutzmaßnahmen zu beachten.
Die Höhe von Abwurf-, Füll- und Schüttstellen möglichst gering halten.
Gesundheitsgefährdung
Einatmen oder Verschlucken kann zu Gesundheitsschäden führen.
Kann die Atemwege, Magen-Darm-Trakt, Augen und Haut reizen.
Verschlucken kann zu Übelkeit, Erbrechen und Durchfall führen.
Kann bei längerfristiger Einwirkung Gesundheitsstörungen wie Lungenemphysem und Reizungen bzw. Entzündungen der Bronchien verursachen.
Die Informationen zur Gesundheitsgefährdung wurden Literaturangaben entnommen.
Brand- und Explosionsschutz
Staubablagerung und Staubaufwirbelung vermeiden, Staubablagerungen sofort entfernen.
Es ist sicherzustellen, dass die Anlage
technisch dicht ist. Kann dies nicht dauerhaft realisiert werden, sind weitere technische Maßnahmen erforderlich, z.B. technische Lüftung.
Explosionsgefährdete Bereiche in
Zonen einteilen und im
Explosionsschutzdokument ausweisen.
Von
Zündquellen fern halten, nicht rauchen, offene Flammen vermeiden.
Bei Reinigungsarbeiten Staubaufwirbelungen vermeiden.
Staubablagerungen nur mit explosionsgeschützten Industriestaubsaugern oder Kehrsaugmaschinen aufnehmen. Darauf achten, dass mit diesen Geräten vorher keine Feuchtigkeit aufgenommen wurde.
Arbeitsbereich abgrenzen! Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene
Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" anbringen!
Schlagfunken und Reibfunken vermeiden.
Nur
explosionsgeschützte Geräte entsprechend der
Zoneneinteilung verwenden.
Erden aller Teile, die sich gefährlich aufladen können. Prüffristen für Erdungseinrichtungen nach den gesetzlichen bzw. betrieblichen Erfordernissen, z.B. unter Berücksichtigung der Korrosion, festlegen.
Elektrostatisch ableitfähige oder leitfähige Behälter verwenden oder solche, die sich nicht gefährlich aufladen können.
Rohre, Schlauchleitungen und Armaturen so auswählen und verwenden, dass Verbindungen zur Erde nicht unterbrochen werden und keine Gleitstielbüschelentladungen entstehen können.
Elektrostatisch aufladbare körnige und pulverförmige Stoffe nur in FIBC Typ B, C oder D handhaben.
Zusätzliche Maßnahmen, z.B. Inertisieren mit Stickstoff, wenn Sauerstoff in höherer Konzentration als in der Luft bzw. neben brennbarem Staub auch brennbare Gase oder Dämpfe vorhanden sein können.
Verbotszeichen P011 "Mit Wasser löschen verboten" anbringen!
Arbeiten mit Zündgefahr ( z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen, insbesondere bei Wartung und Reparatur) nur mit schriftlicher Erlaubnis ausführen.
Mühlen stellen wirksame
Zündquellen dar. Konstruktiver Explosionsschutz ist erforderlich.
Hygienemaßnahmen
Einatmen von Stäuben vermeiden!
Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden!
Vor Pausen und nach Arbeitsende Hände und andere verschmutzte Körperstellen gründlich reinigen.
Hautpflegemittel nach der Hautreinigung am Arbeitsende bzw. vor längeren Pausen verwenden (rückfettende Creme).
Straßen- und Arbeitskleidung getrennt aufbewahren gemäß
Gefährdungsbeurteilung!!
Arbeitskleidung nicht ausschütteln oder abblasen - jedoch häufig reinigen!
Persönliche Schutzmaßnahmen
Augenschutz: Gestellbrille mit Seitenschutz.
Handschutz: Gegen mechanische Beanspruchung z.B. beschichtete Handschuhe, ansonsten Handschutz auf andere Gefahrstoffe, mit denen gegebenenfalls umgegangen wird, abstimmen.
Bei empfindlicher Haut kann Hautschutz empfehlenswert sein, z.B. gerbstoffhaltige Hautschutzmittel.
Schutzhandschuhe dürfen kein gefährliches Schmelzverhalten aufweisen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Partikelfilter P1 (weiß)
Partikelfilter P2 (weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Körperschutz: Staubdichte Schutzkleidung.
Arbeitskleidung oder Schutzkleidung in explosionsgefährdeten Bereichen der
Zonen 0, 1, 20 sowie in
Zone 21 nicht wechseln, nicht aus- und nicht anziehen.
Ableitfähige Schuhe zur Verfügung stellen.
Zur Auswahl von Chemikalienschutzkleidung finden Sie Informationen in einem
Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bei Tätigkeiten mit Eisenpulver ist, sofern eine Exposition besteht, arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (
Angebotsvorsorge).
Wird der
Allgemeine Staubgrenzwert für alveolengängigen bzw. einatembaren Staub nicht eingehalten, ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (
Pflichtvorsorge).
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Staubbelastung
Falls aufgrund der
Gefährdungsbeurteilung das Tragen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeitsmedizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atemschutzgeräte durchzuführen.
Beschäftigungsbeschränkungen
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist.
Schadensfall
Bei der Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer persönliche Schutzausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutzbrille und Handschuhe.
Bei der Beseitigung größerer Mengen von verschüttetem Produkt persönliche Schutzausrüstung tragen: auf jeden Fall Atemschutz.
Verschüttetes Produkt unter Staubvermeidung mit Industriestaubsaugern oder Kehrsaugmaschinen, die für die
Zone und entzündbare Stäube geeignet sind, aufnehmen und wie unter Entsorgung beschrieben verfahren.
Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Sonderlöschpulver für die Brandklasse D (Metallbrandlöschpulver). Notfalls auch mit trockenem Sand oder Zement abdecken.
Auf keinen Fall Wasser, Kohlendioxid oder Schaum verwenden - heftige Reaktion!
Staubaufwirbelung vermeiden!
Auf Selbstentzündung achten!
Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprühwasser kühlen.
Brandbekämpfung größerer Brände nur mit umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät!
Erste Hilfe
Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des unverletzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten
Augenlidern mit Wasser spülen.
Im Auge verbliebene feste Stoffe mechanisch (z.B. mit einem feuchten Tupfer oder einem Stabmagneten) entfernen.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Mit viel Wasser und Seife reinigen.
Verunreinigte Kleidung bei Bedarf wechseln.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich bringen.
Ärztliche Behandlung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mundes.
Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen (Verdünnungseffekt).
Sonstiges: Die Informationen zur Ersten Hilfe wurden Literaturangaben entnommen.
Entsorgung
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach
AVV branchen-, prozessart-, herkunfts- oder abfallartenspezifisch zuzuordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Abfälle aus der mechanischen Formgebung und Oberflächenbehandlung von Metallen sind Kapitel 12 der
AVV zuzuordnen und nicht als
Sonderabfall eingestuft. Hierfür dürfen sie nicht mit gefährlichen Abfällen verunreinigt sein.
Eisenstaub und -teilchen: 120102
Da der Metallstaub gefahrstoffrechtlich eingestuft ist, gelten für Tätigkeiten mit Abfällen die in diesem Datenblatt angegebenen Schutzmaßnahmen.
Lagerung
Behälter dicht geschlossen an einem kühlen, feuerbeständigen, gut gelüfteten Ort lagern.
Vor Feuchtigkeit und Wasser schützen.
Ist die Bildung von Wasserstoff nicht auszuschließen, ist das gefahrlose Entweichen aus dem Behälter sicherzustellen.
Die vom Hersteller empfohlene Lagertemperatur beachten.
Unter Luft- und Feuchtigkeitsausschluss, unter Inertgas lagern.
Auch zum Lagern keine größeren Gebinde als die Originalbehälter verwenden, damit keine Selbsterhitzung stattfindet.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lagerklassen der
TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 4.2
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2A), Aerosolen (2B), entzündbaren Flüssigkeiten (3), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A und 5.1B) und Ammoniumnitrat (5.1C).
Separate Lagerung von organischen Peroxiden und selbstzersetzlichen Stoffen (5.2), akut giftigen Stoffen (6.1 A und 6.1B), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Zusammenlagerung ist mit entzündbaren festen oder desensibilisierten Stoffen (4.1B), Stoffen, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3), akut toxischen oder chronisch wirkenden Stoffen (6.1 C und 6.1D), sowie
mit ätzenden Stoffen (8A und 8B) und brennbaren Stoffen (10 und 11) eingeschränkt möglich.
Dabei darf keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten. Dies kann durch
Getrenntlagerung erreicht werden.
Zusammenlagerung ist mit unbrennbaren festen und flüssigen Stoffen (12 und 13) erlaubt.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.