GisChem

Glycerin

Auszug aus:
Datenblatt

Glycerin: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Glycerin wird auch als Glycerol, 1,2,3-Trihydroxypropan, Trioxypropan, Propantriol, Protol oder Ölsüß bezeichnet.
Es handelt sich um eine farblose, ölige, geruchlose und feuchtigkeitsanziehende Flüssigkeit, die zwar brennbar, aber nur schwer entzündlich ist.
Die Flüssigkeit ist kaum flüchtig und vollständig mit Wasser, vielen Alkoholen (z.B. Methanol, Ethanol, Propanol, Butanol, Phenol, Glycol) und Aminen mischbar.
Sie ist nur mäßig löslich in Aceton und Ether und unlöslich in Benzin, Benzol, Petrolether, Chloroform, Tetrachlormethan und fetten Ölen.
Glycerin kommt in natürlichen Fetten und fetten Ölen als Fettsäureester (Triglyceride) vor und spielt eine zentrale Rolle als Zwischenprodukt in verschiedenen Stoffwechselprozessen. Als Lebensmittelzusatzstoff trägt es das Kürzel E422.
Technisch wird Glycerin zur Herstellung von Kunststoffen (z.B. Alkydharzen und Polyurethan-Schäumen) und Farbstoffen, als Schmier-, Weichhalte- und Feuchthaltemittel sowie in der Kosmetik- und Nahrungsmittelindustrie eingesetzt.
Durch Nitrierung z.B. mit Nitriersäure entstehen Glycerinnitrate wie beispielsweise Nitroglycerin.
Schmelzpunkt: 18 °C
Siedepunkt: 290 °C
Ab 290 °C Zersetzung.
Flammpunkt: 191 °C
Zündtemperatur: 400 °C
Untere Explosionsgrenze: 2,6 Vol.-% bzw. 99 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 11,3 Vol.-% bzw. 435 g/m³
Glycerin
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 200 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, ausgenommen organische Stäube: Die im Abgas enthaltenen gasförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,50 kg/h oder die Massenkonzentration 50 mg/m³, angegeben als Gesamt-Kohlenstoff insgesamt nicht überschreiten. Im Abgas von Nach­verbrennungs­einrichtungen gelten andere Werte. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 116
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.