GisChem

Ottokraftstoff

Auszug aus:
Datenblatt

Ottokraftstoff: Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bei den Maßnahmen sind, sofern nach Gefährdungsbeurteilung nicht nur geringe Gefährdung vorliegt, die Besonderen Schutzmaßnahmen nach § 10 der GefStoffV zu treffen.
Anlagen einschließlich Eingabe- und Abfüll­stellen, Pro­be­nahmevorrichtungen sowie Wiege- und Misch­arbeitsplätze als geschlossene Sys­teme (z.B. Ein­hausung, Kapse­lung) aus­führen.
Abge­saugte Luft nicht zu­rück­führen.
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen weiter­gehen­de Informa­tionen zu den Tätig­keiten mit dem Produkt mit­zu­teilen, z.B. hin­sicht­lich der Ersatz­stoff­prüfung.
Die Trockenlegung eines Fahrzeugs im Rahmen des Kfz-Recyclings erfolgt am Fahrzeug von unten, eine Kraftstoffentnahme von der Fahrgastzelle aus entspricht nicht dem Stand der Technik.
Kraftstoffe sind entweder direkt abzusaugen oder in geschlossenen Systemen aufzufangen und anschließend sofort aus dem Arbeitsbereich zu entfernen. Entnahmeöffnungen sind nach dem Ablassen sofort wieder zu verschließen.
Ist das nach dem Stand der Technik nicht möglich, an diesen Stellen eine funktionstüchtige örtliche Absaugung sicherstellen (siehe Mindeststandards).
Sofern eine beträchtliche Exposition von Arbeitnehmern zu erwarten ist und alle technischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, muss die Dauer der Exposition soweit wie möglich verkürzt werden.
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitnehmer getragen werden.
Der Arbeitgeber muss ein aktualisiertes Expositions­verzeichnis führen.
Es müssen alle Arbeitnehmer dort aufgeführt werden, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen ausführen, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit nicht aus­geschlossen werden kann.
Das Verzeichnis muss mindestens 40 Jahre nach Ende der Tätigkeit aufbewahrt werden. Bei Ausscheiden des Mitarbeiters ist ihm ein Auszug mit seinen Expositions­daten mitzugeben.
Wenn der Beschäftigte einverstanden ist, kann der Arbeitgeber diese Pflicht auch durch Meldung an die zentrale Expositionsdatenbank (ZED) erfüllen.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie P002 "Rauchen verboten" anbringen.
Arbeiten am Kraftstoffsystem von Ottomotoren dürfen nicht über Arbeitsgruben und Unterfluranlagen durchgeführt werden, es sei denn, es sind keine Hebebühnen oder Einrichtungen vorhanden, die das Arbeiten über Flurebene ermöglichen.
Wenn bei Arbeiten am Kraftstofftank oder an den Kraftstoffleitungen eine Tankentleerung notwendig ist, muss sie durch Auspumpen des Tankinhalts erfolgen.
Auf keinen Fall darf der Kraftstoff durch Lösen der Ablassschraube abgelassen werden. Wo der Einfüllstutzen durch ein Ventil gesperrt ist, kann der Tankinhalt durch die Öffnung des Tankgebers entleert werden.
Falls der Kraftstoffbehälter ausgebaut werden muss, ist der Kraftstoff vorher mit einem Saugheber oder Tankentleerungsgerät aus dem Behälter zu entfernen, wenn nicht fürs Entleeren besondere Ablassleitungen mit Absperrventil vorhanden sind.
Kraftstofffilterwechsel nur mit speziellen Geräten durchführen, mit denen ein vollständig trockener Filterwechsel ohne Kontakt zu Ottokraftstoff möglich ist.
Zur Überprüfung von Einspritzdüsen für Ottokraftstoff müssen die Einspritzdüsen ausgebaut und in gesonderten Prüfanlagen auf Durchlässigkeit geprüft werden.
Bei Temperaturen oberhalb des Siedepunktes (>30°C bzw. siehe Sicherheitsdatenblatt) kann sich in geschlossenen Behältern ein Überdruck aufbauen.
Verschlüsse von Behältern erst öffnen, wenn der Druck­ausgleich mit der Atmosphäre hergestellt ist. Ventile/Ver­schlüsse nicht mit Ge­walt öffnen.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.

Mindeststandards