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Triethylendiamin-Katalysatoren in 1,4-Butandiol

Ganzes Dokument: Datenblatt


Triethylendiamin-Katalysatoren in 1,4-Butandiol


Einstufung GHS

GHS07

Achtung

Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. (H302)
Verursacht Hautreizungen. (H315)
Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. (H412)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. (P260)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)
Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (P273)

GHS-Einstufung
Akute Toxizität oral (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H302
Hautreizung (Kapitel 3.2) - Kategorie 2 (Skin Irrit. 2), H315
Schwere Augenreizung (Kapitel 3.3) - Kategorie 2 (Eye Irrit. 2), H319
Langfristig (chronisch) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 3 (Aquatic Chronic 3), H412

Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Litera­tur­angaben.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Die Produkte dieser Gruppe bestehen aus Triethylendiamin (auch bezeichnet als DABCO), das zu ca. 20 bis 50 % in 1,4-Butandiol gelöst ist.
Es sind, je nach Hersteller, farblose bis gelbliche Flüssigkeiten mit schwach aminartigem Geruch. Sie sind löslich in Wasser.
Diese Produkte werden als Katalysatoren bei der Herstellung von Polyurethanen eingesetzt.
Bei der PUR Herstellung sind die Katalysatoren in der Regel schon der Polyolkomponente in 0,1-5% zugesetzt (in Abhängigkeit von Verarbeitungstechnik und -temperatur auch in anderen Konzentrationen).
Ge­sund­heits­ge­fah­ren ge­hen nach heu­ti­ger Kennt­nis über­wie­gend von Triethylen­diamin aus.
Die Produkte dieser Produktgruppe können in Ab­hän­gigkeit von der Konzentration der Inhalts­stoffe von der oben genannten Einstufung ab­weichen.
bei < 20% Triethylendiamin trifft R 36/38 nicht zu.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men. Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt.
Flammpunkt: > 100 °C


Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.


1,4-Butandiol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 200 mg/m³ bzw. 50 ml/m³ (ppm)
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 4; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 4 x 15 min = 60 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
WGK: Die Wasser­gefährdungs­klassen sind innerhalb dieser Pro­dukt­gruppe unterschiedlich, siehe Sicherheitsdatenblätter der Hersteller.



Messung / Ermittlung

Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Einhaltung des AGW durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen.
Es handelt sich um einen hautgefährdenden Gefahrstoff gemäß TRGS 401.
Eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei großflächigem Kontakt oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Sprit­zer > 15 min pro Schicht).
Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kleinflächigem und kurzfristigem (z.B. Spritzer, Einwirkung < 15 min pro Schicht) Kontakt,
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Dämpfe sind schwe­rer als Luft. Bei Ver­sprühen bzw. Erwärmung über den Flamm­punkt Bildung ex­plo­sions­fä­hi­ger At­mo­sphäre möglich.
Reagiert mit star­ken Oxidationsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Reagiert mit star­ken Reduktionsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Rea­giert mit Säuren un­ter heftiger Wär­me­ent­wick­lung.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Säure­chloriden.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
Begünstigt (katalysiert) z.B. den Zerfall von Peroxiden und die Reaktion von Isocyanaten.
Mit nitrosierenden Agenzien (z.B. Nitri­ten, Stick­oxiden) können sich unter sauren Be­din­gungen Nitros­amine bil­den, die im Tier­ver­such krebs­erzeu­gend sind.
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in ge­fähr­liche Gase (z.B. Kohlen­monoxid, Kohlen­dioxid, Stick­oxide).
Greift fol­gen­de Werk­stof­fe an: Kupfer, Zink und andere Buntmetalle.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden. Ins­be­sondere an Ab/Umfüll-, Wiege- und Mischarbeitsplätzen funktionstüchtige Absaugung sicherstellen (siehe Min­dest­standards).
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in ge­schlos­senen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte.



Gesundheitsgefährdung

Ver­schlucken kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Gesundheits­schädlich bei Verschlucken (H302).
Verursacht Hautreizungen (H315).
Verursacht schwere Augenreizung (H319).
Kann die Atem­wege reizen.
Vorübergehende Beschwerden wie Kopf­schmerzen, Schwin­del, Seh­störung, Atembe­schwerden kön­nen auf­tre­ten.



Brand- und Explosionsschutz

Versprühen bzw. Erwärmung über den Flamm­punkt ver­mei­den, sonst besteht Brand- und Explosions­ge­fahr.
Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brand­lasten in dem ent­sprechen­den Arbeits­bereich abzustimmen.
Bei der Herstellung von Polyurethan-Schaum­stoffen sind das z.B. die eingesetzten Treib-, Trenn- und Löse­mittel. Dabei handelt es sich insbesondere um brenn­bare Flüssigkeiten (z.B. Pentan und Kohlenwasser­stoffgemische).



Hygienemaßnahmen

Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Einatmen von Dämpfen und Aero­solen ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht ein­trocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln, Reinigung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Bei Spritz­gefahr: Korb­brille.
Handschutz: Handschuhe aus:
Polyvinylchlorid (PVC; 0,5 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm).
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Die Handschuhmaterialien wurden Sicher­heits­da­tenblättern entnommen.
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Kombinationsfilter A-P2 (braun/weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2AP). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Körperschutz: Beim Verdünnen bzw. Ab­füllen: Kunst­stoff­schürze.
Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Da für das Produkt zurzeit kein direkt passendes arbeitsmedizinisches Vorsorgeprogramm verfügbar ist, wird empfohlen, bei einer Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die folg­enden DGUV Empfehlungen in Anlehnung heranzuziehen:
Allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/ver­schüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­ausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutz­brille, Hand­schuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Nach Ver­schütten mit saugfähigem Material (z.B. Sand, Kiesel­gur, Univer­sal­binder) aufnehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrieben ver­fahren.
Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel vorzugs­weise: Kohlendioxid, alkoholbeständiger Schaum, Lösch­pulver. Möglich ist auch: Wassernebel. Nicht zu ver­wenden: Wasser im Voll­strahl!
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlen­dioxid, Kohlen­monoxid, Stick­oxide).
Bei Brand in der Um­gebung Be­hälter mit Sprüh­wasser kühlen.
Berst- und Explosions­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät und geeig­neter Schutz­aus­rüstung!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Haut mit viel Was­ser spülen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Ärztliche Behandlung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).
Ärztliche Behandlung.
Hinweise für den Arzt: Symptomatische Behandlung (Dekonta­mina­tion, Vital­funk­tionen), kein spe­zifi­sches Anti­dot be­kannt.



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Flüssige Stoff/Produkt-Abfälle aus organisch-che­mischen Pro­zessen sind i.d.R. gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle) und nach AVV den Kapiteln "07" oder "16" zuzuordnen.
Der komplette sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV zuzuordnen und gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen.
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde können zur Schrott­verwertung abgegeben werden.



Lagerung

Vor Feuchtig­keit und Wasser schützen.
Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
Behälter aus z.B. Edel­stahl, ferrestri­schem Stahl oder Kessel­blech sind geeignet.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 10.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2A), stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Für die Zusammenlagerung mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), Ammoniumnitrat (5.1C) und organischen Peroxiden (5.2) sind weitere Regelungen zu beachten.
Zusammenlagerung ist mit oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen erlaubt, darüber gelten weitere Anforderungen.
Die Zusammenlagerung ist mit selbstentzündlichen Stoffen (4.2) und Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3) erlaubt, wenn keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten kann.
Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
In Abhängigkeit von der WGK sind spezi­fische Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-An­la­gen zu berücksichtigen.
In Abhängigkeit von der WGK erfordert die Lage­rung ab bestimmten Mengengrenzen je Lagerabschnitt eine Löschwasser-Rückhalteanlage.
Bei Zusammenlagerung wassergefähr­den­der Stoffe/Pro­dukte unter­schied­licher WGK muss die Men­ge mit Hilfe einer Umrechnungsregel er­mittelt werden.