Desinfektionsmittel auf Peressigsäurebasis der Gefahrgruppe OP IV im Labor
Ganzes Dokument: Datenblatt
Desinfektionsmittel auf Peressigsäurebasis der Gefahrgruppe OP IV im Labor
Einstufung GHS
Gefahr
Erwärmung kann Brand verursachen. (H242)
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. (H302 + H312 + H332)
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
Nur in Originalverpackung aufbewahren. (P234)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
Dampf/Aerosol/Nebel nicht einatmen. (P260)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)
GHS-EinstufungOrganische Peroxide (Kapitel 2.15) - Typen E & F (Org. Perox. EF), H242
Akute Toxizität oral (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H302
Akute Toxizität dermal (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H312
Akute Toxizität inhalativ (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H332
Ätzwirkung auf die Haut (Kapitel 3.2) - Kategorie 1 (Skin Corr. 1), H314
Schwere Augenschädigung (Kapitel 3.3) - Kategorie 1 (Eye Dam. 1), H318
Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Literaturangaben.
Eine eindeutige Zuordnung zu einer der Typen E oder F ist ohne Kenntnis der genauen Zusammensetzung nicht möglich. Die zutreffende Kategorie ist dem Sicherheitsdatenblatt des Herstellers zu entnehmen (s. Abschnitt 2 des SDB).
Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen
Desinfektionsmittel auf Peressigsäurebasis enthalten Peressigsäure (PES), Essigsäure, Wasserstoffperoxid, Wasser und ggf. weitere Zusätze in wechselnden Konzentrationen.
Sie kommen stabilisiert in den Handel. Angemischte Gebrauchslösungen sind dagegen nur sehr begrenzt haltbar. Peressigsäuren sind farblose Flüssigkeiten mit unangenehm stechendem Geruch, die mit Wasser unbegrenzt mischbar sind.
Bevorzugt sind Mittel einzusetzen, die in den offiziellen Listen des DGHM oder RKI aufgeführt sind. Die Wirkung als Desinfektionsmittel ist dann unter Einhaltung der angegebenen Konzentrationen und Einwirkzeiten erwiesen.
Desinfektionsmittel fallen in den Regelungsbereich der
Biozid-Verordnung. Seit September 2015 dürfen sie nur noch Wirkstoffe enthalten, die in einer Positivliste der ECHA aufgeführt sind.
Verwendet werden diese Desinfektionsmittel unter anderem in medizinischen Bereichen und in Laboratorien. Dieses Datenblatt bezieht sich auf die Verwendung in biotechnologischen Laboratorien.
Für Desinfektionsmittel, die in Verwertungsbetrieben für tierische Nebenprodukte oder in Biogasanlagen verwendet werden, gibt es in GisChem eigene Datenblätter.
PES ist in verschiedenen Konzentrationen im Handel. Zum Einsatz als Desinfektionsmittel werden handelsübliche Formulierungen vom Anwender auf Gebrauchsstärke verdünnt.
Dieses Datenblatt bezieht sich auf Peressigsäureprodukte, die in die
Gefahrgruppe OP IV eingruppiert sind. Diese Eingruppierung ist im Einzelfall anhand der Herstellerangaben z.B. im Sicherheitsdatenblatt zu prüfen!
Die Produkte dieser Produktgruppe können in Abhängigkeit von der Konzentration der Inhaltsstoffe von der oben genannten Einstufung nach Gefahrstoffrecht abweichen.
Für Desinfektionsmittel auf Peressigsäurebasis, die in die
Gefahrgruppen OP Ib, II und III gruppiert sind, gibt es wegen des deutlich höheren Gefahrpotenzials in GisChem ein eigenes Datenblatt.
Die produktspezifischen Kenndaten im Einzelnen sind den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu entnehmen.
Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.
PeroxyessigsäureGefahr der Hautresorption (H)
EssigsäureArbeitsplatzgrenzwert (
AGW): 25 mg/m³ bzw. 10 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen
AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (
TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (
AGW und ggf.
BGW) nicht befürchtet zu werden.
WasserstoffperoxidArbeitsplatzgrenzwert (
AGW): 0,71 mg/m³ bzw. 0,5 ml/m³ (ppm)
Grenzwertvorschlag der DFG-Senatskommission, der als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden kann: 0,5 ml/m³ (ppm) bzw. 0,71 mg/m³.
Bemerkung Y (
TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (
AGW und ggf.
BGW) nicht befürchtet zu werden.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend)
Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.
Messung / Ermittlung
Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der
Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (
TRGS 402): Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch
geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen oder messen.
Die Grenzwerteinhaltung für diese Stoffgemische ist nach
TRGS 402, Abschnitt 5.2.1 (2) auf der Basis der Grenzwerte der Inhaltsstoffe zu bewerten.
Wenn das Produkt fein und gleichmäßig versprüht wird, ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte zumindest kurzfristig überschritten werden. Soweit möglich, ist die Wischdesinfektion der Sprühdesinfektion vorzuziehen.
Beurteilung der Gefährdung bei Hautkontakt (
TRGS 401):
Eine
hohe Gefährdung liegt vor:
bei großflächigem Kontakt oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Spritzer > 15 min pro Schicht).
Eine
mittlere Gefährdung liegt vor:
bei kleinflächigem und kurzfristigem (z.B. Spritzer, Einwirkung < 15 min pro Schicht) Kontakt,
Eine
geringe Gefährdung liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung zusätzlich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrensänderung durchgeführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der
Gefährdungsbeurteilung begründen.
Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen
Reagiert mit starken
Reduktionsmitteln unter heftiger Wärmeentwicklung.
Reagiert mit
Laugen unter heftiger Wärmeentwicklung.
Reagiert teils unter heftiger Wärmeentwicklung z.B. mit Essigsäureanhydrid, tertiären Aminen, Schwermetallsalzen, organischen Substanzen wie Öl, Fett, Baumwolle, Holz und Stroh sowie Staub, Asche, Rost und Schmutz.
Reagiert unter Bildung brennbarer Gase oder Dämpfe z.B. mit Kohlenwasserstoffen und vielen anderen organischen Substanzen.
Bildet mit Chloridlösungen gefährliche Gase und Dämpfe(z.B. Chlor).
Zersetzt sich bei Erwärmung z.B. in Sauerstoff und reizende Gase und Dämpfe.
Greift folgende Werkstoffe an: Gummi, Polystyrol, PVC.
Werkstoffe wie z.B. Stahl, Kupfer, Messing, Blei wirken zersetzend.
Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen
Bildung von Dämpfen oder Nebeln vermeiden, möglichst geschlossene Apparaturen verwenden. Ist das nicht möglich im Abzug arbeiten, Frontschieber geschlossen halten.
Gefäße nicht offen stehen lassen.
Gebinde nach Gebrauch unverzüglich an den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückbringen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nachlauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Möglichst zur Herstellung von Gebrauchslösungen Dosierpumpen benutzen. Zum Pipettieren nur mechanische Einrichtungen benutzen. Das Pipettieren mit dem Mund ist verboten!
Einrichtungen zum Ab- und Umfüllen gegen gefährliche chemische, thermische oder mechanische Beanspruchung sichern.
Reaktionsfähige Stoffe fern halten bzw. nur kontrolliert zugeben. Keine anderen Desinfektions- oder Reinigungsmittel zumischen, es sei denn, der Hersteller weist ausdrücklich auf die Mischbarkeit hin.
Beim Auflösen oder Verdünnen immer zuerst das Wasser und dann das Produkt zugeben! Dosierungs- und Anwendungshinweise des Herstellers beachten.
Nach Ablauf des vom Hersteller angegebenen Verfallsdatum nicht mehr verwenden.
Versprühen sowohl des Produktes als auch der verdünnten Anwendungslösung vermeiden. Nach Möglichkeit Flächen mit Wischdesinfektion und Geräte/Instrumente in geschlossenen Anlagen desinfizieren.
PES-Reste auf keinen Fall wieder in Originalgebinde bzw. Vorratsgefäße zurückgeben. Zersetzungs- und Berstgefahr des Behälters!
Ein gefährlicher Einschluss von PES z.B. in Leitungen zwischen Absperrorganen muss vermieden werden. Leitungen von Wärmeeinflüssen fernhalten.
Behälter müssen mit Gasentlüftungseinrichtungen ausgerüstet sein.
Arbeitsplätze sind sauber zu halten. Arbeitsräume sind regelmäßig zu reinigen.
Bei der Dosierung von PES sollten Leitungssysteme so kurz wie möglich sein, um Mengen und Verweilzeiten zu begrenzen.
Anschließend alle PES-Reste durch Spülen mit Wasser entfernen.
Vollständige und gefahrlose Entleerung von Anlagen und Anlagenteilen sicherstellen, z.B. durch Verlegung der Rohrleitungen mit Gefälle.
Rückstände in toten Räumen müssen durch separate Ablassvorrichtungen oder durch Spülen entfernt werden.
Nicht zur Handdesinfektion benutzen.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Apparaturen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in geschlossenen Apparaturen, durch geeignete Arbeitsgeräte.
Die Regelungen zum Umgang mit PES sind der
DGUV Vorschrift 13 (früher BGV B4) zu entnehmen.
Gesundheitsgefährdung
Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut kann zu Gesundheitsschäden führen.
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen (H302 + H312 + H332).
Verursacht schwere, unter Umständen tödliche Verätzungen, d.h. schädigt Atemwege, Augen, Haut und Magen-Darm-Trakt (s. H314).
Verätzungen am Auge können zum Verlust der Sehfähigkeit führen (s. H318).
Vorübergehende Beschwerden wie Husten können auftreten.
Kann Gesundheitsstörungen wie Nierenschaden, Leberschaden verursachen.
Längere Exposition gegen Säuredämpfe kann zur Erosion der Zähne führen.
Brand- und Explosionsschutz
Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brandlasten in dem entsprechenden Arbeitsbereich abzustimmen.
Diese müssen besonders beachtet werden, da die Brandgefahr durch brandfördernde Stoffe wie Organische Peroxide und Wasserstoffperoxid deutlich erhöht wird.
Hygienemaßnahmen
Einatmen von Dämpfen und Aerosolen vermeiden!
Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden!
Vor Pausen und nach Arbeitsende Hände und andere verschmutzte Körperstellen gründlich reinigen.
Hautpflegemittel nach der Hautreinigung am Arbeitsende bzw. vor längeren Pausen verwenden (rückfettende Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfernen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht eintrocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeitskleidung getrennt aufbewahren gemäß
Gefährdungsbeurteilung!!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln, Reinigung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.
Entsprechend der Zuordnung des Labors zu Schutzstufen nach Biostoffverordnung sind gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen erforderlich.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Augenschutz: Korbbrille.
Handschutz: Handschuhe aus:
Polychloropren (CR; 0,5 mm), Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm).
Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert!
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegenüber dem Stoff/Gemisch ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen beim Chemikalien-/Handschuhhersteller zu erfragen oder zu prüfen (s.
Checkliste-Schutzhandschuhe).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen kann selbst eine
Hautgefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Tragezeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle
Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B.
Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der
Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Atemschutz: Atemschutz bei Sprühdesinfektion größerer Flächen außerhalb des Laborabzuges:
Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Kombinationsfilter B-P2 (grau/weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2BP). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Da für das Produkt zurzeit kein direkt passendes arbeitsmedizinisches Vorsorgeprogramm verfügbar ist, wird empfohlen, bei einer Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die folgenden DGUV Empfehlungen in Anlehnung heranzuziehen:
Gefährdung der Haut
Falls aufgrund der
Gefährdungsbeurteilung das Tragen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeitsmedizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atemschutzgeräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann
Feuchtarbeit vorliegen. Bei
Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (
Angebotsvorsorge).
Bei
Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (
Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).
Beschäftigungsbeschränkungen
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist.
Schadensfall
Bei der Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer persönliche Schutzausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutzbrille, Handschuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Nach Verschütten mit Wasser verdünnen und mit saugfähigem, unbrennbarem Material (z.B. Vermiculit, Perlit; keinesfalls Sägespäne oder Holzwolle verwenden!) abstreuen, nach Beendigung der Reaktion Rückstände sorgfältig mechanisch aufnehmen und mit viel Wasser nachspülen.
Bei Brand entstehen gefährliche Gase/Dämpfe (z.B. reizende Gase und Dämpfe, Sauerstoff, Kohlenmonoxid).
Produkt ist nicht brennbar, im Brandfall Löschmaßnahmen auf Umgebung abstimmen.
Vorsicht! Produkt ist brandfördernd und begünstigt daher die Entstehung und Verbreitung von Bränden.
Nach dem Erlöschen der Flammen Brandherd mit Wasser auf unter 50 °C abkühlen.
Berstgefahr durch Druckanstieg in Behältern bei Erwärmung.
Brandbekämpfung größerer Brände nur mit umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät!
Das Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation muss verhindert werden.
Erste Hilfe
Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des unverletzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten
Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort ausziehen; auf Selbstschutz achten.
Haut mit viel Wasser spülen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich bringen.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Bei Atemstillstand künstliche Beatmung nach Möglichkeit mit Beatmungsgerät, auf jeden Fall Stoffkontakt bzw. Einatmen des Stoffes/Produktes vermeiden (Selbstschutz).
Unmittelbar nach dem Unfall, auch bei fehlenden Krankheitszeichen, ein inhalatives Steroid (
Dosieraerosol) einatmen lassen.
Dosierung, Art der Anwendung und weitere Behandlung nach betriebsärztlicher Anordnung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mundes.
Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen (Verdünnungseffekt).
Entsorgung
Auch kleine Mengen nicht über die Kanalisation oder Mülltonne entsorgen.
PES-Reste auf keinen Fall wieder in Originalgebinde bzw. Vorratsgefäße zurückgeben. Zersetzungsgefahr.
Abfälle von PES sind am Ende jeder Arbeitsschicht an einen sicheren Ort zu bringen.
Temperatur beachten! Keine anderen Stoffe einbringen!
Peroxid-Abfälle sind gefährliche Abfälle (
Sonderabfälle): Abfallschlüssel nach
AVV: 160903.
Laborchemikalien einschließlich deren Gemische, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, sind gefährliche Abfälle (
Sonderabfälle): Abfallschlüssel: 160506.
Gebrauchte organische Laborchemikalien: Abfallschlüssel nach
AVV: 160508. (
Sonderabfälle)
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefährliche Abfälle (
Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefährliche Abfälle (
Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein
Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis und Begleitscheine) durchzuführen. Die
Sammelentsorgung ist davon zum Teil ausgenommen.
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde oder Kunststoffbehältnisse können zur Verwertung abgegeben werden.
Lagerung
Behälter geschlossen an einem kühlen, gut gelüfteten Ort lagern. Nur Originalverschlüsse verwenden, die mit Druckausgleichsöffnungen versehen sind.
Behälter nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen!
Die vom Hersteller empfohlene Lagertemperatur beachten.
Behälter aus z.B. Edelstahl, Polyethylen, dunklem Glas oder Keramik sind geeignet.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lagerklassen der
TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 5.2.
Die Zusammenlagerung mit anderen Stoffen oder Erzeugnissen ist untersagt.
Das gilt nicht für die Zusammenlagerung mit nichtbrennbaren Stoffen (12 und 13).
Unter bestimmten Umständen ist die Zusammenlagerung mit brennbaren Stoffen (10 und 11) sowie mit sonstigen explosiven Stoffen (4.1A) und entzündbaren festen Stoffen (4.1B) erlaubt.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch
Checkliste-Wasserrecht):
In Laboratorien werden die wasserrechtlichen Bestimmungen bei allgemein üblicher Laborausstattung sowie Umgang mit laborüblichen Mengen ohne weiteren Aufwand erfüllt.