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Silber-Pulver

Ganzes Dokument: Datenblatt


Silber-Pulver


Einstufung GHS

GHS02 GHS09

Gefahr

Entzündbarer Feststoff. (H228)
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (H410)
Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (P273)
Bei Brand: ... (vom Hersteller anzugeben) zum Löschen verwenden. (P370 + P378)

GHS-Einstufung
Entzündbare Feststoffe (Kapitel 2.7) - Kategorie 1 (Flam. Sol. 1), H228
Kurzfristig (akut) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 1 (Aquatic Acute 1), H400
Langfristig (chronisch) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 1 (Aquatic Chronic 1), H410

Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Litera­tur­angaben.
Sie ist abhängig von der Korngrößenverteilung. Die Herstellereinstufung in die Gefahrenklasse "Entzündbare Feststoffe" kann daher abweichen.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Silber-Pulver ist ein silberfarbenes, geruchloses Pulver. Es ist in Wasser geringfügig löslich, dagegen leicht löslich in Salpetersäure und heißer konzentrierter Schwefelsäure (siehe auch Gefährliche Reaktionen).
Silber besitzt von allen Metallen die höchste Leitfähigkeit für Wärme und Elektrizität. Feinsilber dient z.B. zur Herstellung von Anoden für galvanische Bäder, von elektrischen Kontakten in der Elektroindustrie.
Es wird ebenfalls als in der Photographie (als lichtempfindliche Schicht auf Photoplatten, Filmen und Papieren); als Katalysator in chemischen Synthesen sowie als Füllstoff für Spezialklebstoffe eingesetzt.
Weiterhin wird es verwendet zum Versilbern und Plattieren; für Kondensatoren in der Hochfrequenztechnik; für Arzneimittel und in der Zahnheilkunde sowie in Form von Legierungen für Schmuckwaren und Bestecke.
Das Edelmetall Silber ist in kompakter Form beständig, aber als Pulver reaktionsfähig.
Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf den Silberstaub.
Schmelzpunkt: 960,5 °C
Siedepunkt: 2212 °C


Silber-Pulver
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,1 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
TA Luft (2021) 5.2.1 Gesamtstaub (zur Umwelt-VwV von 2021):
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden.
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 1031


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.
Die WGK gilt für Silber, kolloidal. Silber mit Korngrößen über 1mm ist im Gruppeneintrag mit der Kennnummer 1443 (nwg) genannt.



Messung / Ermittlung

Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (TRGS 402): Einhaltung des AGW durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Die Anreicherung von Feinstaub kann zur Bil­dung explosionsfähiger Staub-Luft-Ge­mi­sche führen.
Die Entzündung von Staub-Luft-Gemischen durch Zündquellen wie z.B. elektrische Geräte, offene Flammen, Schweißfunken, in Mühlen oder durch Garben von Schleiffunken (z.B. Trennschleifer) ist möglich.
Reagiert mit star­ken Oxidationsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
Reagiert mit starken Säuren und starken Laugen unter hef­tiger Wärme­entwicklung.
Reagiert unter Bildung brenn­barer Gase oder Dämpfe z.B. mit Salpeter­säure und konzentrierter Schwefel­säure.
Bildet bei Kontakt mit Acetylen, Ammoniak und Hydrazin explosive Verbindungen Explosionsgefahr.
Kann mit Ethylenoxid, Ammoniumverbindungen und Zink hef­tig rea­gieren.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in ge­fähr­liche Gase (z.B. Metalloxidrauch).



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Beim Ab-/Umfüllen bzw. beim Mischen der Komponenten Staubent­wicklung ver­meiden. Ins­be­sondere an diesen Arbeits­plätzen funktionstüchtige Absaugung sicher­stellen (siehe Min­dest­standards).
Absauganlage in regelmäßigen Ab­stän­den in Ab­hän­gigkeit von der Ver­schmut­zung rei­nigen.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Um­füllen bzw. beim Mischen der Kompo­nenten Staub­ent­wicklung ver­mei­den.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten.
Die Höhe von Abwurf-, Füll- und Schütt­stellen möglichst gering halten.
Sackentleergeräte verwenden und entleerte Säcke in Sackverdichtungs­an­lage ge­ben.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen, Ver­schlucken oder Haut­kon­takt kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Hautverfärbung durch Ablagerung von Silberpartikel in Gewebe (Argyrose).



Brand- und Explosionsschutz

Ist das Silber-Pulver nach Her­steller­angaben staub­explosions­fähig, sind die folgen­den Maß­nahmen zu berück­sichtigen.
Staubablagerung und Staubaufwirbelung ver­meiden, Staub­ablagerungen sofort entfernen.
Es ist sicherzustellen, dass die Anlage technisch dicht ist. Kann dies nicht dauerhaft realisiert werden, sind weitere technische Maßnahmen erforderlich, z.B. technische Lüftung.
Explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen und im Explosionsschutzdokument aus­weisen.
Von Zündquellen fern halten, nicht rauchen, offene Flammen ver­meiden.
Bei Reinigungsarbeiten Staubaufwirbe­lungen ver­meiden. Feucht reinigen oder saugen.
Staubablagerungen nur mit explo­sions­ge­schützten In­dustriestaubsaugern auf­neh­men.
Arbeitsbereich abgrenzen! Verbots­zeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explo­sionsfähiger Atmosphäre" anbringen!
Schlagfunken und Reibfunken vermeiden.
Nur explosionsgeschützte Geräte entsprechend der Zonen­ein­teilung ver­wenden.
Erden aller Teile, die sich gefähr­lich auf­la­den können. Prüffristen für Erdungseinrichtungen nach den gesetzlichen bzw. betrieblichen Erfordernissen, z.B. unter Berücksichtigung der Korrosion, festlegen.
Arbeiten mit Zündgefahr ( z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen, insbesondere bei Wartung und Repa­ratur) nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Stäuben vermeiden!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende bzw. vor längeren Pausen ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren gemäß Gefährdungsbeurteilung!!
Arbeitskleidung nicht ausschütteln oder ab­blasen - je­doch häufig reinigen!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Handschutz: Gegen mechanische Beanspruchung z.B. beschichtete Handschuhe, ansonsten Hand­schutz auf andere Gefahrstoffe, mit denen gege­benenfalls umgegangen wird, abstimmen.
Bei empfindlicher Haut kann Hautschutz empfehlenswert sein, z.B. gerb­stoff­haltige Haut­schutz­mittel.
Schutzhandschuhe dürfen kein gefährliches Schmelz­ver­halten aufweisen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Partikelfilter P2 (weiß)
Partikelfilter P3 (weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2P, TH3P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Körperschutz: Staubdichte Schutz­kleidung.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/verschüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­aus­rüs­tung tra­gen: Auf jeden Fall Schutz­brille und Hand­schuhe.
Verschüttetes Produkt unter Staub­ver­meidung auf­nehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrie­ben ver­fahren.
Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Son­derlöschpulver für die Brandklasse D (Metall­brand­löschpulver). Not­falls auch mit tro­cke­nem Sand ab­decken.
Auf keinen Fall Wasser, Kohlendioxid oder Schaum verwenden - heftige Reaktion!
Staubaufwirbelung vermeiden!
Auf Selbstentzündung achten!
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. giftiger Metalloxidrauch).
Bei Brand in der Um­gebung Be­hälter mit Sprüh­wasser kühlen.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Haut mit viel Was­ser spülen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
Unter Luft- und Feuchtigkeitsausschluss, unter Inertgas (trockenem Argon) lagern.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 4.1B.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2A), Aerosolen (2B), entzündbaren Flüssigkeiten (3), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A) und Ammoniumnitrat (5.1C).
Separate Lagerung von nicht brennbaren, akut giftigen Stoffen (6.1B), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Zusammenlagerung ist mit brennbaren, akut giftigen Stoffen (6.1A) bis 10 t Gesamtmenge ohne Einschränkung erlaubt, darüber gelten weitere Anforderungen.
Zusammenlagerung ist mit oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen erlaubt, darüber gelten weitere Anforderungen.
Zusammenlagerung ist mit selbstentzündlichen Stoffen (4.2), Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden (4.3) und nicht brennbaren giftigen und chronisch wirkenden Stoffen (6.1D) erlaubt.
Dabei darf keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten. Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.
Für feines Silberpulver, das kolloidal löslich ist, trifft die Wassergefährdungsklasse 3 zu (siehe auch Sicherheitsdatenblatt der Hersteller). Nur dann sind die folgenden Forderungen zu berücksichtigen.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen mit bis zu 0,22 m³ oder 0,2 Tonnen werden der Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass aus­tretende Stoffe bis zum Wirksam­werden geeig­neter Sicherheits­vorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebs­teilen) aufge­fangen werden können.
Abhängig vom Raum­inhalt der Anlage zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasser­behörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sach­verständige.
Bei Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zustän­digen Unteren Wasser­behörde, Sach­verständigen­organisationen, Güte- und Über­wachungs­gemein­schaften oder von nach WHG zerti­fizierten Fach­betrieben.
Die Lagerfläche muss den betriebstechnischen Anforderungen genügen und die Behälter dicht verschlossen, gegen Witterungs­einflüsse geschützt und stoffbeständig sein. Bei Mengen über 1000to müssen Lager bei der Behörde angezeigt werden.