GisChem

wassergemischte Kühlschmierstoffe (Gebrauchsemulsion)

Ganzes Dokument: Datenblatt


wassergemischte Kühlschmierstoffe (Gebrauchsemulsion)


Einstufung GHS

Eine Einstufung und Kennzeichnung nach GHS liegt nicht vor, eine Her­steller­einstufung ist ebenfalls nicht bekannt.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Diese Produktgruppe umfasst wassergemischte Kühlschmierstoffe zur Metallbearbeitung.
Sie werden auch als Bohrmilch, Bohremulsion oder Schleifwasser bezeichnet.
Geruch, Trübung und Farbe hängen vom jeweiligen Kühlschmierstoff ab. Lösungen sind klar, Emulsionen sind trüb.
Wassergemischte Kühlschmierstoffe sind alkalisch.
Die Zusammensetzung ist abhängig vom Anwendungszweck und den verwendeten Additiven.
Inhaltsstoffe sind von Hersteller zu Hersteller sehr unterschiedlich.
So können z. B. Mineralöle, Kohlen­wasserstoffe, Glykolether, Emulgatoren, Schaum­verhinderer, Korrosions­inhibitoren oder Biozide enthalten sein.
Von einzelnen Inhaltsstoffen können spezielle Gesundheitsgefahren ausgehen, z. B. können sie Allergien auslösen.
Die hauptsächliche Gesundheitsgefahr ist die Feuchtbelastung der Haut, die Hautentfettung und die toxisch-irritative Wirkung.
Bei der Bearbeitung kommt es zu nichtbeabsichtigten Einschleppungen in den Kühlschmierstoff, die als Fremdstoffe bezeichnet werden.
Fremdstoffe können z. B. Fremdöle wie Hydraulik- oder Bettbahnöle sein, oder Anhaftungen an Werkstücken aus vorgeschalteten Bearbeitungsschritten wie z. B. Korrosionsschutzöle, Härteöle oder Reinigungsmittelrückstände sowie Metallabrieb.
Bei längerer Standzeit kann es zur Anreicherung von wasserlöslichen Metallverbindungen (z. B. Nickel- und Kobalt-Verbindungen) kommen, die sensibilisierende Eigenschaften haben.
Bei der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung wird das Produkt im Frischansatz und der wassergemischte Kühlschmierstoff nach Gebrauch bewertet.
Beim Gebrauch kann es zu einer Besiedelung mit Mikroorganismen (Bakterien, Schimmel- und Hefepilzen) kommen ("Verkeimung").
Dabei müssen neben der Infektionsgefahr auch toxische und sensibilisierende Eigenschaften beachtet werden.
Die Pflege des Kühlschmierstoffs und die Vermeidung des Eintrags von Fremdstoffen sind wesentlich, um die technischen Anwendungsbedingungen zu erhalten und die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen.
Das Risiko der Bildung krebserzeugender Nitrosamine bei der Verwendung wassergemischter Kühlschmierstoffe kann weitestgehend ausgeschlossen werden, wenn Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, die den Anforderungen der TRGS 611 entsprechen
und bei sachgemäßer Überwachung und Pflege gemäß TRGS 611 und DGUV Regel 109-003 (BGR/GUV-R 143), siehe auch Kapitel: Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen dieses Datenblattes.
Für jeden wassergemischten Kühlschmierstoff ist die vom Hersteller für das jeweilige Arbeitsverfahren vorgegebene Konzentration einzuhalten.
Für wassermischbare Kühlschmier­stoffe/Kühlschmier­stoffkonzentrate sind in GisChem auf­grund des unter­schied­lichen Ge­fah­ren­potenzials geson­derte Daten­blätter enthalten.
Die unter Grenzwerte und Einstufungen aufgeführten Stoffe/Gemische müssen nicht unbedingt auch in allen Produkten dieser Produktgruppe enthalten sein.
Die Produkte dieser Produktgruppe können in Ab­hän­gigkeit von der Konzentration der Inhalts­stoffe von der oben genannten Einstufung ab­weichen.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men.


Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.


Stand der Technik bei der Metallbearbeitung: 10 mg/m³ (gemessen als Summe aus Kühlschmierstoff-Dampf und -Aerosol, gemäß DGUV Regel 109-003).
Inhaltsstoffe mit Arbeitsplatzgrenzwerten gemäß TRGS 900 werden im Sicherheitsdatenblatt des Kühlschmierstoff-Konzentrats, Abschnitt 3 oder Abschnitt 8, angegeben.
In Abhängigkeit vom eingesetzten Kühlschmierstoffkonzentrat, dem Arbeitsverfahren und dem bearbeiteten Werkstoff enthält der Kühlschmierstoff auch Metalle mit AGW aus der TRGS 900.
Diese Metalle sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Sensibilisierende Stoffe können vorhanden sein. Da diese Stoffe nur in geringen Mengen enthalten sind, werden sie häufig nicht im Sicherheitsdatenblatt angegeben.
WGK: Die Wasser­gefährdungs­klassen sind innerhalb dieser Pro­dukt­gruppe unterschiedlich, siehe Sicherheitsdatenblätter der Hersteller.



Messung / Ermittlung

Die Grenzwerteinhaltung für diese Stoffgemische ist nach TRGS 402, Abschnitt 5.2.1 (2) auf der Basis der Grenz­werte der Inhalts­stoffe zu bewerten.
Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Einhaltung der AGW für Inhaltsstoffe mit AGW und des Stands der Technik für KSS-Dämpfe und -Aerosole durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen.
Es handelt sich um einen hautgefährdenden Gefahrstoff gemäß TRGS 401.
Praktische Erfahrungen zeigen, dass durch den Umgang mit wassergemischten Kühlschmierstoffen bei einer erheblichen Anzahl von Beschäftigten eine Sensibilisierung durch Hautkontakt hervorgerufen werden kann.
Eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt.
Eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Sprit­zer > 15 min pro Schicht).
Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen entstehen Späne und Werkstoffabrieb, auch in Putztüchern.
Wird dadurch die Haut mechanisch geschädigt oder kommt es zu sehr kleinen Verletzungen, ist von einer erhöhten Gefährdung auszugehen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre ist nicht möglich.
Greift fol­gen­de Werk­stof­fe an: Zink und Zink­legierungen.
Durch aminhaltige Kühlschmierstoffe können Kupfer und Kupferlegierungen angegriffen werden.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in ge­schlos­senen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte.
Spritzschutzvorrichtungen anbauen und verwenden.
Kühlschmierstoffstrom optimal einstellen.
Keine offenen Kühlschmier­stoff­kreisläufe unterhalb begehbarer Bereiche einrichten, um einen Fremdstoff­eintrag zu vermeiden.
Geeignete Hilfswerkzeuge verwenden, z.B. Zangen zum Entnehmen von Werkstücken und Reingungstauchkörbe.
Maschinen nicht mit Druckluft abblasen. Spänehaken verwenden.
Zur Vermeidung der Freisetzung von Kühlschmierstoff-Dämpfen Spänebehälter abdecken.
Beauftragung eines Kühlschmierstofffachkundigen, der Wartung, Pflege und ordnungsgemäßen Umgang mit dem KSS überwacht.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Prüfungen und Prüfhäufigkeit im Dauerbetrieb:
Täglich auf wahrnehmbare Änderungen prüfen: Aussehen, Geruch und aufschwimmendes Fremdöl.
Nitritgehalt der Gebrauchsemulsion wöchentlich z.B. mit Nitritteststäbchen kontrollieren, bei einem Nitritgehalt > 20 mg/l sind Maßnahmen gemäß TRGS 611 (Inhibitor, Teilaustausch, Vollaustausch) erforderlich.
Bei Verwendung von Brunnenwasser regelmäßig den Nitratgehalt des Ansetz- bzw. Nachfüllwassers überprüfen. Bei Verwendung von Trinkwasser Nitratgehalt beim zuständigen Wasserwerk erfragen.
Wöchentlich pH-Wert überprüfen, z. B. mit Teststäbchen. Bei einem pH unter 8,5 verschlechtern sich die Eigenschaften sehr schnell. Bei zu hohem pH wächst die Gefahr von Hautirritationen.
Mindestens wöchentlich die Konzentration mit dem Handrefraktometer überprüfen, ggf. Titrationsmethode verwenden.
Bei hohen Verdampfungsverlusten oder Austrag von wassergemischtem Kühlschmierstoff Prüfintervall für Konzentration verkürzen.
Ergebnisse der Prüfung in Wartungsblättern dokumentieren und diese drei Jahre aufbewahren.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen, Ver­schlucken oder Haut­kon­takt kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Einige Inhalts­stoffe von Kühlschmierstoffen können bei empfind­lichen Personen zu Reizungen und aller­gischen Reaktionen führen.
Bestimmte Biozide oder von Werkstücken eingetragene Metallionen können allergische Hautreaktionen verursachen.
Enthaltene Metallspäne können die Haut mechanisch schädigen.
Mikrobiell belastete wassergemischte Kühlschmierstoffe können auch bei kleinen Schnittverletzungen zu Infektionen führen.
Einatmen von Bioaerosolen (Tröpfchen oder Staub mit angelagerten Mikroorganismen oder deren Bestandteile = Endotoxine) kann allergische Atemwegserkrankungen verursachen.
Das Risiko von Hautreaktionen steigt besonders bei kleinen Hautverletzungen.



Brand- und Explosionsschutz

Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brand­lasten in dem ent­sprechen­den Arbeits­bereich abzustimmen.



Hygienemaßnahmen

Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Hände nicht mit Kühlschmierstoffen reinigen! Zum Abtrocknen der Hände saubere Textil- oder Papierhandtücher verwenden - keine Druckluft!
Starke Verschmutzungen oder mechanische Beanspruchung durch scharfkantige Partikel können die Haut schädigen.
Vorbeugender Haut­schutz erforderlich.
Vorbeugend Haut­schutz­salbe auf­tragen, um die Haut­reini­gung zu erleichtern.
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Mit wassergemischtem Kühlschmierstoff benetzte Putzlappen nicht in die Taschen der Arbeitskleidung stecken!
Nach Arbeits­ende Klei­dung wechseln!
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Wenn die Gefahr besteht, dass Kühlschmierstoffspritzer in die Augen gelangen können:
Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Handschutz: Bei Arbeiten z.B. an Maschinen mit rotierenden Werk­stücken oder Werk­zeugen ist der Einsatz von Schutz­hand­schuhen nicht zulässig.
Schutzhandschuhe sind bei folgenden Tätigkeiten mit Dauerkontakt zu tragen: bei Instandhaltung, Instandsetzung und Montage an Maschinenteilen mit anhaftendem KSS, beim Reinigen und beim Aufnehmen von ausgelaufenem KSS mit Bindemittel.
Handschuhe aus: Nitrilkautschuk, Butyl­kautschuk oder Fluorkautschuk.
Beim Tragen von Schutz­hand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe empfehlenswert!
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Hautschutz: Ein Hautschutzplan mit Angabe der zu verwendenden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel ist zu erstellen.
Körperschutz: Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stun­den ist arbeitsmedizinische Vor­sorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).
Bei folgenden Tätigkeiten ist, sofern eine Exposition besteht, arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Bearbeitung von Beryllium-Legierungen mit mehr als 2 Massenprozent Beryllium, wenn Beryllium in Form atembarer Aerosole auftritt.
Bearbeitung hochlegierter Werkstoffe, wenn Nickel in Form atembarer Aerosole auftritt.
Wenn Blei in Form atembarer Aerosole entstehen kann.
Bei folgenden Tätigkeiten ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei der Bearbeitung von Sintermetallen, wenn Mitarbeiter bioverfügbaren Cobaltverbindungen in Form atembarer Aerosole ausgesetzt sind
Wenn Mitarbeiter N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) oder N-Nitrosomorpholin (NMOR) in Form atembarer Aerosole oder durch Hautkontakt ausgesetzt sind.
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Nickel und Nickelverbindungen
Blei und anorganische Bleiverbindungen
Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe - allgemein
Ist trotz der getroffenen Maßnahmen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung mit einem Infektionsrisiko zu rechnen, ist auch in dieser Hinsicht Arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung



Beschäftigungsbeschränkungen

Sind Arbeitsplatz­grenzwerte im Sicherheits­datenblatt angegeben, gelten folgende Be­schäf­ti­gungs­be­schrän­kungen:
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/verschüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­aus­rüs­tung tra­gen: Auf jeden Fall Schutz­brille und Hand­schuhe.
Geeigneter Atemschutz z.B. bei Grenzwertüberschreitungen, Auslaufen größerer Mengen KSS: Partikelfilter FFP2 (weiß)
Nach Verschütten mit Flüssigsauger aufnehmen und mit Bindemittel abstreuen. Dieses nach Aufsaugen entsorgen.
Vorsicht! Rutsch­gefahr durch aus­ge­laufene Lö­sung!
Produkt ist nicht brennbar, im Brand­fall Lösch­maß­nahmen auf Um­gebung ab­stimmen.
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlen­monoxid, Stick­oxide und Schwefel­dioxid).
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Bei Störungen bzw. auffälligen Veränderungen (z. B. Aussehen, Geruch) Verantwortlichen benachrichtigen.
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Durch die Verwendung von Kühlschmierstoffen kann sich die Haut verändern. Vorgesetzte und betriebsärztlicher Dienst sollen auf folgende Anzeichen achten: Raue Haut, Jucken, Brennen, Bläschen, Schuppen, Schrunden.
Hautverletzungen müssen fachgerecht versorgt werden.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).
Sonstiges: Haut­erkran­kungen durch Feuchtarbeit sind mel­de­pflich­tige Be­rufs­krank­heiten (BK-Nummer 5101).



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Durchtränkte Putztücher nur in widerstandsfähigen Behältern (z.B. aus Metall oder hochmolekularem Niederdruck-Polyethylen), die dicht verschlossen sind, sammeln.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Flüssige Stoff/Produkt-Abfälle aus der mechanischen Formgebung von Metallen sind i.d.R. gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle) und nach AVV dem Kapitel "12" zuzuordnen.
Halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen: Abfallschlüssel nach AVV: 120108.Halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen: Abfallschlüssel nach AVV: 120109.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde oder Kunst­stoff­be­hält­nisse können zur Ver­wertung abge­geben werden.
Drehspäne, die als Metallschrott abgegeben werden, müssen tropffrei sein. Im Betrieb wird dies erreicht durch Zentrifugieren, Pressen oder ausreichend lange abtropfen lassen.



Lagerung

Dieses Kapitel gilt auch für die Lagerung von Abfällen wassergemischter Kühlschmierstoffe.
Behälter dicht ge­schlossen an einem gut ge­lüfteten Ort lagern.
Frostfrei lagern.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 12.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Für die Zusammenlagerung mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A) und Ammoniumnitrat (5.1C) sind weitere Regelungen zu beachten.
Die Zusammenlagerung ist mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3) erlaubt, wenn keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten kann.
Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Die folgenden Maßnahmen gelten für eine WGK von 2 (deutlich wassergefährdend).
Anlagen mit bis zu 1 m³ oder 1 Tonne werden der Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass aus­laufende Flüssig­keiten bis zum Wirksam­werden geeig­neter Sicherheits­vorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebs­teilen) aufge­fangen werden können.
Abhängig vom Raum­inhalt der Anlage zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasser­behörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sach­verständige.
Bei Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zustän­digen Unteren Wasser­behörde, Sach­verständigen­organisationen, Güte- und Über­wachungs­gemein­schaften oder von nach WHG zerti­fizierten Fach­betrieben.
Bei Lagermengen über 1 m³ muss ein Überwachungs-, Instand­haltungs-, Notfallplan vorliegen u. unterwiesen werden. Anlagen ab 10 m³ dürfen nur durch zertifizierte Fach­betriebe innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Da im Wasserrecht der Besorgnisgrundsatz gilt, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über die hier genannten Regelungen hinausgehen. Insbesondere für Wasser­schutz­gebiete gelten strengere Auflagen.
Unterirdische Anlagen dürfen nur von zertifizierten Fach­betrieben errichtet, instand­gesetzt und stillgelegt werden und müssen regel­mäßig durch Sach­verstän­dige geprüft werden. Näheres regelt die AwSV.
Als Stoff/Produkt der WGK 2 erfordert die La­ge­rung von mehr als 10 t je Lagerabschnitt eine Lösch­wasser-Rück­halte­anlage.
Bei Zusammenlagerung wassergefähr­den­der Stoffe/Pro­dukte unter­schied­licher WGK muss die Men­ge mit Hilfe einer Umrechnungsregel er­mittelt werden.