GisChem

PMDI

Ganzes Dokument: Datenblatt


PMDI


Einstufung GHS

GHS08 GHS07

Gefahr

Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H332)
Verursacht Hautreizungen. (H315)
Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. (H334)
Kann allergische Hautreaktionen verursachen. (H317)
Kann vermutlich Krebs erzeugen. (H351)
Kann die Atemwege reizen. (H335)
Kann bei Einatmen die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. (H373)
Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. (EUH204)
Einatmen von Staub vermeiden. (P261)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... (Hersteller kann, falls zweckmäßig, ein Reinigungsmittel angeben oder, wenn Wasser eindeutig ungeeignet ist, ein alternatives Mittel empfehlen) waschen. (P302 + P352)
Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... (geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben) anrufen. (P312)
Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... (geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben) anrufen. (P342 + P311)

GHS-Einstufung
Akute Toxizität inhalativ (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H332
Hautreizung (Kapitel 3.2) - Kategorie 2 (Skin Irrit. 2), H315
Schwere Augenreizung (Kapitel 3.3) - Kategorie 2 (Eye Irrit. 2), H319
Sensibilisierung der Atemwege (Kapitel 3.4) - Kategorie 1 (Resp. Sens. 1), H334
Sensibilisierung der Haut (Kapitel 3.4) - Kategorie 1 (Skin Sens. 1), H317
Karzinogenität (Kapitel 3.6) - Kategorie 2 (Carc. 2), H351
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.8) - Kategorie 3 (Atemwegsreizung) (STOT SE 3), H335
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (Kapitel 3.9) - Kategorie 2 (STOT RE 2), H373

Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Litera­tur­angaben.
Für Gemische gelten nach Herstellerangaben folgende spezifische Konzentrationsgrenzwerte:
Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung - Skin Irrit. 2, H315: C ≥ 5 %
Schwere Augenschädigung/Augenreizung - Eye Irrit. 2, H319: C ≥ 5 %
Sensibilisierung der Atemwege - Resp. Sens. 1, H334: C ≥ 0,1 %
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) - STOT SE 3, H335: C ≥ 5 %



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

PMDI wird auch als Polymeres MDI, Technisches MDI oder Polymeres Diphenylmethandiisocyanat bezeichnet.
Die verschiedenen PMDI-Typen sind Gemische aus Isomeren (4,4'-MDI, 2,4'-MDI, 2,2'-MDI) und 2- und höherkernigen Homologen.
Herstellungsbedingt enthält PMDI Spuren von Phenylisocyanat (ca. unter 0,005 %).
PMDI sind helle - früher dunkelbraune - Flüssigkeiten mit erdig, muffigem Geruch und einem für Isocyanate verhältnismäßig niedrigem Dampfdruck.
Die Substanz ist in Wasser nicht löslich, sie reagiert mit Wasser (siehe auch ''Explosionsgefahren/Gefährliche Reaktionen'').
Dagegen ist sie in organischen Lösemitteln, wie z.B. Aceton, Ethylacetat, N-Methylpyrrolidon und Halogenkohlenwasserstoffen löslich.
PMDI wird zur Polyurethanproduktion verwendet, für Hartschaumstoffe (Blockschäume), für Weich­schaum­stoffe (Formteile, Integralschäume, selten Block­schäume) sowie für Elastomere.
Gesundheitsgefährdungen gehen in besonderem Maße vom monomeren MDI aus. Gesund­heitsgefahren durch Prepolymere werden gegenwärtig diskutiert.
Endprodukte (Polyurethane), die mit PMDI hergestellt worden sind, können bei hohen Temperaturen Schadstoffe freisetzen.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men. Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt.
Schmelzpunkt: ca -24 °C
Siedepunkt: > 300 °C
Ab ca. 200 °C Zersetzung.
Flammpunkt: > 200 °C
Zündtemperatur: > 400 °C
Untere Explosionsgrenze: 0,4 Vol.-%


Die Stoff­daten (Explosionsgrenzen, Zünd­tempe­ratur) wurden Hersteller­informationen entnommen.


PMDI
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,05 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der AGW gilt i.d.R. nur für die Monomeren. Zur Beurteilung von Oligomeren und Polymeren siehe TRGS 430.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1;=2=; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der AGW ist als Mittelwert gemessen über 15 Minuten einzuhalten. Der Momentanwert darf zu keinem Zeit­punkt den 2-fachen AGW überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Gefahr der Sensibilisierung der Haut und der Atemwege (Sh und Sa)
Krebserzeugend Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse I (nicht namentlich genannt in Anhang 3): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 9393


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.



Messung / Ermittlung

Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Einhaltung des AGW durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen.
Es handelt sich um einen hautgefährdenden Gefahrstoff gemäß TRGS 401.
Eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt.
Eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Sprit­zer > 15 min pro Schicht).
Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Dämpfe sind schwe­rer als Luft. Bei Ver­sprühen bzw. Erwärmung über den Flamm­punkt Bildung ex­plo­sions­fä­hi­ger At­mo­sphäre möglich.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Wasser, Säuren, Alkalien, Alkoholen, primären und sekundären Aminen sowie Ammoniak.
Bei der Reaktion entsteht Kohlendioxid: Berst­gefahr durch Druck­aufbau in ge­schlossenen Be­hältern!
Polymerisiert unter heftiger Wärmeentwicklung bei erhöhten Temperaturen sowie bei Kontakt mit tertiären Aminen und orga­nischen Zinn­verbin­dungen.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in ge­fähr­liche Gase (z.B. Kohlen­monoxid, Kohlen­dioxid, Stick­oxide und in Spuren Cyanwasserstoff).
Gefahr der Selbstentzündung der Endprodukte (Blockweichschäume auf Polyetherbasis) im Reaktionslager durch Nachreaktion mit Wärmeentwicklung im Blockinneren.
Greift fol­gen­de Werk­stof­fe an: Kunststoffe, Gummi, nicht-rostfreien Stahl, Kupfer und Kupferlegierungen, andere Buntmetalle und Zink.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Anlagen einschließlich Eingabe- und Abfüll­stellen, Pro­be­nahmevorrichtungen sowie Wiege- und Misch­arbeitsplätze als geschlossene Sys­teme (z.B. Ein­hausung, Kapse­lung) aus­führen.
Ist das nach dem Stand der Technik nicht möglich, an diesen Stellen eine funktionstüchtige örtliche Absaugung sicherstellen:
z.B. für die Formteil-Herstellung eine Flächen­absaugung hinter den Formen, die ober- und unterhalb der Formen absaugt,
z.B. für die Blockschaum-Herstellung eine Absaugung an der Auftragsdüse, am Schäumtunnel und an der Ablängstation.
Abge­saugte Luft nicht zu­rück­führen.
Schäumtunnel z.B. mit selbstschließenden Kon­troll­fenstern oder Streilfenvorhängen ausrüsten.
Nach dem Schäumvorgang Trennpapiere mit der dem Schaum zugewandten Seite nach innen einwickeln.
Abstand zu den Formen beim Eintrag des Reakti­ons­gemisches z.B. durch Verlängerung der Haltevor­rich­tung am Handmischkopf vergößern.
Formteile nach Entnahme aus der Schäumanlage zum Ab­dampfen kurz im Bereich einer Absaugung ver­weilen lassen.
Verschmutzte Geräte in anderen Arbeits­bereichen nur nach vor­he­riger Rei­nigung benutzen.
Verschmutzte Räume, Anlagen und Ge­räte ar­beits­täglich reinigen.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Entleerte Gebinde nicht weiterverwenden.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räu­men (Befahren) sind besondere Schutz­maßnahmen zu be­achten.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in ge­schlos­senen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte.
Die unter "Verhalten im Schadensfall" angegebene Vernichterlösung in ausreichender Menge bereithalten!
Diisocyanathaltige Produkte ab 0,1 % Diisocyanatgehalt dürfen nur industriell und gewerblich verwendet werden, wenn eine Schulung abgeschlossen ist. Dies ist eine Vorgabe gemäß REACH-Beschränkung.
Hersteller müssen Materialien für diese Schulungsmaßnahmen Diisocyanate zur Verfügung stellen und alle 5 Jahre muss eine erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen werden.



Gesundheitsgefährdung

Die Exposition am Arbeitsplatz ist abhängig von dem Verfahrenstyp, d.h. ob der Eintrag in offene oder geschlossene Formen erfolgt. Beim Einfüllen und Öffnen der Form sind erhöhte Isocyanatemissionen möglich.
Ein­atmen, Ver­schlucken oder Haut­kon­takt kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Gesundheits­schädlich bei Einatmen (H332).
Verursacht Hautreizungen (H315).
Verursacht schwere Augenreizung (H319).
Sensibilisierungen und nachfolgende al­ler­gische Re­aktionen der Atemwege sind möglich (s. H334).
Kann allergische Hautreaktionen verursachen (H317).
Ei­ne krebs­er­zeu­gende Wir­kung von PMDI in Form atembarer/alveolengängiger Aerosole wird ver­mutet (s. H351)!
Reizt die Atem­wege: z.B. Bren­nen der Nasen- und Rachen­schleim­haut, Reiz­husten, Atem­not (s. H335)
Kann bei Einatmen die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition (H373).
Kann der Ma­gen-Darm-Trakt reizen.
Vorübergehende Beschwerden wie Husten, Kopf­schmerzen, Übelkeit kön­nen auf­tre­ten.
Kann Gesundheitsstörungen wie Fieber, Bron­chial­asthma ver­ur­sachen.
Sensibilisierte Personen können schon auf sehr geringe Konzentrationen an PMDI reagieren und sollten deshalb keinen weiteren Kontakt mit diesen Stoffen haben.



Brand- und Explosionsschutz

Versprühen bzw. Erwärmung über den Flamm­punkt ver­mei­den, sonst besteht Brand- und Explosions­ge­fahr.
Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brand­lasten in dem ent­sprechen­den Arbeits­bereich abzustimmen.
Bei der Herstellung von Polyurethan-Schaum­stoffen sind das z.B. die eingesetzten Treib-, Trenn- und Löse­mittel. Dabei handelt es sich insbesondere um brenn­bare Flüssigkeiten (z.B. Pentan und Kohlenwasser­stoffgemische).



Hygienemaßnahmen

Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Einatmen von Stäuben vermeiden!
Einatmen von Dämpfen und Aero­solen ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Vorbeugend Haut­schutz­salbe auf­tragen, um die Haut­reini­gung zu erleichtern.
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht ein­trocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Kontaminierte Arbeitskleidung muss im Betrieb verbleiben und erforderlichenfalls gereinigt werden.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln, Reinigung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Bei Überwachungstätigkeit: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Handschutz: Handschuhe aus:
Naturkautschuk/Naturlatex (NR; 0,5 mm), Polychloropren (CR; 0,5 mm), Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm), Polyvinylchlorid (PVC; 0,5 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm), Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm) (Durchbruchzeit > 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden).
Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen deutlich geringer sein.
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Das angegebene Handschuhmaterial bezieht sich auf das Isomerengemisch mit polymeren Anteilen.
Bei Naturlatex-Handschuhen besteht Aller­gie­gefahr - wenn möglich andere Schutzhand­schuhe einsetzen. Gepuderte Einweghandschuhe aus Latex sind durch puderfreie und allergenarme zu ersetzen.
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Kombinationsfilter A-P2 (braun/weiß)
Kombinationsfilter B-P2 (grau/weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2A-P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Körperschutz: Bei Spritz­verfahren: Voll­schutz­anzug und Kunst­stoff­stiefel.
Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten mit Belastung durch Isocyanate, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 mg/m³
überschritten wird, ist arbeitsmedizini­sche Vor­sorge regelmäßig zu ver­an­lassen (Pflichtvorsorge).
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Isocyanate
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/ver­schüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­ausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutz­brille, Hand­schuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Ausgelaufenes oder verschüttetes Produkt sofort mit Schaum überdecken, anschließend mit feuchtem Absorbtionsmittel (z.B. Sand, Erde, Kieselgur, Sägespäne, PUR-Mehl) eindämmen und abdecken.
Abgedecktes Material mit Vernichterlösung (9 Teile Wasser, 1 Teil Soda (Natriumcarbonat), 0,1 Teil Spülmittel) übergießen und diese mindestens 30 min. einwirken lassen! Dabei gut durchmischen und mit Wasser feuchthalten.
Anschließend in einen offenen Behälter geben und lose abdecken, nicht verschließen (Berstgefahr!); nach 2 Tagen Ablagerung auf geordneter Deponie möglich.
Schadenstelle mit viel Wasser oder Vernichterlösung nachwaschen!
Produkt ist brennbar, geeignete Lösch­mittel vor­zugs­weise: Kohlen­dioxid, Schaum, Lösch­pulver. Mög­lich ist auch: Wasser­nebel. Nicht zu ver­wenden: Wasser im Vollstrahl!
Bei Anwendung von Kohlendioxid als Lösch­mittel für Fest­stoffe be­steht Rück­zündungsgefahr.
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickoxide und in Spuren Cyanwasserstoff).
Bei Brand in der Umgebung verschlossene Behälter und Gebinde mit Sprühwasser kühlen, eindringendes Wasser führt zu Gasbildung: Berstgefahr!
Brandbekämpfung nur mit persönlicher Schutzausrüstung.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Mit viel Was­ser und Seife reinigen.
Ärztliche Behandlung.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­be­reich bringen (Achtung: der Verletzte sollte, wenn möglich, ge­tragen oder ge­fahren werden, La­gerung mit erhöhtem Oberkörper).
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Bei Atemstillstand künstliche Beat­mung nach Mög­lichkeit mit Beatmungs­gerät, auf jeden Fall Stoff­kontakt bzw. Ein­atmen des Stoffes/Produktes ver­mei­den (Selbst­schutz).
Unmittelbar nach dem Unfall, auch bei feh­lenden Krankheitszeichen, ein inhalatives Steroid (Dosieraerosol) einatmen lassen.
Dosierung, Art der Anwendung und weite­re Be­hand­lung nach betriebsärztlicher Anordnung.
Ärztliche Behandlung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).
Ärztliche Behandlung.
Hinweise für den Arzt: Symptomatische Behandlung (Dekonta­mina­tion, Vital­funk­tionen), kein spe­zifi­sches Anti­dot be­kannt.
Reizerscheinungen an Augen und Atem­we­gen sowie asthmatische Zus­tände werden sympto­ma­tisch therapiert.
Sonstiges: Erkran­kun­gen durch PMDI sind mel­de­pflich­tige Be­rufs­krank­heiten (BK-Nummer 1315).



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
In Leergebinden die an den Wänden haftenden Produktreste mit Vernichterlösung unschädlich machen (siehe "Verhalten im Schadensfall").
Abfallsammelbehälter nur lose abdecken, nicht fest verschließen.
Kleinere Mengen von nicht verwertbaren ausgehärteten Kunst­stoffabfällen können als gewerbliche Siedlungsabfälle beseitigt werden
Kleinere Mengen von Verpackungen mit ausgehärteten Rest­in­hal­ten können als gewerbliche Siedlungsabfälle beseitigt werden.
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde können zur Schrott­verwertung abgegeben werden.
Isocyanatabfälle sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle): Abfallschlüssel nach AVV: 080501.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Abfälle aus der Reinigung von Transport- und La­gertanks sowie Fässern sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 160709.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.



Lagerung

Lagerung der Rohstoffe
Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
Behälter nicht dem direkten Sonnen­licht aus­setzen!
Vor Feuchtig­keit und Wasser schützen.
Lagertemperatur: zwischen -5°C und +5°C.
Behälter mit verunreinigtem MDI nicht fest verschließen, Berstgefahr!
Behälter aus z.B. Edelstahl (1.4301, 1.4401, 1.4571), ferrestrischem Stahl (St37.2) oder Kesselblech sind geeignet.
Für Betriebsdrücke bis 16 bar sind Gummischläuche mit Polytetrafluorethylen-Seele (PTFE), die mit Textilgewebe oder Stahldraht verstärkt sind, geeignet.
Als Dichtungsmaterialien sind PTFE und fluorierter Polymerkautschuk (FPK, FKM, FFKM) geeignet.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 10.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2A), stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Für die Zusammenlagerung mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), Ammoniumnitrat (5.1C) und organischen Peroxiden (5.2) sind weitere Regelungen zu beachten.
Zusammenlagerung ist mit oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen erlaubt, darüber gelten weitere Anforderungen.
Die Zusammenlagerung ist mit selbstentzündlichen Stoffen (4.2) und Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3) erlaubt, wenn keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten kann.
Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.
Lagerung der Endprodukte
Blockweichschäume erst nach Beendigung der Nachreaktion aus dem Reaktionslager zur Zwischenlagerung bzw. Weiterverarbeitung überführen.
Bei Blockweichschäumen auf Polyetherbasis auf strikte Ein­hal­tung der Brand­schutz­for­de­rungen (auto­ma­tische Lösch­an­lage, Brand­wände) achten.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen mit bis zu 100 m³ oder 100 Tonnen werden der Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass aus­laufende Flüssig­keiten bis zum Wirksam­werden geeig­neter Sicherheits­vorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebs­teilen) aufge­fangen werden können.
Abhängig vom Raum­inhalt der Anlage zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasser­behörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sach­verständige.
Bei Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zustän­digen Unteren Wasser­behörde, Sach­verständigen­organisationen, Güte- und Über­wachungs­gemein­schaften oder von nach WHG zerti­fizierten Fach­betrieben.
Bei Lagermengen über 100m³ muss ein Überwachungs-, Instand­haltungs-, Notfallplan vorliegen u. unterwiesen werden. Anlagen ab 1000m³ dürfen nur durch zertifizierte Fach­betriebe innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Da im Wasserrecht der Besorgnisgrundsatz gilt, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über die hier genannten Regelungen hinausgehen. Insbesondere für Wasser­schutz­gebiete gelten strengere Auflagen.
Unterirdische Anlagen dürfen nur von zertifizierten Fach­betrieben errichtet, instand­gesetzt und stillgelegt werden und müssen regel­mäßig durch Sach­verstän­dige geprüft werden. Näheres regelt die AwSV.
Als Stoff/Produkt der WGK 1 erfordert die La­ge­rung von mehr als 100 t je Lagerabschnitt eine Lösch­wasser-Rück­halte­anlage.
Bei Zusammenlagerung wassergefähr­den­der Stoffe/Pro­dukte unter­schied­licher WGK muss die Men­ge mit Hilfe einer Umrechnungsregel er­mittelt werden.