GisChem

4,4'-MDI

Ganzes Dokument: Datenblatt


4,4'-MDI


Einstufung GHS

GHS08 GHS07

Gefahr

Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H332)
Verursacht Hautreizungen. (H315)
Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. (H334)
Kann allergische Hautreaktionen verursachen. (H317)
Kann vermutlich Krebs erzeugen. (H351)
Kann die Atemwege reizen. (H335)
Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. (H373)
Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. (EUH204)
Einatmen von Dampf/Nebel vermeiden. (P261)
Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280)
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... (Hersteller kann, falls zweckmäßig, ein Reinigungsmittel angeben oder, wenn Wasser eindeutig ungeeignet ist, ein alternatives Mittel empfehlen) waschen. (P302 + P352)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)
Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (P333 + P313)
Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... (geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben) anrufen. (P342 + P311)

GHS-Einstufung
Akute Toxizität inhalativ (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H332
Hautreizung (Kapitel 3.2) - Kategorie 2 (Skin Irrit. 2), H315
Schwere Augenreizung (Kapitel 3.3) - Kategorie 2 (Eye Irrit. 2), H319
Sensibilisierung der Atemwege (Kapitel 3.4) - Kategorie 1 (Resp. Sens. 1), H334
Sensibilisierung der Haut (Kapitel 3.4) - Kategorie 1 (Skin Sens. 1), H317
Karzinogenität (Kapitel 3.6) - Kategorie 2 (Carc. 2), H351
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.8) - Kategorie 3 (Atemwegsreizung) (STOT SE 3), H335
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (Kapitel 3.9) - Kategorie 2 (STOT RE 2), H373

Der Stoff ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet.
Bei der Einstufung nach GHS handelt es sich um eine Einstufung aus Anhang VI, die auch nach Auswertung von Herstellereinstufungen und Literatur nicht um weitere Einstufungen ergänzt werden muss.
Die Mindesteinstufung aus Anhang VI in die Gefahrenklassen Akute Toxizität und Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) wurde anhand von Hersteller- und Literaturangaben bestätigt.
Für Gemische gelten nach Anhang VI der CLP-Verordnung folgende spezifische Konzentrationsgrenzwerte:
Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung - Skin Irrit. 2, H315: C ≥ 5 %
Schwere Augenschädigung/Augenreizung - Eye Irrit. 2, H319: C ≥ 5 %
Sensibilisierung der Atemwege - Resp. Sens. 1, H334: C ≥ 0,1 %
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) - STOT SE 3, H335: C ≥ 5 %



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

4,4'-MDI wird auch als MDI, 4,4'-Methylen­di(phenylisocyanat), Bis(1,4-isocyanatophenyl)methan, p,p'-Diphenylmethandiisocyanat oder Methylenbis(4-phenylisocyanat) bezeichnet.
Handelsnamen sind z.B. Einzelprodukte der Pro­dukt­reihen Desmodur, Lupranat, Suprasec.
MDI wird in monomerer, meist aber polymerer und oligomerer Form angewendet (für polymeres MDI siehe GisChem-Stoffdatenblatt "PMDI").
Reines MDI ist ein kristalliner, gelblicher bis weißer Feststoff, mit einem für Isocyanate verhältnismäßig niedrigem Dampfdruck und einem schwach aminartigen Geruch.
Die Substanz ist in Wasser nicht löslich, sie reagiert mit Wasser (siehe auch ''Explosionsgefahren/Gefährliche Reaktionen'').
Dagegen ist sie in organischen Lösemitteln, wie z.B. Aceton, Ethylacetat, N-Methylpyrrolidon und Halogenkohlenwasserstoffen löslich.
Handelsübliche Lieferformen des Feststoffes sind Schuppen oder in Fässer eingegossene und auskristallisierte Formen.
Monomeres MDI wird zur Polyurethanproduktion verwendet, vorwiegend für Weichschaumstoffe (Formteile und Integralschäume) aber auch für Montageschäume, Klebstoffe, Elastomere und Beschichtungsstoffe.
Gesundheitsgefährdungen gehen in besonderem Maße vom monomeren MDI aus. Gesund­heitsgefahren durch Prepolymere werden gegenwärtig diskutiert.
Achtung! Bereits bei 25 °C überschreitet die Dampfsättigungskonzentration den Grenzwert um etwa das Doppelte.
Endprodukte (Polyurethane), die mit MDI hergestellt worden sind, können bei hohen Temperaturen Schadstoffe freisetzen.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: Bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit darf in Gemischen wegen der Sensibilisierungsgefahr nicht mehr als 0,1 Gew.-% MDI enthalten sein (Details s. Nr. 56 (a) in VO).
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die be­schrie­benen Gefahren und Maßnahmen be­zie­hen sich auf den monomeren Feststoff.
Schmelzpunkt: 39 °C bis 43 °C
Flammpunkt: 145 °C
Zündtemperatur: > 400 °C
Untere Explosionsgrenze: 0,4 Vol.-%


Die Stoff­daten (Explosionsgrenzen, Zünd­tempe­ratur) wurden Hersteller­informationen entnommen.


4,4'-MDI
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,05 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Der AGW gilt i.d.R. nur für die Monomeren. Zur Beurteilung von Oligomeren und Polymeren siehe TRGS 430.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; =2=; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der AGW ist als Mittelwert gemessen über 15 Minuten einzuhalten. Der Momentanwert darf zu keinem Zeit­punkt den 2-fachen AGW überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Gefahr der Sensibilisierung der Haut und der Atemwege (Sh und Sa)
Früherer Biologischer Grenzwert der TRGS 903 (in Über­ar­bei­tung): Unter­suchungs­parameter: 4,4'-Diamino­diphenylmethan, Grenz­wert: 10 µg/g Kreatinin, Unter­suchungs­material: Harn, Probe­nahme­zeit­punkt: Expositions­ende bzw. Schicht­ende
Krebserzeugend Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse I (Anhang 3): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 635


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.



Messung / Ermittlung

Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (TRGS 402): Einhaltung des AGW durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen.
Beurteilung der Gefährdung bei Hautkontakt (TRGS 401):
Eine hohe Gefährdung liegt vor:
bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt.
Eine mittlere Gefährdung liegt vor:
bei kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Sprit­zer > 15 min pro Schicht).
Eine geringe Gefährdung liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Bei Erwär­mung über den Flamm­punkt Bil­dung ex­plo­sions­fä­hi­ger At­mo­sphäre möglich. Dämpfe sind schwe­rer als Luft.
Bei handelsüblichen Lieferformen des Feststoffes (Schuppen oder in Fässer eingegossene, auskristallisierte Form) liegt keine Staubexplosionsgefahr vor.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Wasser, Säuren, Alkalien, Alkoholen, primären und sekundären Aminen sowie Ammoniak.
Bei der Reaktion entsteht Kohlendioxid: Berst­gefahr durch Druck­aufbau in ge­schlossenen Be­hältern!
Polymerisiert unter heftiger Wärmeentwicklung bei erhöhten Temperaturen sowie bei Kontakt mit tertiären Aminen und orga­nischen Zinn­verbin­dungen .
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in ge­fähr­liche Gase (z.B. Kohlen­monoxid, Kohlen­dioxid, Stick­oxide und in Spuren Cyanwasserstoff).
Greift fol­gen­de Werk­stof­fe an: Kunststoffe, Gummi, nicht-rostfreien Stahl, Kupfer und Kupferlegierungen, andere Buntmetalle und Zink.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Anlagen einschließlich Eingabe- und Abfüll­stellen, Pro­be­nahmevorrichtungen sowie Wiege- und Misch­arbeitsplätze als geschlossene Sys­teme (z.B. Ein­hausung, Kapse­lung) aus­führen.
Ist das nach dem Stand der Technik nicht möglich, an diesen Stellen eine funktionstüchtige örtliche Absaugung sicherstellen.
z.B. für die Formteil-Herstellung eine Flächen­absaugung hinter den Formen, die ober- und unterhalb der Formen absaugt.
Abge­saugte Luft nicht zu­rück­führen.
Absauganlage in regelmäßigen Ab­stän­den in Ab­hän­gigkeit von der Ver­schmut­zung rei­nigen.
Abstand zu den Formen beim Eintrag des Reakti­ons­gemisches z.B. durch Verlängerung der Haltevor­rich­tung am Handmischkopf vergößern.
Formteile nach Entnahme aus der Schäumanlage zum Ab­dampfen kurz im Bereich einer Absaugung ver­weilen lassen.
Verschmutzte Geräte in anderen Arbeits­bereichen nur nach vor­he­riger Rei­nigung benutzen.
Verschmutzte Räume, Anlagen und Ge­räte ar­beits­täglich reinigen.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Um­füllen bzw. beim Mischen der Kompo­nenten Staub­ent­wicklung ver­mei­den.
Vor dem Aufschmelzen des kristallisierten Stoffes überprüfen, dass Fässer unbeschädigt, drucklos und fest verschlossen sind, erst dann den Verschluss lösen.
Beim Aufschmelzen und Erwärmen Überhitzen von Fässern, z.B. beim Einsatz von Fassheizhauben vermeiden.
Erwärmte Fässer nur unter Absaugung mit Schutzausrüstung öffnen, siehe "Persönliche Schutzmaßnahmen".
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Entleerte Gebinde nicht weiterverwenden.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Die Einhaltung des Biologischen Grenzwertes (BGW, früher BAT-Wert) für den Stoff sollte bei den Beschäftigten im Rahmen der arbeitsme­dizi­nischen Vor­sorge, sofern eine Unter­suchung durchgeführt wird, überwacht werden.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räu­men (Befahren) sind besondere Schutz­maßnahmen zu be­achten.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in ge­schlos­senen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte.
Die unter "Verhalten im Schadensfall" angegebene Vernichterlösung in ausreichender Menge bereithalten!
Diisocyanathaltige Produkte ab 0,1 % Diisocyanatgehalt dürfen nur industriell und gewerblich verwendet werden, wenn eine Schulung abgeschlossen ist. Dies ist eine Vorgabe gemäß REACH-Beschränkung.
Hersteller müssen Materialien für diese Schulungsmaßnahmen Diisocyanate zur Verfügung stellen und alle 5 Jahre muss eine erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen werden.



Gesundheitsgefährdung

Die Exposition am Arbeitsplatz ist abhängig von dem Verfahrenstyp, d.h. ob der Eintrag in offene oder geschlossene Formen erfolgt. Beim Einfüllen und Öffnen der Form sind erhöhte Isocyanatemissionen möglich.
Ein­atmen, Ver­schlucken oder Haut­kon­takt kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Gesundheits­schädlich bei Einatmen (H332).
Verursacht Hautreizungen (H315).
Verursacht schwere Augenreizung (H319).
Sensibilisierungen und nachfolgende al­ler­gische Re­aktionen der Atemwege sind möglich (s. H334).
Kann allergische Hautreaktionen verursachen (H317).
Ei­ne krebs­er­zeu­gende Wir­kung von MDI in Form atembarer/alveolengängiger Aerosole wird ver­mutet (s. H351)!
Reizt die Atem­wege: z.B. Bren­nen der Nasen- und Rachen­schleim­haut, Reiz­husten, Atem­not (s. H335)
Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition (H373).
Kann der Ma­gen-Darm-Trakt reizen.
Vorübergehende Beschwerden wie Husten, Kopf­schmerzen, Übelkeit kön­nen auf­tre­ten.
Kann Gesundheitsstörungen wie Fieber, Bron­chial­asthma ver­ur­sachen.
Sensibilisierte Personen können schon auf sehr geringe Konzentrationen an MDI reagieren und sollten deshalb keinen weiteren Kontakt mit diesen Stoffen haben.



Brand- und Explosionsschutz

Erwärmung über den Flamm­punkt ver­mei­den, sonst besteht Brand- und Explosions­ge­fahr.
Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brand­lasten in dem ent­sprechen­den Arbeits­bereich abzustimmen.
Bei der Herstellung von Polyurethan-Schaum­stoffen sind das z.B. die eingesetzten Treib-, Trenn- und Löse­mittel. Dabei handelt es sich insbesondere um brenn­bare Flüssigkeiten (z.B. Pentan und Kohlenwasser­stoffgemische).



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Dämpfen, Aerosolen oder Stäuben vermeiden!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende bzw. vor längeren Pausen ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Vorbeugend Haut­schutz­salbe auf­tragen, um die Haut­reini­gung zu erleichtern.
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht ein­trocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren gemäß Gefährdungsbeurteilung!!
Kontaminierte Arbeitskleidung muss im Betrieb verbleiben und erforderlichenfalls gereinigt werden.
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte Arbeitskleidung sofort wechseln, Rei­ni­gung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Bei Überwachungstätigkeit: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Bei Staubentwicklung oder Spritzgefahr: Korbbrille.
Handschutz: Handschuhe aus:
Naturkautschuk/Naturlatex (NR; 0,5 mm), Polychloropren (CR; 0,5 mm), Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm), Polyvinylchlorid (PVC; 0,5 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm), Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm) (Durchbruchzeit > 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden).
Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen deutlich geringer sein.
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Das angegebene Handschuhmaterial bezieht sich auf das Isomerengemisch mit polymeren Anteilen.
Bei Naturlatex-Handschuhen besteht Aller­gie­gefahr - wenn möglich andere Schutzhand­schuhe einsetzen. Gepuderte Einweghandschuhe aus Latex sind durch puderfreie und allergenarme zu ersetzen.
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Kombinationsfilter A-P2 (braun/weiß)
Kombinationsfilter B-P2 (grau/weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2A-P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Körperschutz: Bei Spritz­verfahren: Voll­schutz­anzug und Kunst­stoff­stiefel.
Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten mit Belastung durch Isocyanate, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 mg/m³
überschritten wird, ist arbeitsmedizini­sche Vor­sorge regelmäßig zu ver­an­lassen (Pflichtvorsorge).
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Isocyanate
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/ver­schüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­ausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutz­brille, Hand­schuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Ausgelaufenes oder verschüttetes Produkt sofort mit Schaum überdecken, anschließend mit feuchtem Absorbtionsmittel (z.B. Sand, Erde, Kieselgur, Sägespäne, PUR-Mehl) eindämmen und abdecken.
Abgedecktes Material mit Vernichterlösung (9 Teile Wasser, 1 Teil Soda (Natriumcarbonat), 0,1 Teil Spülmittel) übergießen und diese mindestens 30 min. einwirken lassen! Dabei gut durchmischen und mit Wasser feuchthalten.
Anschließend in einen offenen Behälter geben und lose abdecken, nicht verschließen (Berstgefahr!); nach 2 Tagen Ablagerung auf geordneter Deponie möglich.
Schadenstelle mit viel Wasser oder Vernichterlösung nachwaschen!
Produkt ist brennbar, geeignete Lösch­mittel: Schaum, Lösch­pulver, Kohlen­dioxid oder Wasser­nebel. Nicht zu ver­wenden: Wasser im Vollstrahl!
Bei Anwendung von Kohlendioxid als Lösch­mittel für Fest­stoffe be­steht Rück­zündungsgefahr.
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickoxide und in Spuren Cyanwasserstoff).
Bei Brand in der Umgebung verschlossene Behälter und Gebinde mit Sprühwasser kühlen, eindringendes Wasser führt zu Gasbildung: Berstgefahr!
Brandbekämpfung nur mit persönlicher Schutzausrüstung.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Mit viel Was­ser und Seife reinigen.
Ärztliche Behandlung.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­be­reich bringen (Achtung: der Verletzte sollte, wenn möglich, ge­tragen oder ge­fahren werden, La­gerung mit erhöhtem Oberkörper).
Bei Atemstillstand künstliche Beat­mung nach Mög­lichkeit mit Beatmungs­gerät, auf jeden Fall Stoff­kontakt bzw. Ein­atmen des Stoffes/Produktes ver­mei­den (Selbst­schutz).
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Unmittelbar nach dem Unfall, auch bei feh­lenden Krankheitszeichen, ein inhalatives Steroid (Dosieraerosol) einatmen lassen.
Dosierung, Art der Anwendung und weite­re Be­hand­lung nach betriebsärztlicher Anordnung.
Ärztliche Behandlung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).
Ärztliche Behandlung.
Hinweise für den Arzt: Symptomatische Behandlung (Dekonta­mina­tion, Vital­funk­tionen), kein spe­zifi­sches Anti­dot be­kannt.
Reizerscheinungen an Augen und Atem­we­gen sowie asthmatische Zus­tände werden sympto­ma­tisch therapiert.
Sonstiges: Erkran­kun­gen durch MDI sind mel­de­pflich­tige Be­rufs­krank­heiten (BK-Nummer 1315).



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
In Leergebinden die an den Wänden haftenden Produktreste mit Vernichterlösung unschädlich machen (siehe "Verhalten im Schadensfall").
Abfallsammelbehälter nur lose abdecken, nicht fest verschließen.
Kleinere Mengen von nicht verwertbaren ausgehärteten Kunst­stoffabfällen können als gewerbliche Siedlungsabfälle beseitigt werden
Kleinere Mengen von Verpackungen mit ausgehärteten Rest­in­hal­ten können als gewerbliche Siedlungsabfälle beseitigt werden.
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde können zur Schrott­verwertung abgegeben werden.
Isocyanatabfälle sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle): Abfallschlüssel nach AVV: 080501.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Abfälle aus der Reinigung von Transport- und La­gertanks sowie Fässern sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 160709.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
Behälter nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen!
Lagertemperatur: zwischen -5°C und +5°C.
Vor Feuchtig­keit und Wasser schützen.
Behälter mit verunreinigtem MDI nicht fest verschließen, Berstgefahr!
Behälter aus z.B. Edelstahl (1.4301, 1.4401, 1.4571), ferrestrischem Stahl (St37.2) oder Kesselblech sind geeignet.
Für Betriebsdrücke bis 16 bar sind Gummischläuche mit Polytetrafluorethylen-Seele (PTFE), die mit Textilgewebe oder Stahldraht verstärkt sind, geeignet.
Als Dichtungsmaterialien sind PTFE und fluorierter Polymerkautschuk (FPK, FKM, FFKM) geeignet.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 11.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Für die Zusammenlagerung mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), Ammoniumnitrat (5.1C) und organischen Peroxiden (5.2) sind weitere Regelungen zu beachten.
Zusammenlagerung ist mit oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen erlaubt, darüber gelten weitere Anforderungen.
Die Zusammenlagerung ist mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3) erlaubt, wenn keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten kann.
Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden.
Die Zusammenlagerung mit Gasen (2A) ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:
es werden maximal 25 Gasflaschen gelagert und diese sind durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt und zwischen der Wand und anderen brennbaren Lagergütern wird ein Mindestabstand von 5 m eingehalten.
Materialien, die eine Entstehung eines Brandes begünstigen oder Brände schnell übertragen können, wie z.B. Papier, Textilien, Holz, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden.
Ausnahme: sie bilden zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den Behältern.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen mit bis zu 100 m³ oder 100 Tonnen werden der Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass aus­tretende Stoffe bis zum Wirksam­werden geeig­neter Sicherheits­vorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebs­teilen) aufge­fangen werden können.
Abhängig vom Raum­inhalt der Anlage zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasser­behörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sach­verständige.
Bei Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zustän­digen Unteren Wasser­behörde, Sach­verständigen­organisationen, Güte- und Über­wachungs­gemein­schaften oder von nach WHG zerti­fizierten Fach­betrieben.
Die Lagerfläche muss den betriebstechnischen Anforderungen genügen und die Behälter dicht verschlossen, gegen Witterungs­einflüsse geschützt und stoffbeständig sein. Bei Mengen über 1000to müssen Lager bei der Behörde angezeigt werden.
Als Stoff/Produkt der WGK 1 erfordert die La­ge­rung von mehr als 100 t je Lagerabschnitt eine Lösch­wasser-Rück­halte­anlage.
Bei Zusammenlagerung wassergefähr­den­der Stoffe/Pro­dukte unter­schied­licher WGK muss die Men­ge mit Hilfe einer Umrechnungsregel er­mittelt werden.