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Desinfektionsmittel auf Peressigsäurebasis der Gefahrgruppen OP Ib, II od. III (spezielle Anwendung)

Ganzes Dokument: Datenblatt


Desinfektionsmittel auf Peressigsäurebasis der Gefahrgruppen OP Ib, II od. III (spezielle Anwendung)


Einstufung GHS

GHS02 GHS08 GHS07 GHS09

Gefahr

Erwärmung kann Brand verursachen. (H242)
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. (H302 + H312 + H332)
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Sehr giftig für Wasserorganismen. (H400)
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
Nur in Originalverpackung aufbewahren. (P234)
Dampf/Aerosol/Nebel nicht einatmen. (P260)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)
Getrennt aufbewahren. (P420)

GHS-Einstufung
Organische Peroxide (Kapitel 2.15) - Typen C & D (Org. Perox. CD), H242
Akute Toxizität oral (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H302
Akute Toxizität dermal (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H312
Akute Toxizität inhalativ (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H332
Ätzwirkung auf die Haut (Kapitel 3.2) - Kategorie 1A (Skin Corr. 1A), H314
Schwere Augenschädigung (Kapitel 3.3) - Kategorie 1 (Eye Dam. 1), H318

Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Litera­tur­angaben.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Peroxyessigsäuren werden auch als PES oder Peressigsäuren bezeichnet und enthalten neben der Peressigsäure noch Essigsäure, Wasserstoffperoxid, Wasser und ggf. weitere Zusätze in wechselnden Konzentrationen.
Sie kommen stabilisiert als Gleichgewichtsperessigsäure in den Handel. Peressigsäuren sind farblose Flüssigkeiten mit unangenehm stechendem Geruch, die in Wasser unbegrenzt mischbar sind.
PES wird als starkes Oxidationsmittel, als Bleichmittel z.B. in der Papier- und Textilindustrie und vor allem als Desinfektionsmittel, das bakterizid, fungizid und viruzid ist, verwendet.
Handelsnamen sind z.B. Wofasteril E400.
Neben 40%igen PES sind Mischungen mit geringeren Peressigsäureanteilen im Handel. Zum Einsatz als Desinfektionsmittel werden die handelsüblichen Formulierungen vom Anwender auf Gebrauchsstärke verdünnt.
Diese Produkte sind in der 12. Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft aufgeführt.
Die Wirkung als Desinfektionsmittel ist damit unter Einhaltung der angegebenen Konzentrationen und Einwirkzeiten erwiesen. Zur Desinfektion sind daher solche Mittel bevorzugt einzusetzen (Ausnahme: Bekämpfung des BSE/TSE-Erregers).
Desinfektionsmittel fallen in den Regelungsbereich der Biozid-Verordnung. Seit September 2015 dürfen sie nur noch Wirkstoffe enthalten, die in einer Positivliste der ECHA aufgeführt sind.
Verwendet werden diese Desinfektions­mittel unter anderem im Veterinär­bereich. Dieses Daten­blatt bezieht sich auf die Verwen­dung in Verwer­tungs­be­trieben für tierische Neben­produkte.
Für Desinfektionsmittel in Biogasanlagen gibt es in GisChem ein eigenes Datenblatt. Für die Anwendung von Desinfektions­reinigern in vielen anderen Bereichen sind Informationen im Gefahrstoff­informations­system GISBAU enthalten.
Dieses Datenblatt bezieht sich auf Peressigsäuren, die in die Gefahrgruppen OP Ib, II oder III eingruppiert sind. Diese enthalten in der Regel mehr als 17 % Peressigsäure.
Für Desinfektionsmittel auf Peressigsäurebasis der Gefahrgruppe OP IV gibt es wegen des deutlich geringeren Gefahrpotenzials in GisChem ein eigenes Datenblatt.
Die Produkte dieser Produktgruppe können in Abhängigkeit von der Konzentration der Inhaltsstoffe von der oben genannten Einstufung nach Gefahrstoffrecht abweichen:
z.B. gibt es Zubereitungen dieser Produktgruppe mit Peressigsäurekonzentrationen unter 25 %, die ohne das Gefahrensymbol N und die entsprechenden R-/S-Sätze R 50, S 61 gekennzeichnet sind.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men. Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt.
Siedepunkt: ab ca. 60 °C Zersetzung
Flammpunkt: > 62 °C
Zündtemperatur: > 225 °C


Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.


Peroxyessigsäure
Gefahr der Hautresorption (H)
Essigsäure
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 25 mg/m³ bzw. 10 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Wasserstoffperoxid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,71 mg/m³ bzw. 0,5 ml/m³ (ppm)
Grenzwertvorschlag der DFG-Senatskommission, der als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden kann: 0,5 ml/m³ (ppm) bzw. 0,71 mg/m³.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend)


Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.



Messung / Ermittlung

Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (TRGS 402): Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen oder messen.
Die Grenzwerteinhaltung für diese Stoffgemische ist nach TRGS 402, Abschnitt 5.2.1 (2) auf der Basis der Grenz­werte der Inhalts­stoffe zu bewerten.
Wenn das Produkt versprüht werden muss (z.B. bei der Fahrzeug­reinigung und -desin­fektion), ist mit einer Über­schrei­tung des AGW zu rechnen.
Beurteilung der Gefährdung bei Hautkontakt (TRGS 401):
Eine hohe Gefährdung liegt vor:
bei großflächigem Kontakt oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Sprit­zer > 15 min pro Schicht).
Eine mittlere Gefährdung liegt vor:
bei kleinflächigem und kurzfristigem (z.B. Spritzer, Einwirkung < 15 min pro Schicht) Kontakt,
Eine geringe Gefährdung liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Dämpfe sind schwerer als Luft. Bei Versprühen und Erwärmung Bildung explosionsfähiger Atmosphäre möglich.
Reagiert mit star­ken Reduktionsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Essigsäureanhydrid, tertiären Aminen, Schwer­metall­salzen, organischen Substanzen wie Öl, Fett, Baum­wolle, Holz und Stroh sowie Staub, Asche, Rost und Schmutz.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
Rea­giert mit Laugen unter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Reagiert unter Bildung brenn­barer Gase oder Dämpfe z.B. mit Kohlen­wasser­stoffen und vielen anderen organischen Substanzen.
Bil­det mit Chlorid­lösungen ge­fähr­liche Ga­se und Dämpfe(z.B. Chlor).
Zersetzt sich bei Erwärmung z.B. in Sauerstoff und reizende Gase und Dämpfe. Explosions­gefahr.
Greift fol­gen­de Werk­stof­fe an: Gummi, Poly­styrol, PVC.
Werkstoffe wie z.B. Stahl, Kupfer, Mes­sing, Blei wirken zersetzend.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden. Ins­be­sondere an Ab/Umfüll-, Wiege- und Mischarbeitsplätzen funktionstüchtige Absaugung sicherstellen (siehe Min­dest­standards).
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Gebinde nach Gebrauch unverzüglich an den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückbringen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Fallhöhe des Flüssigkeitsstrahls minimieren.
Einrichtungen zum Ab- und Umfüllen gegen gefährliche chemische, thermische oder mechanische Beanspruchung sichern.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Beim Auflösen oder Verdünnen immer zuerst das Wasser und dann das Produkt zu­geben! Dosierungs- und Anwen­dungs­hin­weise des Her­stellers beachten.
PES-Reste auf keinen Fall wieder in Originalgebinde bzw. Vorratsgefäße zurückgeben. Zersetzungs- und Berstgefahr, in Verbindung mit Zündquellen auch Brand- und Explosionsgefahr.
Ein gefährlicher Einschluss von PES z.B. in Leitungen zwischen Absperr­organen muss vermie­den werden. Leitungen von Wärme­einflüssen fern­halten.
Behälter müssen mit Gasentlüftungs­einrichtungen aus­gerüstet sein.
Arbeitsplätze sind sauber zu halten. Arbeitsräume sind regelmäßig zu reinigen.
Bei der Dosierung von PES sollten Leitungs­systeme so kurz wie möglich sein, um Mengen und Verweil­zeiten zu begrenzen.
Anschließend alle PES-Reste durch Spülen mit Wasser entfernen.
Vollständige und gefahrlose Entleerung von Anlagen und Anlagen­teilen sicher­stellen, z.B. durch Verle­gung der Rohr­leitungen mit Gefälle.
Rückstände in toten Räumen müssen durch sepa­rate Ablass­vor­richtun­gen oder durch Spülen entfernt werden.
Versprühen sowohl des Produktes als auch der verdünnten Anwendungslösung vermeiden. Wenn das nicht möglich ist:
Beim Ver­sprühen Über-Kopf-Arbeiten ver­meiden. Statt­dessen längere Sprüh­arme verwenden.
Im Freien nicht gegen den Wind sprühen.
Hinsichtlich der Beschaffenheit der Räume, in denen mit Peressigsäure der Gefahrgruppen Ib, II oder III umgegangen, diese verarbeitet oder gelagert wird, gibt es in der DGUV Vorschrift 13 (früher BGV B4) umfangreiche Regelungen.
Es gelten z.B. zusätzliche Anforderungen an Gebäude hinsichtlich Bauart, Druckentlastungsflächen und Brandschutz.
Das gilt nicht bei Mengen unterhalb von 200 kg Peressigsäure.
Bei weitergehenden Fragen berät Sie die zuständige Aufsichtsperson (AP, früher TAB) Ihrer Berufsgenossenschaft.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in ge­schlos­senen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte.
Entladungen von tierischen Nebenprodukten sind grundsätzlich bei geschlossenen Hallentoren vor­zu­nehmen. Prozessanlagen einschließlich der Lager sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.
Verunreinigte Transportbehälter dürfen nur in ge­schlos­senen Räumen abgestellt und gereinigt werden.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen, Ver­schlucken oder Haut­kon­takt kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Gesundheits­schädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen (H302 + H312 + H332).
Verursacht schwere, unter Umständen tödliche Ver­ätz­ungen, d.h. schädigt Atem­wege, Augen, Haut und Magen-Darm-Trakt (s. H314).
Verätzungen am Auge können zum Verlust der Seh­fähig­keit führen (s. H318).
Vorübergehende Beschwerden wie Husten kön­nen auf­tre­ten.
Kann Gesundheitsstörungen wie Nieren­schaden, Leber­schaden ver­ur­sachen.
Längere Exposition gegen Säure­dämpfe kann zur Ero­sion der Zähne führen.



Brand- und Explosionsschutz

Empfohlene Lagertemperatur einhalten und versprühen vermeiden, sonst besteht Brand- und Explosionsgefahr.
Arbeitsbereich abgrenzen! Verbots­zeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" anbringen!
Schlagfunken und Reibfunken vermeiden.
Nur explosionsgeschützte Geräte entsprechend der Zonen­ein­teilung ver­wenden.
Erden aller Teile, die sich gefähr­lich auf­la­den können. Prüffristen für Erdungseinrichtungen nach den gesetzlichen bzw. betrieblichen Erfordernissen, z.B. unter Berücksichtigung der Korrosion, festlegen.
Arbeiten mit Zündgefahr ( z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen, insbesondere bei Wartung und Repa­ratur) nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.



Hygienemaßnahmen

Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Einatmen von Dämpfen und Aero­solen ver­mei­den!
Nach Arbeits­ende und vor Pau­sen Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen und - bei Arbeiten auf der un­reinen Seite - desinfizieren.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende bzw. vor längeren Pausen ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht ein­trocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Reinigung und Desinfektion der Arbeits­kleidung min­des­tens ein­mal wö­chen­tlich durch den Betrieb.
Straßen- und Arbeits­klei­dung der reinen und unreinen Seite je­weils ge­trennt auf­be­wah­ren!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.
Nahrungs- und Genuss­mittel getrennt von Ar­beits­stoffen aufbewahren. Essen, Trinken und Rau­chen sind ver­boten!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Korbbrille.
Handschutz: Handschuhe aus:
Polychloropren (CR; 0,5 mm), Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm).
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Die Handschuhmaterialien wurden auf der Basis der geeig­neten Hand­schuh­materialien für die einzelnen Inhalts­stoffe aus­gewählt.
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Bei Umgang mit Risiko­material und Schnitt­gefahr: Zusätzlich über den feuchtig­keits­dichten Schutz­hand­schuhen stich- und schnitt­hemmende Hand­schuhe der Sicher­heits­stufe 4 oder 5 tragen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Kombinationsfilter B-P2 (grau/weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2BP). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Körperschutz: Antistatische Schutz­kleidung, z.B. Kleidung aus Baum­wolle und ableit­fähige Arbeits­schutz-Schuhe.
Beim Abfüllen oder bei Spritzgefahr: Kunststoff­schürze und Kunststoff­stiefel.
Beim Versprühen: (Einweg-)Chemikalien­schutz­anzug und Kunststoff­stiefel.
Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.
Sonstiges: Auf der reinen und unreinen Seite sepa­rate per­sönliche Schutz­aus­rüstung tragen und nach Gebrauch reini­gen und desinfizieren.
Beim Umgang mit Risiko­material besteht die Mindest-Schutz­ausrüstung aus flüssig­keits­dichten und feuchtig­keits­abweisenden Schutz­hand­schuhen, Hygiene­schutz­kleidung, Schürze und Gummi­stiefeln.
Bei Spritzgefahr sind darüber hinaus Gesichts­- und Mund­schutz erforderlich.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Da für das Produkt zurzeit kein direkt passendes arbeitsmedizinisches Vorsorgeprogramm verfügbar ist, wird empfohlen, bei einer Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die folg­enden DGUV Empfehlungen in Anlehnung heranzuziehen:
Gefährdung der Haut
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.
Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (z.B. Umgang mit Risikomaterial).
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbil­dungs­zieles er­forderlich und die Aufsicht durch einen Fach­kundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheits­technische Betreu­ung gewährleistet ist.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/ver­schüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­ausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutz­brille, Hand­schuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Nach Verschütten mit viel Wasser ver­dünnen und der Abwasser­behandlung zuführen.
Alternativ: Nach Verschütten mit Wasser verdünnen und mit saug­fähigem, unbrenn­barem Ma­terial (z.B. Vermiculit, Perlit; keines­falls Säge­späne oder Holz­wolle ver­wen­den!) ab­streuen, nach Beendigung der Reaktion Rück­stände sorg­fältig mechanisch aufnehmen und mit viel Wasser nachspülen.
Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel vorzugsweise: Wasser im Sprühstrahl, Löschpulver. Nicht zu verwenden: Schaum.
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. reizende Gase und Dämpfe, Sauerstoff, Kohlen­monoxid).
Vorsicht! Beim Brand besteht Explosionsgefahr! Nur aus größerer Entfernung löschen, Bereich evakuieren!
Vorsicht! Produkt ist brandfördernd und begün­stigt daher die Ent­stehung und Ver­brei­tung von Bränden.
Nach dem Erlöschen der Flammen Brandherd mit Wasser auf unter 50 °C abkühlen.
Bei Brand in der Um­gebung Be­hälter mit Sprüh­wasser kühlen.
Berst- und Explosions­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Haut mit viel Was­ser spülen.
Bei Stich- oder Schnitt­verletzungen verbunden mit Kontakt zu Risiko­material zunächst die Wunde intensiv mit Wasser spülen und dann mit 1 M Natron­lauge (s. ABAS-Beschluss 603) für 5 Minuten desinfizieren.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Bei Atemstillstand künstliche Beat­mung nach Mög­lichkeit mit Beatmungs­gerät, auf jeden Fall Stoff­kontakt bzw. Ein­atmen des Stoffes/Produktes ver­mei­den (Selbst­schutz).
Unmittelbar nach dem Unfall, auch bei feh­lenden Krankheitszeichen, ein inhalatives Steroid (Dosieraerosol) einatmen lassen.
Dosierung, Art der Anwendung und weite­re Be­hand­lung nach betriebsärztlicher Anordnung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).
Sonstiges: Schädigung der Zähne durch Säuren sind mel­de­pflich­tige Be­rufs­krank­heiten (BK-Nummer 1312).



Entsorgung

Die Entsorgung von Anwendungslösungen und Kleinmengen des vorsichtig verdünnten Konzentrates kann über das Abwasser und die daran angeschlossene Kläranlage erfolgen.
Abwässer, die auf der unreinen Seite der Tierkörper­beseitigungs­anstalt anfallen, müssen vor der Entsorgung mindestens 30 Minuten auf über 100 °C erhitzt werden oder gemeinsam mit den Tier­körpern thermisch sterilisiert werden.
PES-Reste auf keinen Fall wieder in Originalgebinde bzw. Vorratsgefäße zurückgeben. Zersetzungsgefahr.
Abfälle von PES sind am Ende jeder Arbeitsschicht an einen sicheren Ort zu bringen. Es empfiehlt sich, diese mit Wasser auf einen Peroxidgehalt von unter 10 % zu verdünnen.
Temperatur beachten! Keine anderen Stoffe einbringen!
Größere Mengen des Produktes z.B. nach Ablauf von Mindest­halt­barkeits­daten sind gesondert zu ent­sorgen.
Peroxid-Abfälle sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle): Abfallschlüssel nach AVV: 160903.
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde oder Kunst­stoff­be­hält­nisse können zur Ver­wertung abge­geben werden.



Lagerung

Behälter geschlossen an einem kühlen, gut gelüfteten Ort lagern. Nur Originalverschlüsse verwenden, die mit Druckausgleichsöffnungen versehen sind.
Behälter nicht dem direkten Sonnen­licht aus­setzen!
Die vom Hersteller empfohlene Lager­tem­pe­ratur be­achten.
Bei der baulichen Ausführung und bei der Ausrüstung von Lagerräumen ist die DGUV Vorschrift 13 (früher BGV B4) zu berücksichtigen.
Mindestanforderungen an Lagerräume sind: feuerhemmende Wände und Decken (Feuerwiderstandsklasse F 30) aus nicht brennbaren Baustoffen.
Lagerräume müssen mit Druckentlastungs­flächen versehen sein und Sicherheits­abstände zu anderen Gebäuden oder Anlagen aufweisen.
Behälter aus z.B. Edel­stahl, Poly­ethylen, dunklem Glas oder Keramik sind geeignet.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 5.2.
Die Zusammenlagerung mit anderen Stof­fen oder Er­zeug­nissen ist unter­sagt.
Das gilt nicht für die Zusammenlagerung mit nichtbrennbaren Stoffen (12 und 13).
Unter bestimmten Umständen ist die Zusammenlagerung mit brennbaren Stoffen (10 und 11) sowie mit sonstigen explosiven Stoffen (4.1A) und entzündbaren festen Stoffen (4.1B) erlaubt.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Für die Lagerung von weniger als 200 kg Peressigsäure der Gefahrgruppe Ib, II oder III entfallen einige Anforderungen der DGUV Vorschrift 13 (früher BGV B4), z.B. die Einhaltung von Sicherheitsabständen.
Bei weitergehenden Fragen be­rät Sie Ihre zu­stän­dige Aufsichtsperson (AP, früher TAB) Ihrer Be­rufsgenossen­schaft.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen mit bis zu 1 m³ oder 1 Tonne werden der Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass aus­laufende Flüssig­keiten bis zum Wirksam­werden geeig­neter Sicherheits­vorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebs­teilen) aufge­fangen werden können.
Abhängig vom Raum­inhalt der Anlage zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasser­behörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sach­verständige.

Bei Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zustän­digen Unteren Wasser­behörde, Sach­verständigen­organisationen, Güte- und Über­wachungs­gemein­schaften oder von nach WHG zerti­fizierten Fach­betrieben.
Bei Lagermengen über 1 m³ muss ein Überwachungs-, Instand­haltungs-, Notfallplan vorliegen u. unterwiesen werden. Anlagen ab 10 m³ dürfen nur durch zertifizierte Fach­betriebe innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Da im Wasserrecht der Besorgnisgrundsatz gilt, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über die hier genannten Regelungen hinausgehen. Insbesondere für Wasser­schutz­gebiete gelten strengere Auflagen.
Unterirdische Anlagen dürfen nur von zertifizierten Fach­betrieben errichtet, instand­gesetzt und stillgelegt werden und müssen regel­mäßig durch Sach­verstän­dige geprüft werden. Näheres regelt die AwSV.