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alte Mineralwolle (Faserstäube krebsverdächtig)

Ganzes Dokument: Datenblatt


alte Mineralwolle (Faserstäube krebsverdächtig)


Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Mineralwolle-Dämmstoffe bestehen aus Glaswolle oder Steinwolle, Zusätze sind z.B. Kunstharze als Bindemittel oder Öle, um die Staubfreisetzung zu verhindern.
Diese Information gilt für Tätigkeiten mit alter Mineralwolle.
Vor 1996 wurde alte Mineralwolle eingesetzt. Aus dieser alten Mineralwolle können krebsverdächtige Faserstäube freigesetzt werden.
Bei Mineralwollen, die zwischen 1996 und 2000 eingebaut wurden, kann Krebsverdacht bestehen, hier ist eine Einzelfallprüfung nötig.
Aus alter Mineralwolle freigesetzte Faserstäube sind gemäß TRGS 905 als krebserzeugend zu bewerten.
Tätigkeiten mit alten Mineralwolldämmstoffen sind nur im Zuge von Demontage-, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten möglich bzw. zulässig.
Schutzmaßnahmen orientieren sich an der Höhe der Staubbelastung. Für Tätigkeiten mit alter Mineralwolle in den Bereichen Hochbau und technische Isolierung gibt es eine Zuordnung zu Expositionskategorien.
Ab dem Jahr 2000 durften nur noch neue, geprüfte, Mineralwollen eingesetzt werden.
Für Mineralwolle, die nach 2000 hergestellt wurde, werden die Herstellungs- und Verwendungsverbote für bestimmte Mineralfasern aus der Gefahrstoffverordnung eingehalten.
Freizeichnung wird durch das herstellende Unternehmen mit RAL Gütezeichen nachgewiesen.
Für neue Mineralwolle ist in GisChem auf­grund des unter­schied­lichen Gefahren­potenzials ein geson­der­tes Da­ten­blatt ent­halten.


Für alte Mineralwolle (Faserstäube krebserzeugend gibt es zurzeit keinen gesundheitsbasierten AGW.
WGK: nicht wassergefährdend


Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.



Ersatzstoffe - Ersatzprodukte - Ersatzverfahren

Grundsätzlich dürfen alte Mineralwolle-Dämmstoffe nicht wieder eingebaut werden. Bei Instand­haltungs­arbeiten mit Expositionskategorie E1 gelten Ausnahmen.



Messung / Ermittlung

Tätigkeiten mit alter Mineralwolle sind nur noch im Rahmen von Demontage-, Abbruch- Instand­haltungs- und Instand­setzungs­arbeiten erlaubt.
Liegen keine Informationen vor, ist von einer Krebsgefahr auszugehen.
Die Beurteilung eingebauter Produkte beinhaltet kein Gebot des Entfernens.
Bei Tätigkeiten mit Mineralwolle werden Fasern freigesetzt, die zu Reizungen und Entzündungen der Haut führen können.
Wird dadurch die Haut mechanisch geschädigt oder kommt es zu sehr kleinen Verletzungen, ist von einer erhöhten Gefährdung auszugehen.
Eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt.
Eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei großflächigem und kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Sprit­zer > 15 min pro Schicht).
Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kleinflächigem und kurzfristigem (z.B. Spritzer, Einwirkung < 15 min pro Schicht) Kontakt,
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Arbeiten nur bei Frisch­luft­zufuhr (Fenster und Türen öffnen).
Ab Expositionskategorie E2 Faserstäube direkt an der Austritts- oder Entstehungsstelle erfassen, soweit dies möglich ist.
Lüftungstechnische Anlagen regelmäßig warten und instandhalten.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte ver­bo­ten" anbringen.
Staub­entwicklung ver­meiden.
Auf staubarme Bearbeitung und staubarme Reinigung achten. Das bedeutet: Material nicht reißen, sondern möglichst sorgfältig schneiden z. B. mit Messer oder Schere.
Keine schnell laufenden, motorgetriebenen Sägen ohne Absaugung verwenden.
Material nicht werfen. Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen. Das Aufwirbeln von Staub vermeiden. Arbeitsplatz sauber halten und regelmäßig reinigen.
Abfälle, Bruchstücke, Staubsaugerinhalte am Entstehungsort möglichst staubdicht verpacken und kennzeichnen. Für den Transport geschlossene Behältnisse (z.B. Tonnen, reißfeste Säcke, Big-Bags) verwenden.
Beim Verschließen die enthaltene Luft nicht herausdrücken. Behältnisse bei Nichtgebrauch geschlossen halten.
Bei Expositionskategorie E3 sind getrennte Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung und Waschräume mit Duschen vorzusehen (Schwarz-Weiß-Anlage).
Ab Expositionskategorie E2 sind die Arbeitsbereiche abzugrenzen und zu kennzeichnen, bei mangelnder Reinigungsmöglichkeit mit Folie abzudecken.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen oder Haut­kon­takt kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Ei­ne krebs­er­zeu­gende Wir­kung von Faserstäuben aus alter Mineralwolle wird ver­mutet (s. H351)!
Kann die Haut und Augen reizen, z.B. Brennen, Jucken.
Kann die Haut ent­zünden.
Die Informationen zur Gesundheitsgefährdung wurden Hersteller- und Literaturangaben entnommen.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Stäuben vermeiden!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht ein­trocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!
Arbeitskleidung nicht ausschütteln oder ab­blasen - je­doch häufig reinigen!
Langärmelige, möglichst geschlossene Ar­beits­klei­dung (z.B. Overalls mit Arm­bündchen) tragen!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte Arbeitskleidung sofort wechseln, Rei­ni­gung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.
Anfallende Stäube und Staubablagerungen nicht mit Druckluft abblasen. Nicht trocken reinigen.
Feucht reinigen oder mit Industriestaubsauger (Kategorie M) aufnehmen.
Ab Expositionskategorie E2 nicht mehr feucht reinigen, sondern mit Industriestaubsauger mindestens Kategorie M, gegebenenfalls unter Verwendung eines Vorabscheiders.
Die DGUV Information 209-084 Industriestaubsauger und Entstauber gibt weiterführende Hinweise dazu, was beim Aufsaugen, Abscheiden und Sammeln von Stäuben mit Entstaubern und Industriestaubsaugern zu beachten ist.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Korbbrille oder Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Handschutz: Bei ausschließlichem Kontakt mit diesem Stoff: gegen mecha­nische Be­an­spruchung z.B. be­schich­tete Hand­schuhe.
Bei empfindlicher Haut kann Hautschutz empfehlenswert sein, z.B. gerb­stoff­haltige Haut­schutz­mittel.
Hautschutz: Ein Hautschutzplan mit Angabe der zu verwendenden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel ist zu erstellen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Partikelfilter P2 (weiss)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Ausführliche Informationen zum Atem­schutz finden sich in der TRGS 553 und der DGUV I 209-044. Das Tragen von Atem­schutz ist zusätzlich abhängig von der Einsatz­zeit.
Körperschutz: Staubdichte Schutz­kleidung.
Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten mit diesem Produkt ist ar­beits­me­di­zi­nische Vor­sor­ge an­zubieten (Angebotsvorsorge).
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.
Für Expositionskategorie E3 gilt:
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nicht beschäftigt werden.



Schadensfall

Bei der Beseitigung größerer Men­gen von ver­schütte­tem Produkt per­sön­liche Schutz­aus­rüstung tragen: auf jeden Fall Atem­schutz.
Verschüttetes Produkt unter Staub­ver­meidung auf­nehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrie­ben ver­fahren.
Produkt ist nicht brennbar, im Brand­fall Lösch­maß­nahmen auf Um­gebung ab­stimmen.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Mit viel Was­ser und Seife reinigen.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Sonstiges: Die Informationen zur Ersten Hilfe wurden Hersteller- und Literaturangaben entnommen.



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Nicht mit anderen Abfällen vermischen. Geeignete Behältnisse sind Tonnen, reissfeste Plastiksäcke oder Big Bags, bei Nichtverwendung geschlossen halten.
Behälter oder verpacktes Material zusätzlich mit dem Hinweis Inhalt kann krebserzeugende Faserstäube freisetzen! kennzeichnen.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Alte Mineralwolle ist gefährlicher Abfall (Sonderabfall): Abfallschlüssel nach AVV: 170603
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem gut ge­lüfteten Ort lagern.