GisChem

Titan (Pulver)

Ganzes Dokument: Datenblatt


Titan (Pulver)


Einstufung GHS

GHS02

Gefahr

Entzündbarer Feststoff. (H228)
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
Bei Brand: ... (vom Hersteller anzugeben, falls Wasser die Gefahr erhöht) zum Löschen verwenden. (P370 + P378)

GHS-Einstufung
Entzündbare Feststoffe (Kapitel 2.7) - Kategorie 1 (Flam. Sol. 1), H228

Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Litera­tur­angaben.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Titan ist ein metallisch glänzendes, geruchloses Metallpulver, das in Wasser praktisch unlöslich ist.
Titan und seine Legierungen zeichnen sich durch ihre Leichtigkeit, Belastbarkeit und Korrosionsfestigkeit aus.
Deshalb werden sie in großem Umfang in der Luft- und Raumfahrtindustrie verwendet. Darüber hinaus eignet sich Titan aufgrund dieser Eigenschaften für den Einsatz im medizinischen Bereich.
In der additiven Fertigung wird die Verarbeitung durch den Einsatz des EBM (Electron Beam Melting) Verfahren möglich.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die be­schrie­benen Gefahren und Maßnahmen be­zie­hen sich auf Titan als Pulver.
Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt, da sie in Abhängigkeit von der Feinheit bzw. Korngrößenverteilung des Staubes variieren können.
Schmelzpunkt: ca 1677 °C
Siedepunkt: ca 3277 °C


Schmelz­punkt, Siedepunkt wurden Hersteller­informationen entnommen.


Titan
Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basie­rend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichte­un­ab­hängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Über­schreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
TA Luft (2021) 5.2.1 Gesamtstaub (zur Umwelt-VwV von 2021):
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden.
WGK: nicht wassergefährdend


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.
Die Kennnummer 10886 gilt für Titanmetallpulver mit Korngrößen unter 1mm.



Messung / Ermittlung

Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Einhaltung des AGW durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Die Bildung explosionsfähiger Staub-Luft-Ge­mische ist möglich. Diese Produkte besitzen die Staubexplosionsklasse St 1, bzw. je nach Korn­größen­ver­tei­lung.
Die Entzündung von Staub-Luft-Gemischen durch Zündquellen wie z.B. elektrische Geräte, offene Flammen, Schweißfunken, in Mühlen oder durch Garben von Schleiffunken (z.B. Trennschleifer) ist möglich.
Mit elektrostatischen Aufladungen ist zu rechnen beim Ausschütten, z.B. auf Packmittel, beim pneumatischen Fördern und bei fehlender Erdverbindung ableitfähiger und leitfähiger Gegenstände.
Reagiert mit star­ken Oxidationsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
Rea­giert mit Säuren un­ter heftiger Wär­me­ent­wick­lung.
Bildet bei Kontakt mit Wasserdampf/Luft Explosionsgefahr.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Halogenen und Halogen­verbin­dungen.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Beim Ab-/Umfüllen bzw. beim Mischen der Komponenten Staubent­wicklung ver­meiden. Ins­be­sondere an diesen Arbeits­plätzen funktionstüchtige Absaugung sicher­stellen (siehe Min­dest­standards).
Absauganlage in regelmäßigen Ab­stän­den in Ab­hän­gigkeit von der Ver­schmut­zung rei­nigen.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Um­füllen bzw. beim Mischen der Kompo­nenten Staub­ent­wicklung ver­mei­den.
Auf Trockenheit achten, nur trockene Hilfs­mittel verwenden.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räu­men (Befahren) sind besondere Schutz­maßnahmen zu be­achten.
Die Höhe von Abwurf-, Füll- und Schütt­stellen möglichst gering halten.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen oder Ver­schlucken kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Kann die Atem­wege, Magen-Darm-Trakt, Au­gen und Haut reizen.
Verschlucken kann zu Übelkeit, Er­brechen und Durch­fall führen.
Kann bei längerfristiger Einwirkung Gesund­heits­störun­gen wie Lungenemphysem und Reizungen bzw. Ent­zün­dungen der Bronchien ver­ur­sachen.
Die Informationen zur Gesundheitsgefährdung wurden Literaturangaben entnommen.



Brand- und Explosionsschutz

Staubablagerung und Staubaufwirbelung ver­meiden, Staub­ablagerungen sofort entfernen.
Es ist sicherzustellen, dass die Anlage technisch dicht ist. Kann dies nicht dauerhaft realisiert werden, sind weitere technische Maßnahmen erforderlich, z.B. technische Lüftung.
Explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen und im Explosionsschutzdokument aus­weisen.
Von Zündquellen fern halten, nicht rauchen, offene Flammen ver­meiden.
Bei Reinigungsarbeiten Staubaufwirbelungen vermeiden.
Staubablagerungen nur mit explosionsgeschützten Indus­triestaubsaugern oder Kehrsaugmaschinen aufneh­men. Darauf achten, dass mit diesen Geräten vorher keine Feuchtigkeit aufgenommen wurde.
Arbeitsbereich abgrenzen! Verbots­zeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explo­sionsfähiger Atmosphäre" anbringen!
Schlagfunken und Reibfunken vermeiden.
Nur explosionsgeschützte Geräte entsprechend der Zonen­ein­teilung ver­wenden.
Erden aller Teile, die sich gefähr­lich auf­la­den können. Prüffristen für Erdungseinrichtungen nach den gesetzlichen bzw. betrieblichen Erfordernissen, z.B. unter Berücksichtigung der Korrosion, festlegen.
Elektrostatisch ableitfähige oder leitfähige Behälter verwenden oder solche, die sich nicht gefährlich aufladen können.
Rohre, Schlauchleitungen und Armaturen so auswählen und verwenden, dass Ver­bin­dungen zur Erde nicht unterbrochen werden und keine Gleitstiel­büschel­entladungen entstehen können.
Elektrostatisch aufladbare körnige und pulver­för­mige Stoffe nur in FIBC Typ B, C oder D hand­haben.
Zusätzliche Maßnahmen, z.B. Inertisieren mit Stickstoff, wenn Sauerstoff in höherer Konzentration als in der Luft bzw. neben brennbarem Staub auch brennbare Gase oder Dämpfe vorhanden sein können.
Verbotszeichen P011 "Mit Wasser löschen verboten" anbringen!
Arbeiten mit Zündgefahr (z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen) nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Stäuben vermeiden!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!
Arbeitskleidung nicht ausschütteln oder ab­blasen - je­doch häufig reinigen!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Handschutz: Handschuhe aus:
Polychloropren (CR; 0,5 mm), Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm) (Durchbruchzeit > 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden).
Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen deutlich geringer sein.
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Bei empfindlicher Haut kann Hautschutz empfehlenswert sein, z.B. gerb­stoff­haltige Haut­schutz­mittel.
Schutzhandschuhe dürfen kein gefährliches Schmelz­ver­halten aufweisen.
Atemschutz: Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Körperschutz: Staubdichte Schutz­kleidung.
Arbeitskleidung oder Schutzkleidung in explo­sions­gefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1, 20 sowie in Zone 21 nicht wechseln, nicht aus- und nicht an­ziehen.
Ableitfähige Schuhe zur Verfügung stellen.
Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten mit Titanpulver ist, sofern eine Ex­po­si­tion besteht, ar­beits­me­dizi­nische Vor­sor­ge an­zu­bie­ten (Angebotsvorsorge).
Wird der Allgemeine Staubgrenzwert für alveolen­gängigen bzw. einatembaren Staub nicht eingehalten, ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Staubbelastung
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/verschüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­aus­rüs­tung tra­gen: Auf jeden Fall Schutz­brille und Hand­schuhe.
Bei der Beseitigung größerer Men­gen von ver­schütte­tem Produkt per­sön­liche Schutz­aus­rüstung tragen: auf jeden Fall Atem­schutz.
Verschüttetes Produkt unter Staub­ver­meidung mit Industriestaubsaugern oder Kehrsaug­maschinen, die für die Zone und entzündbare Stäube geeignet sind, auf­nehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrie­ben ver­fahren.
Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Son­derlöschpulver für die Brandklasse D (Metall­brand­löschpulver). Not­falls auch mit tro­cke­nem Sand oder Ze­ment ab­decken.
Auf keinen Fall Wasser, Kohlendioxid oder Schaum verwenden - heftige Reaktion!
Staubaufwirbelung vermeiden!
Bei Brand in der Um­gebung Be­hälter mit Sprüh­wasser kühlen.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Im Auge verbliebene feste Stoffe mechanisch (z.B. mit einem feuchten Tupfer oder einem Stabmagneten) entfernen.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Mit viel Was­ser und Seife reinigen.
Verunreinigte Kleidung bei Bedarf wechseln.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Ärztliche Behandlung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).
Sonstiges: Die Informationen zur Ersten Hilfe wurden Literaturangaben entnommen.



Entsorgung

Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Abfälle aus der mechanischen Formgebung und Oberflächenbehandlung von Metallen sind Kapitel 12 der AVV zuzuordnen und nicht als Sonderabfall eingestuft. Hierfür dürfen sie nicht mit gefährlichen Abfällen verunreinigt sein.
Eisenstaub und -teilchen: 120102
Da der Metallstaub gefahrstoffrechtlich eingestuft ist, gelten für Tätigkeiten mit Abfällen die in diesem Datenblatt angegebenen Schutzmaßnahmen.



Lagerung

Behälter dicht geschlossen an einem kühlen, feuer­beständigen, gut gelüf­teten Ort lagern.
Vor Feuchtig­keit und Wasser schützen.
Ist die Bildung von Wasserstoff nicht auszu­schließen, ist das gefahrlose Entweichen aus dem Be­hälter sicherzustellen.
Die vom Hersteller empfohlene Lager­tem­pe­ratur be­achten.
Unter Luft- und Feuchtigkeitsausschluss, unter Inertgas lagern.
Auch zum Lagern keine größeren Gebinde als die Originalbehälter verwenden, damit keine Selbsterhitzung stattfindet.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 4.2
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2A), Aerosolen (2B), entzündbaren Flüssigkeiten (3), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A und 5.1B) und Ammoniumnitrat (5.1C).
Separate Lagerung von organischen Peroxiden und selbstzersetzlichen Stoffen (5.2), akut giftigen Stoffen (6.1 A und 6.1B), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Zusammenlagerung ist mit entzündbaren festen oder desensibilisierten Stoffen (4.1B), Stoffen, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3), akut toxischen oder chronisch wirkenden Stoffen (6.1 C und 6.1D), sowie
mit ätzenden Stoffen (8A und 8B) und brennbaren Stoffen (10 und 11) eingeschränkt möglich.
Dabei darf keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten. Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden.
Zusammenlagerung ist mit unbrennbaren festen und flüssigen Stoffen (12 und 13) erlaubt.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.